Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a K 1331/11.A

Tenor

Soweit die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beantragt hatte, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2011 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/3. Im Übrigen trägt sie die Klägerin selbst.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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