Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 K 5117/12

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.


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