Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 5183/11
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 6. Dezember 2011 (Az.: 21-WA-006110) verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen City-Star-Anlage auf dem Grundstück E. Straße 246, Gemarkung I. , Flur 3, Flurstück °°°°, in C. zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin beantragte unter dem 16. September 2011 die Erteilung einer Baugenehmigung für ein beleuchtetes, doppelseitiges City-Star-Board auf dem in C. gelegenen Grundstück E. Straße 246, Gemarkung I. , Flur 3, Flurstück °°°°. Im Gegenzug soll eine bereits an der Giebelfläche des Hauses E. Straße 244a vorhandene beleuchtete Werbeanlage der Klägerin ersatzlos entfernt werden.
3Gemäß dem Bauantrag soll die neu zu errichtende Werbeanlage im Dekadenrhytmus überprüft, beklebt und instand gehalten werden und der Ankündigung von Veranstaltungen sowie der Parteien- und Wirtschaftswerbung dienen. Ausweislich der Bauvorlagen wird die statische Werbeanlage (ohne Motivwechsel) auf einem Monofuß mit einer lichten Durchgangshöhe von 2,50 m errichtet. Die Abmessungen des auf dem Monofuß montierten Werbekopfes betragen 2,866 m Höhe x 3,866 m Breite x 0,3 m Tiefe. Die Werbefläche ist in einem rechten Winkel zur Straße mit einem Abstand von ca. 3,50 m von der Fahrbahnkante geplant. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bauantrag und die zugehörigen Bauvorlagen verwiesen (Bl. 1 ff. und 34 ff. der Beiakte/Heft 1).
4Das Vorhabengrundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich; in der näheren Umgebung der dort gelegenen Autobahnanschlussstelle C. -I. befinden sich sowohl Wohngebäude als auch Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige Gewerbebetriebe. Das Vorhabengrundstück selbst ist unmittelbar an der E. Straße gelegen. Bei dieser Straße handelt es sich um einen Teilbereich der Bundesstraße 226, die - vom Vorhabengrundstück aus betrachtet - in nördliche Richtung nach I1. und H. verläuft sowie südlich zum C1. Innenstadtring führt. Im Bereich des Vorhabengrundstücks mündet aus Süd-Westen die H1. Straße in die E. Straße. Nördlich des Grundstücks geht von der E. Straße die Auffahrt zur Autobahn 40 ("Ruhrschnellweg", AS C. -I. ) ab. Die E. Straße ist hier in beide Fahrtrichtungen mehrspurig. Sowohl der Bereich der Kreuzung der E. Straße mit der H1. Straße als auch die Kreuzung mit der Autobahnauffahrt ist jeweils durch Ampelanlagen geregelt. Die Distanz von der vorgesehenen Werbeanlage bis zur Verkehrsampel, die sich vor der Einmündung auf die A 40 befindet, beträgt etwa 30 m.
5Zwischen den Fahrbahnen der E. Straße verläuft die Straßenbahnstrecke der Linie 306 der BOGESTRA AG. Im Bereich des Vorhabengrundstücks befindet sich auf einer Verkehrsinsel die Straßenbahnhaltestelle "C2.------------platz ". Diese Verkehrsinsel ist ausschließlich an ihrem südlichen Ende über die E. Straße über einen Fußgängerüberweg zu erreichen, der mittels Fußgängerampel geregelt wird. Jene Fußgängerampel schaltet nur auf Anforderungskontakt auf Grün. Während der Grünphase für die Fußgänger sind die Ampeln für den Linksabbiegerverkehr, der aus der H1. Straße auf die E. Straße in nördliche Richtung einbiegt, sowie für den auf der E. Straße in nördliche Richtung geradeaus fahrenden Verkehr auf Rot geschaltet.
6Die Beklagte teilte der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 18. November 2011 mit, dass sie beabsichtige, den Bauantrag abzulehnen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die geplante Werbeanlage gegen § 19 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) verstoße. Die E. Straße sei eine stark befahrene, klassifizierte Straße (B 226) mit überregionalem Verbindungscharakter und Zubringerfunktion (A 40). Die Verkehrssicherheit habe aus diesem Grunde herausragende Bedeutung. Die beantrage Werbeanlage sei bewusst auf den öffentlichen Verkehrsraum ausgerichtet, um insbesondere Autofahrer zu erreichen. In dem Moment, in dem ein Autofahrer seinen Blick bewusst oder unbewusst auf die Werbung richte, wende er sich automatisch vom Verkehrsgeschehen ab. Problematisch sei hier der geringe Abstand zur Signalanlage. Da die beantragte Werbeanlage in unmittelbarer Nähe zur Signalanlage stehen solle, bestünden hier erhebliche Konflikte bei der alleinigen Konzentration des Sichtkontaktes auf die entsprechenden vom Autofahrer zu berücksichtigenden Signale. Eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs könne daher nicht ausgeschlossen werden.
7Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2011 Stellung. Sie trug u. a. vor, dass durch die Errichtung der geplanten Werbeanlage keine Verkehrsgefährdung eintrete. Erforderlich sei insoweit eine konkrete Gefährdung. Eine solche sei bei einer normalen, d. h. unveränderlichen Werbung, wie sie hier geplant sei, in der Regel zu verneinen. Hier handele es sich um eine vom Standort des potentiell gefährdeten Verkehrsteilnehmers aus hinter die vorhandenen Verkehrszeichen deutlich in den Hintergrund tretende "normale" Werbeanlage, die nicht das Gefahrenpotential in sich berge, das gegeben sein müsste, um eine Verkehrsgefährdung annehmen zu können. Der Verkehrsteilnehmer könne sich vorliegend gut zurechtfinden, denn die Straßenführung sei eindeutig und die Werbeanlage stelle keine unerwartete Ablenkung über Gebühr dar. Auch sei die Anlage bei der Darstellung von Fremdwerbung inhaltlich nicht geeignet, die Aufmerksamkeit eines Verkehrsteilnehmers länger zu fesseln. Zu beachten sei außerdem, dass sich an der direkt angrenzenden Giebelfläche des Grundstücks E. Straße 244a bereits zwei beleuchtete Werbeanlagen befänden. Hierbei handele es sich bei der unteren Fläche um eine Werbung seitens der Klägerin, wofür eine entsprechende Baugenehmigung im Jahre 1981 erteilt worden sei. Diese Werbetafel werde im Gegenzug zu der neuen geplanten Anlage demontiert. Über der bereits vorhandenen Werbeanlage befinde sich - wie aus der in den Bauvorlagen enthaltenen Fotomontage ersichtlich (Bl. 38 der Beiakte/Heft 1) - ein Superposter, welches allerdings nicht der Klägerin gehöre.
8Mit Bescheid vom 6. Dezember 2011 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Ergänzend zu den Ausführungen im Anhörungsschreiben begründete sie ihre Entscheidung - unter Bezugnahme auf eine publizierte Blickverhaltensanalyse von Herrn Prof. Cohen - insbesondere damit, dass die Werbeanlage einen Abstand von lediglich ca. 30 m vor einer Signalanlage wahre. Für einen sicheren Verkehrsablauf sei es unbedingt erforderlich, in einem Bereich von 40 m vor der Signalanlage jederzeit die stetigen Wechsel der Signalanlage und den vorausfahrenden Verkehr im Blick zu haben. Schon eine kurze Ablenkung könne dazu führen, dass das Signal nicht beachtet oder zu spät darauf reagiert werde. Durch die Platzierung und die Größe der geplanten Anlage könne sich ein normaler Autofahrer diesem optischen Reiz durch die besondere Auffälligkeit, freistehend direkt am Straßenrand, kaum entziehen. Insofern unterscheide sich der Standort auch deutlich von den angeführten beiden Werbeanlagen in der Nähe der hier beantragten Anlage. Die beiden erwähnten Werbetafeln seien am Gebäude angebracht und auch nur zu einer Seite sichtbar. Aufgrund der völlig anderen Anbringung und Ausrichtung zum Autofahrer hätten sie nicht so eine dominante Wirkung wie die beantrage Werbung.
9Am 12. Dezember 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass die geplante Anlage nicht verkehrsgefährdend sei. Zu der von der Beklagtenseite während des Gerichtsverfahrens vorgelegten Publikation von Prof. Cohen führt die Klägerin aus, dass jene Veröffentlichung nicht geeignet sei, den konkreten Eintritt einer verkehrsgefährdenden Wirkung durch das streitgegenständliche Vorhaben zu begründen. Letztendlich erschöpfe sich der Aufsatz in der Feststellung, dass ein Verkehrsteilnehmer nur eine begrenzte Anzahl von Objekten gleichzeitig wahrnehmen könne und hierbei unterbewusst selektiv vorgehe. Es werde die Forderung erhoben, dem durch verkehrsplanerische Maßnahmen Rechnung zu tragen. Durch die Publikation von Prof. Cohen werde weder eine generell verkehrsgefährdende Wirkung von Werbeanlagen behauptet noch würden Kriterien deutlich, nach denen etwa generalisierende Aussagen zu Werbeanlagen getätigt werden könnten. Eine generalisierende Betrachtung etwa des Inhalts, dass Werbeanlagen einen bestimmten Mindestabstand zu Verkehrseinrichtungen oder -zeichen einhalten müssten, sei weder durch die Rechtsprechung gedeckt noch der Sache nach geboten noch werde dies durch die vorgelegte Publikation gefordert.
10Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich -,
11die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 6. Dezember 2011, Az.: 21-WA-006110, zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen City-Star-Anlage auf dem Grundstück E. Straße 246, Gem. I. , Flur 3, Flurstück °°°°, in C. nach Maßgabe der eingereichten Pläne zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Beklagte Bezug auf die Gründe des ablehnenden Bescheides.
15Der Berichterstatter hat am 4. Juli 2012 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Ortsterminprotokoll verwiesen (Bl. 49 ff. der Gerichtsakte).
16Die Beteiligten haben im Ortstermin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte/Heft 1) sowie des veröffentlichten Beitrages von Herrn Prof. Dr. Amos C. Cohen ("Möglichkeiten und Grenzen der Informationsaufnahme und -verarbeitung im motorisierten Strassenverkehr aus psychologischer Sicht", in: Schafhauer [Hrsg.], Aspekte der Überforderung im Strassenverkehr - Forderungen an die Praxis, 1997; Beiakte/Heft 2) Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
20Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
21Die Ablehnung des Bauantrags ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
22Bei der streitigen Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33 - 36 BauO NRW zählt. Ihre Errichtung ist somit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW baugenehmigungspflichtig. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 Abs. 1 BauO NRW).
23In bauplanungsrechtlicher Hinsicht sind Bedenken an der Zulässigkeit des Vorhabens weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Auch ist eine Verletzung von Vorschriften des Bauordnungsrechts resp. des Straßenverkehrsrechts, die im hier durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO NRW zu prüfen sind, nicht auszumachen. Vor allem liegt entgegen der Ansicht der Beklagten weder ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW noch gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO - vor.
24Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW dürfen Werbeanlagen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden. Diese Vorschrift ergänzt und konkretisiert die Vorgaben des § 19 Abs. 2 BauO NRW, der allgemein das Verbot der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen regelt. Durch § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW wird der Verkehr im weitesten Sinne geschützt. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt dabei nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt. Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Maßgebend für diese Beurteilung sind einerseits die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßen- und Verkehrsverhältnisse einschließlich bereits bestehender Gefahrensituationen, andererseits die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, die Situation zu bewältigen. Da mit dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und der übrigen möglicherweise vom Verkehrsgeschehen betroffenen Menschen hohe Schutzgüter in Rede stehen, dürfen die Anforderungen für die Annahme einer konkreten Gefährdung allerdings nicht überzogen werden.
25Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, juris (RdNrn. 25, 30 ff.), Beschluss vom 21. November 2000 - 7 A 5203/00 -, juris (RdNrn. 4 ff.), Urteil vom 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, juris (RdNrn. 31 ff.), und Urteil vom 17. April 2004 - 10 A 4188/01 -, juris (RdNrn. 8 ff.); Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Losebl.-Kommentar, Stand: Mai 2012, § 13 RdNrn. 95 ff.; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 13 RdNrn. 103 ff.
26Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig, insbesondere durch Werbung aller Art, ausgesetzt ist, von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel in der Regel keine Ablenkung und damit keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht. Gerade in den innerstädtischen Bereichen gehören solche Anlagen der Außenwerbung zu einer üblichen Erscheinungsform und sind den Verkehrsteilnehmern deshalb vertraut. Sie stellen daher regelmäßig keine Störungs- oder Ablenkungsquelle dar.
27Abweichend hiervon kann ausnahmsweise dann etwas anderes gelten, wenn die Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist oder sie vom Üblichen stark abweicht, insbesondere wenn von ihr eine Blendwirkung ausgeht oder wenn wegen ihres Anbringungsortes z. B. Verkehrszeichen verdeckt oder überlagert werden, der Verkehrsraum eingeengt wird, mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird oder die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle unübersichtlich oder sonst außergewöhnlich schwierig ist.
28Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Juli 1997 - 11 A 5021/96 -, juris (RdNr. 56), und vom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, juris (RdNr. 13); VG Arnsberg, Urteil vom 16. Mai 2008 - 12 K 2509/07 -, juris (RdNr. 41); Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 13 RdNr. 96; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O., § 13 RdNrn. 103.
29Ein solcher Ausnahmefall ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die hier im Streit stehende statische Werbeanlage, die ausschließlich auf privatem Grund errichtet werden soll, ist in ihrer konkreten Ausgestaltung weder besonders auffällig, noch fällt sie hinsichtlich ihrer Gestaltung aus dem Rahmen. Auch verfügt sie weder über eine grelle Beleuchtung oder besondere Lichteffekte, noch gehen von der Werbeanlage selbst - soweit anhand der Bauvorlagen erkennbar - Blendwirkungen o. ä. aus.
30Durch die geplante Werbeanlage werden auch keine Vorschriftszeichen verdeckt oder überlagert. Verkehrsgefährdend ist es insofern, wenn etwa die Sicht auf ein Verkehrszeichen, eine Signalanlage oder einen Fußgängerüberweg wegen der Werbeanlage für den Verkehrsteilnehmer nicht mehr uneingeschränkt gewährleistet ist oder wenn die Werbeanlage neben oder hinter einer solchen Verkehrseinrichtung in Erscheinung tritt, mit dieser gleichzeitig wahrgenommen werden kann und dabei z. B. aufgrund ihrer Farbgestaltung oder Beleuchtung geeignet ist, das Erkennen der jeweiligen Verkehrseinrichtung für den Verkehrsteilnehmer zu erschweren. Dies gilt insbesondere für Signalanlagen einerseits und beleuchtete Werbeanlagen andererseits; bildet in einem solchen Sinne die Werbeanlage gewissermaßen den Blickhintergrund für die Lichtzeichenanlage oder liegt sie mit dieser gemeinsam im Blickfeld des Verkehrsteilnehmers, ist die Gefahr einer Beeinträchtigung der Verkehrseinrichtung gerade bei schlechten Witterungs- bzw. Lichtverhältnissen oder in der Dunkelheit nicht von der Hand zu weisen.
31Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. August 2005 - 10 K 2389/03 -, juris (RdNr. 20).
32Die hier im Streit stehende Werbeanlage verdeckt indes weder die Sicht auf ein Verkehrszeichen noch befindet sie sich neben oder hinter einem solchen. Die streitige Werbeanlage soll vielmehr etwa 30 m vor der Signalanlage, die sich vor der Einmündung auf die A 40 befindet, errichtet werden. An diesem Standort kann es allenfalls für den auf der E. Straße in nördliche Richtung fahrenden Verkehr - weit vor der Signalanlage - dazu kommen, dass die Werbeanlage gemeinsam mit der Signalanlage in das Blickfeld des Verkehrsteilnehmers gerät. Diese Möglichkeit, dass die Werbeanlage und die Signalanlage aus einer gewissen Distanz gleichzeitig wahrgenommen werden können, reicht hier indes für eine konkrete Verkehrsgefährdung noch nicht aus, da allein hierdurch das Erkennen der Lichtzeichen für den Verkehrsteilnehmer nicht über Gebühr erschwert wird.
33Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass generell in einem Bereich von 40 m vor einer Signalanlage die Errichtung von statischen Werbeanlagen am Straßenrand wegen einer Verkehrsgefährdung unzulässig ist, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vorgelegten Studie des Professors Dr. Amos S. Cohen (Beiakte/Heft 2). Zwar wird in der Studie u. a. dargelegt, dass "Gehirn und Auge" des Verkehrsteilnehmers nur begrenzt Informationen erfassen können und dass eine entsprechende "Überforderung" des Verkehrsteilnehmers bei einer zu hohen Informationsdichte - zumal nachts - zu einer verspäteten oder gar fehlenden Wahrnehmung von Gefahrenquellen führen kann, worin - laut Cohen - zugleich die "Ursache der meisten Unfälle" liegen "dürfte". Andererseits werden insoweit in der Studie keine konkreten Forderungen für die Verkehrsplanung aufgestellt; vielmehr bleibt es bei der pauschalen Forderung nach "menschengerechten Straßen" für "verkehrsgerechte Menschen". Hinzu kommt, dass Cohen sowohl in der vorgelegten Studie als auch in anderen Publikationen, die u .a. auch im Internet abrufbar sind (vgl. etwa "Visuelle Orientierung im Strassenverkehr - Eine empirische Untersuchung zur Theorie des visuellen Abtastens", Bern 1998, http://www.bfu.ch/ PDFLib/515_74.pdf), ebenso auf "Lerneffekte" verweist, nach denen der Verkehrsteilnehmer mit zunehmender Fahrpraxis lernt, selektiv die jeweils möglichst verkehrsrelevanten Informationen wahrzunehmen. Diese Erkenntnis untermauert geradezu die Rechtsprechung, nach der herkömmliche Werbeanlagen in der Regel keine ablenkende Wirkung besitzen; der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer ist mit dem Anblick der Werbeanlagen vertraut und hat sozusagen gelernt, diese bei einer zu hohen Informationsdichte als "verkehrsirrelevant" auszublenden. Lediglich dann, wenn die Werbeanlage besonderes auffällig ist, wird etwas anderes gelten; genau dies entspricht den eingangs zitierten Obersätzen der Rechtsprechung.
34Die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung ergibt sich hier schließlich auch nicht aus einer außergewöhnlich schwierigen verkehrlichen Situation am vorgesehenen Standort. Eine konkrete Verkehrsgefährdung unter dem Aspekt der außergewöhnlich schwierigen verkehrlichen Situation setzt voraus, dass nach den örtlichen Verhältnissen der Verkehr von solcher Komplexität ist, dass er die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordert, um Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle, zu vermeiden. Angesprochen sind damit "unfallträchtige" Verkehrsstellen, an denen - etwa bei mehrspurigen Fahrbahnen und Kreuzungsbereichen - mehrere Verkehrsvorgänge zeitgleich auf engem Raum bei nicht unerheblichen Geschwindigkeiten stattfinden oder die Gesamtsituation für die Verkehrsteilnehmer aus anderen Gründen - etwa in Kurven oder bei schwer einsehbaren Abbiegungen - äußerst unübersichtlich ist oder aber die Werbeanlage erst kurz vor dem Passieren sichtbar wird und daher für Verkehrsteilnehmer einen Überraschungseffekt bringt. Dabei kommt vor allem einer - bereits ohne Einwirkung der geplanten Werbeanlage - festzustellenden Unfallhäufigkeit eine Indizwirkung dafür zu, dass eine besonders schwierige Verkehrssituation besteht (sog. Unfallschwerpunkt).
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, juris (RdNr. 37).
36Aufgrund der Eindrücke von der Örtlichkeit, die der Berichterstatter im Rahmen des Ortstermins gewonnen und der Kammer in der Sitzung vermittelt hat, sowie anhand des vorliegenden Kartenmaterials und der im Internet verfügbaren Lichtbilder (http://maps.google.de; http://www.bing.com/maps; http://www.geoserver.nrw.de) ist zwar festzuhalten, dass der Verkehr in der unmittelbaren Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle der Werbeanlage fraglos die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer verlangt. Allein der Umstand, dass es sich bei der E. Straße um eine stark befahrene Bundesstraße handelt und sich am geplanten Standort ein Kreuzungsbereich mit Signalanlagen, Fußgängerüberweg und einer Straßenbahnstrecke nebst Haltestelle befindet, macht die Verkehrssituation indes noch nicht außergewöhnlich schwierig. Die Verkehrssituation auf der E. Straße vor dem Vorhabengrundstück ist vielmehr eine solche, wie sie im innerstädtischen Raum - zumal innerhalb des Ruhrgebiets - häufig vorkommt und durchaus üblich ist. Die geplante Anlage dominiert weder die Kreuzung der E. Straße mit der H1. Straße noch den Bereich der Kreuzung mit der Auffahrt zur A 40. Die Verkehrssituation ist - auch und gerade wegen der Verkehrsregelung durch die vorhandenen Signalanlagen - hinreichend übersichtlich und auch ansonsten nicht derart komplex, dass sie bereits als außerordentlich schwierig zu qualifizieren wäre. Der Verlauf der E. Straße ist geradlinig und auch der Kreuzungsbereich mit der H1. Straße ist weiträumig gestaltet. Auch ist hier - wie der Vertreter der Beklagten im Ortstermin konstatiert hat - ein Unfallschwerpunkt nicht auszumachen.
37Für die aus N o r d e n fahrenden Verkehrsteilnehmer unterscheidet sich die geplante Werbeanlage nicht von den bereits an der Giebelwand des Hauses E. Straße 244a vorhandenen Werbeanlagen, die die Beklagte selbst nicht als verkehrsgefährdend einstuft. Für jenen Verkehr ist die geplante Werbeanlage bereits aus größerer Entfernung erkennbar; dies gilt sowohl für die Verkehrsteilnehmer, die auf der Kreuzung links auf den Zubringer zum Ruhrschnellweg (A 40) abbiegen, als auch für den Verkehr, der die Kreuzung von Norden her überquert und das Vorhabengrundstück in südliche Fahrtrichtung passiert; hier ist nach der Kreuzung im weiteren Verlauf bis zur Kreuzung mit der H1. Straße die Werbeanlage durch die vorhandene Verkehrsinsel sogar teils optisch abgeschirmt.
38Auch in Bezug auf den aus S ü d e n kommenden Fahrzeugverkehr, der die geplante Werbeanlage auf der E. Straße in nördliche Fahrtrichtung passiert, wird der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer nicht in seiner Konzentration auf den Verkehrsablauf in einer Weise gestört, dass er sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann. Die Linksabbieger, die aus der H1. Straße auf die E. Straße einbiegen, haben sich dort bereits auf eine der beiden Abbiegespuren orientiert und werden durch die am Rande in Fahrtrichtung angeordnete Anlage nicht übermäßig visuell abgelenkt. Auch für die von der E. Straße kommenden Verkehrsteilnehmer ist die verkehrliche Situation nicht von besonderer Komplexität. Wenngleich die Sicht auf die geplante Werbeanlage aus dieser Richtung durch das Gebäude E. Straße 244a zunächst noch zum Teil verdeckt sein mag, wird auch für diese Verkehrsteilnehmer jedenfalls der linke, zur Straße gewandte Teil der Werbefläche aufgrund der Positionierung nahe dem Straßenrand bereits von dem vorgelagerten Bereich der Kreuzung E. Straße und H1. Straße aus erkennbar sein, so dass keine Gefahr besteht, dass die Kraftfahrer die Werbeanlage mitunter erst kurz vor dem Passieren erstmals wahrnehmen und hierzu den Blick stark zur Seite wenden. Insofern vermag die Kammer eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es etwa zu Rotlichtverstößen oder zu abrupten Bremsmanövern und damit verbundenen Unfällen kommt, nicht erkennen, zumal die Signalanlage in dem Bereich der Einmündung auf die A 40 bereits aus hinreichender Distanz zu sehen ist. Die Gefahr, dass die Ampel als solche etwa wegen einer unübersichtlichen Straßenführung übersehen werden könnte, besteht mit anderen Worten nicht. Hinzu kommt, dass der Zufluss auf die E. Straße bereits in den Bereich unmittelbar vor dem Vorhabengrundstück durch die Signalanlagen im Bereich der Kreuzung E. Straße und H1. Straße gesteuert wird. Bereits in jenem Kreuzungsbereich sind die Fahrbahnen - sowohl in der H1. Straße als auch in der E. Straße - zweispurig. Etwaige Fahrspurwechsel müssen daher nicht erst unmittelbar vor der Einmündung auf die A 40 erfolgen. Nach der Schaltung der Ampelanlage haben dabei der Linksabbiegerverkehr, der aus der H1. Straße auf die E. Straße in nördliche Richtung einbiegt, sowie der auf der E. Straße in nördliche Richtung geradeaus fahrende Verkehr abwechselnd Grünlicht. Während der Grünphasen ist dabei die Fußgängerbedarfsampel (für den Fußgängerüberweg zur Verkehrsinsel, auf der sich die Straßenbahnhaltestelle "C2.------------platz " befindet) auf Rot geschaltet; während der Grünphase für die Fußgänger sind demgemäß die Ampeln für den Fahrzeugverkehr auf Rot geschaltet. Auch eine konkrete Gefährdung des Fußgängerverkehrs ist daher auszuschließen.
39Nach alledem lässt sich mithin ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW nicht feststellen.
40Auch § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO steht der beantragten Werbeanlage nicht entgegen. Diese Vorschrift verbietet es, dass Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Für die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Verkehrszeichen oder -einrichtungen in diesem Sinn ist eine abstrakte Gefahr erforderlich, aber auch genügend. Sie ist zu bejahen, wenn angesichts des jeweiligen Verhaltens oder Zustands nach generalisierender Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Störung aufzutreten pflegt. Der Eintritt einer konkreten Gefahr ist hier nicht erforderlich. Allerdings genügt auch nicht jede theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Vielmehr muss eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr bestehen.
41Vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Dezember 1983 - 1 Ss 529/83 -, juris (Orientierungssatz); VG Dessau, Urteil vom 25. Juli 2005 - 1 A 314/04 -, juris; VG Würzburg, Urteile vom 4. August 2011 - W 5 K 10.169 -, und vom 27. März 2012 - W 4 K 11.375 -, juris.
42Eine derartige ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr ist hier nicht gegeben. Wie soeben bereits ausgeführt, befindet sich vor allem die Signalanlage an der Kreuzung mit der Auffahrt zur A 40 mit 30 m in einem derartigen Abstand von der geplanten Werbeanlage, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Lichtzeichen - auch nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO - nicht ernsthaft in Betracht kommt.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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