Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 438/11

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Studentenwerks F. -E. vom 28. und 29. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/10 bis 9/11 in Höhe von monatlich 442,00 Euro zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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