Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 4788/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Beklagten für die Jahre 2009 und 2010 vom 28. Oktober 2011.
3In diesem Bescheid setzte die Beklagte für das Veranlagungsjahr 2009 Gewerbesteuern in Höhe von 50.309,00 EUR sowie Nachforderungszinsen in Höhe von 1.744,00 EUR und für das Veranlagungsjahr 2010 Gewerbesteuern in Höhe von 43.500,00 EUR fest.
4Grundlage für die Veranlagung sind die Zerlegungsbescheide des Finanzamts E. -X. für die Jahre 2009 und 2010 jeweils vom 24. Oktober 2011. In den Bescheiden wurde der auf die Beklagte entfallende Zerlegungsanteil des Gewerbesteuermessbetrages für das Jahr 2009 auf 10.481,08 EUR und für das Jahr 2010 auf 9.062,50 EUR festgesetzt. Dem Zerlegungsbescheid wiederum lagen als Grundlagenbescheide die Messbescheide des Finanzamtes E. -X. ebenfalls jeweils vom 24. Oktober 2011 für die entsprechenden Jahre zu Grunde. Zerlegungs- wie Messbescheide für beide Jahre wurden sämtlich am selben Tag durch das Finanzamt an den Kläger unter seiner Privatadresse (F.---straße 63, °°°°° F1. ) versandt. Unter dem 16. November 2011 hat der Kläger durch seinen Steuerberater gegen die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2009 und 2010 Einspruch eingelegt.
5Am 17. November 2011 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung verweist er auf die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts E. -X. . Darin wendet er sich gegen die im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung vorgenommene Zurechnung der Umsätze der in seinem Saunaclub tätigen Prostituierten zu seinem Unternehmen. Zudem enthält das Einspruchsschreiben den Zusatz: "PS: Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag Kj. 2009 dem Stpfl. nicht zugegangen ist."
6Der Kläger beantragt sinngemäß,
7den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Beklagten für den Erhebungszeitraum 2009 und 2010 vom 28. Oktober 2011 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Bindung an die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes E. -X. . Eine Änderung der Steuerfestsetzung sei nur auf Grundlage einer korrigierten Festsetzung der Zerlegungsanteile möglich.
11Der Kläger hat mit Erhebung der Klage zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 hat die Kammer den Antrag des Klägers, die Vollziehung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheides vom 28. Oktober 2011 auszusetzen beziehungsweise die geforderten Beträge zu stunden, abgelehnt (5 L 1246/11). Die gegen diesen Beschluss durch den Kläger eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 verworfen (14 B 1539/11).
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte des Eilverfahrens (5 L 1246/11) Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17Die Beklagte hat die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung der Zerlegungsbescheide des Finanzamtes E. -X. für die Jahre 2009 und 2010, an die die Beklagte gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gebunden ist, und des von der Stadt H. für die Jahre 2009/2010 festgesetzten Hebesatzes von 480% auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zutreffend festgesetzt (10.481,08 EUR x 480% = 50.309,184 EUR / 9.062,50 x 480% = 43.500,00 EUR).
18Auch die festgesetzten Nachforderungszinsen sind auf der Grundlage von §§ 233a, 238 AO rechnerisch korrekt ermittelt worden.
19Soweit sich der Kläger gegen die Höhe der bei der Festlegung des Gewerbesteuermessbetrages seinem Unternehmen zugerechneten Umsätze wendet, vermag er im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus Rechtsgründen nicht durchzudringen. Denn die in den Gewerbesteuermessbescheiden getroffene Feststellung über die Höhe des Messbetrages bzw. die auf dieser Grundlage in den Zerlegungsbescheiden erfolgte Festlegung des davon auf die Beklagte entfallenden Zerlegungsanteils ist für die Beklagte gem. § 182 Abs. 1 AO, der nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO auch auf die Gewerbesteuer als Realsteuer Anwendung findet, bindend und kann nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO auch nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. Voraussetzung für diese Bindungswirkung ist lediglich die Wirksamkeit des Grundlagenbescheides. An der dafür erforderlichen Bekanntgabe, vgl. §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 AO, bestehen auch hinsichtlich des Messbescheides für das Jahr 2009 trotz der entsprechenden, nicht ansatzweise substantiierten Einlassung des Klägers gegenüber dem Finanzamt keine durchgreifenden Bedenken. Zum einen sind die Grundsteuermess- und Zerlegungsbescheide vom Finanzamt sämtlich am selben Tag - nach allgemeiner Lebenserfahrung wohl in einem Umschlag - an den Kläger unter seiner weiterhin gültigen Privatadresse abgesandt worden. Vor diesem Hintergrund erscheint es schwer nachvollziehbar, wie lediglich einer der Bescheide dem Kläger nicht zugegangen sein sollte. Zum anderen hat der Kläger - unter Nennung des Erlassdatums - auch gegen den Messbescheid für das Jahr 2009 Einspruch beim Finanzamt eingelegt. Wie er Einspruch gegen einen Bescheid erheben kann, den er nicht erhalten hat, hat der Kläger nicht erklärt. Im Übrigen hat er den Erhalt des Zerlegungsbescheides für 2009, der die unmittelbare Grundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer 2009 durch die Beklagte bildet, nicht in Abrede gestellt.
20Die Bindung an einen wirksamen Grundlagenbescheid gilt auch für den Fall, dass dieser noch nicht bestandskräftig sein sollte. Etwaige Fehler bei der Bestimmung des Messbetrages sind folglich ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Soweit ein Grundlagenbescheid etwa aufgrund erfolgreicher finanzgerichtlicher Rechtsbehelfe oder auf andere Weise geändert wird, ist die Beklagte gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - nach entsprechender Anpassung des Zerlegungsbescheides durch das Finanzamt - von Gesetzes wegen gehalten, ihren Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid von Amts wegen entsprechend anzupassen. Dies gilt auch, wenn der Gewerbesteuerbescheid bereits bestandskräftig sein sollte.
21Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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