Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z L 1018/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 2,7 und einer Wartezeit von zwölf Semestern nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Die Grenze lag für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Freistaat Bayern bei einer Durchschnittsnote von 1,1. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich, wobei unter den Bewerbern mit zwölf Wartehalbjahren nur diejenigen ausgewählt werden konnten, die eine Abiturdurchschnittsnote von 2,5 oder besser vorweisen konnten. Sonderanträge hat die Antragstellerin nicht gestellt.
4Die Auffassung der Antragstellerin, dass das geltende System der Medizinstudienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt, teilt auch die beschließende Kammer. Sie hat diese Auffassung in ihrem Vorlagebeschluss vom 26. April 2012 ausführlich begründet.
5VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 26. April 2012 - 6 K 3656/11 u. a. -, juris.
6Die Kammer hat in diesem Beschluss allerdings auch ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers resultiert, und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff.; anders noch VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 28. und 29. September 2011 - 6 L 940/11 u.a. -, juris.
8Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012, mit dem die Vorlage der Kammer als unzulässig verworfen worden ist,
9Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 -, juris,
10gibt indes Veranlassung, sich mit der Möglichkeit einer Zulassung gemäß § 15 VergabeVO (Härtefallquote) zu befassen. Zwar hat die Antragstellerin eine Zulassung in der Härtefallquote gar nicht beantragt. Dies gilt allerdings auch für die Klägerin des Vorlageverfahrens.
11Vgl. den Vorlagebeschluss der Kammer vom 26. April 2012 - 6 K 3656/11 -, juris, Rdnr. 18 ("Sonderanträge stellte sie nicht.").
12Das Bundesverfassungsgericht, das in dem Vorlagebeschluss nähere Feststellungen zu einem etwaigen individuellen Härtefall vermisst, scheint den in § 15 VergabeVO vorgesehenen Antrag also - möglicherweise aufgrund verfassungskonformer Auslegung - im Einzelfall für entbehrlich zu halten.
13Die Kammer ist der Überzeugung, dass eine Härte im Sinne von § 15 VergabeVO vorliegend nicht gegeben ist. Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.
14Dass allein der Umstand einer überlangen Wartezeit für sich genommen keine Härte im Sinne des § 15 VergabeVO zu begründen vermag, hat die Kammer in ihrem Vorlagebeschluss vom 26. April 2012 bereits erläutert. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. September 2012 diese Erläuterung als "nicht hinreichend" bezeichnet, ändert dies an der Auffassung der Kammer nichts. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Härtefallproblematik gehen an Systematik und Realität der Studienplatzvergabe teilweise ebenso vorbei wie an dem Vorlagebeschluss der Kammer.
15Den Vorwurf des Bundesverfassungsgerichts, die beschließende Kammer habe sich mit den "zur Härtefallklausel vertretenen Auffassungen" nicht genügend auseinander gesetzt, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Dass die Kammer in ihrem Vorlagebeschluss zur Auslegung des § 15 VergabeVO lediglich eigene Entscheidungen und solche des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zitiert, beruht auf dem Umstand, dass außer diesen beiden Gerichten kein Tatsachengericht mit dem zentralen Vergabeverfahren befasst ist, was auf § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO zurückzuführen ist. Die aufzufindende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Härtefallproblematik ist im Vorlagebeschluss zitiert. Ihr lässt sich für das dem Beschluss zugrunde liegende Problem aber nicht mehr entnehmen, als dass eine Anwendung der Härtefallklausel erwogen werden kann. Welche Auffassungen der "Literatur" die beschließende Kammer hätte berücksichtigen müssen, ist nicht erkennbar. Literatur, die sich mit dem in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Problem und einer etwaigen (generellen) Lösung über die Härtefallquote befasst, ist der beschließenden Kammer nicht bekannt und wird auch vom Bundesverfassungsgericht nicht angeführt.
16Soweit das Bundesverfassungsgericht in dem anschließenden Absatz ausführt, die Zahl der im Wintersemester 2011/2012 abgewiesenen langjährig Wartenden belaufe sich auf "lediglich" 1,16% der Gesamtgruppe von 44.043 Bewerbern; es handele sich somit um eine "geringe Zahl" und die Begrenzung der Härtefallquote auf 2% hindere ihre Zulassung nicht, vermag die beschließende Kammer dies ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Die Härtefallquote ist nämlich nicht, wie das Bundesverfassungsgericht offenbar annimmt, auf 2% der Bewerber, sondern auf 2% "der festgesetzten Zulassungszahlen" begrenzt (§ 6 Abs. 2 VergabeVO). Bei 8.819 zum Wintersemester 2011/2012 zu vergebenden Studienplätzen betrug das 2%-Limit also 176 Studienplätze. Die Zahl der seit mindestens zwölf Halbjahren Wartenden lag mit 511 weit darüber; bezogen auf die Zahl der Studienplätze (8.819) machte diese Gruppe 5,79% aus und sie wird - wie die Kammer in ihrem Beschluss deutlich gemacht hat - in Zukunft vermutlich weiter anwachsen.
17Dass es dem Charakter der Härtefallklausel widerspräche, wenn man die gesamte Gruppe der langjährig Wartenden ohne Weiteres zu Härtefällen erklärte, dürfte sich auch mit der (bisherigen) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen lassen, das in seiner Entscheidung "numerus clausus II" ausgeführt hat, "dass Härteklauseln im Lichte des Gleichheitssatzes nicht zuletzt die Funktion haben, innerhalb eines notwendig schematisierenden Auswahlsystems für Massenverfahren einen Ausgleich für die mit dem System selbst verbundenen Unbilligkeiten im Einzelfall zu schaffen".
18So wörtlich BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291 (378).
19Ließe man die gesamte Gruppe der langjährig Wartenden, beispielsweise mit dem Erreichen einer Wartezeit von zwölf Halbjahren - eine exakte Grenze wird sich kaum begründen lassen -, in die Härtefallquote einrücken, so handelte es sich nicht um eine Berücksichtigung des Einzelfalls, sondern um eine ihrerseits "schematisierende" Änderung des Auswahlsystems.
20An der These, dass die Zulassung einer solch großen Zahl von langjährig Wartenden über die Härtefallquote dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwider liefe, hält die Kammer ebenfalls fest. Denn wenn statt 20% der Studienplätze 20 + 5,79, also knapp 26% der Studienplätze letztlich über das Kriterium Wartezeit vergeben würden, würde die Novelle des Jahres 2006, in deren Rahmen die Wartezeitquote bewusst von 25% auf 20% reduziert worden ist, de facto umgekehrt. Die Kammer hat den Inhalt dieser Novelle und die zugrunde liegenden Überlegungen in ihrem Vorlagebeschluss - teilweise unter wörtlicher Wiedergabe der Gesetzesmaterialien - erläutert. Ob die Begrenzung auf 2% durch formelles oder untergesetzliches Recht statuiert ist, spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle. Dies hat die Kammer in ihrem Vorlagebeschluss auch deutlich gemacht, indem sie darauf hingewiesen hat, dass die verschiedenen Quoten durch den Gesetzgeber (!) in differenzierter Weise austariert und verschiedenen Rechtsträgern zur Entscheidung überantwortet worden sind. Sofern das Bundesverfassungsgericht offenbar meint, es sei von untergeordneter Bedeutung, wenn 5,79% der Studienplätze von der einen in die andere Verteilungsquote verschoben werden, dann verkennt es den immensen Druck, unter dem jede der Quoten wegen des massiven Bewerberüberhangs steht und welche faktischen Auswirkungen eine solche Verschiebung auf die verschiedenen Bewerbergruppen hätte. Die in der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht für richtig gehaltene Annahme, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Züge des Vergabeverfahrens selbst regeln muss, hält die Kammer im Übrigen nach wie vor für zwingend. Wesentlich dürfte aber gerade auch die - schwierig zu beantwortende - Frage sein, welche maximale Wartezeit den Bewerbern zugemutet werden kann und soll.
21Soweit das Bundesverfassungsgericht sodann erklärt, das Verwaltungsgericht hätte seine enge Auslegung des Härtefalltatbestands nicht mit der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Staatsvertrag 2008 "begründen" dürfen, übersieht es, dass die Kammer den in Rede stehenden Absatz nicht als "Begründung", sondern als "ergänzenden Hinweis" bezeichnet hat, der deutlich machen sollte, dass eine Lösung über die Härtefallquote sich auch rechnerisch als wenig zielführend erweisen "könnte" (so der Beschluss der Kammer). Die weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in diesem Absatz sind für die beschließende Kammer im Übrigen nicht verständlich. Wie sich die Zweite Kammer des Ersten Senats die Dreiteilung in Bewerber, die in der Abiturbestenquote zum Zuge kommen, "notenschwache Bewerber mit besonders langer Wartezeit", und Bewerber, die "bessere Aussichten" im Auswahlverfahren der Hochschulen haben, vorstellt, erschließt sich der Kammer nicht ansatzweise.
22Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang mit der angeblichen Annahme der beschließenden Kammer argumentiert, "Bewerber mit schlechten Noten" seien im Auswahlverfahren der Hochschulen chancenlos, gehen seine Ausführungen an dem Vorlagebeschluss der Kammer vorbei. Die Kammer hat weder wörtlich noch sinngemäß die Chancenlosigkeit "schlechter Bewerber" zum Ausgangspunkt ihrer Überlegungen gemacht. Sie hat vielmehr angeführt und belegt, dass im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2011/2012 rund 60% der Abiturienten völlig chancenlos und weitere 15% der Abiturienten allenfalls mit einer kaum realisierbaren theoretischen Chance versehen waren und dass selbst Bewerber mit noch deutlich besserem Abitur zum Teil keinen Studienplatz erhalten haben. Die ihr durch das Bundesverfassungsgericht unterstellte Einschätzung, dass diese Bewerber, die teilweise sogar deutlich überdurchschnittlich abgeschnitten haben, durchweg "Bewerber mit schlechten Noten" seien, ist der beschließenden Kammer völlig fremd.
23Soweit das Bundesverfassungsgericht schließlich meint, die Kammer habe nicht deutlich gemacht, warum nicht die Umstände des konkreten Falles die Annahme einer Härte ermöglichten, und sei insoweit ihrer Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen, ist festzustellen, dass die Klägerin des vorgelegten Verfahrens weder den nach § 15 VergabeVO gebotenen Härtefallantrag gestellt noch in irgendeiner Weise auf besondere Umstände in ihrer Vita aufmerksam gemacht hat, die sie von anderen Bewerbern der Wartezeitquote unterscheiden würden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die durch § 86 Abs. 1 VwGO statuierte gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen der Prozessbeteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet.
24Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 ff.
25Die Kammer hat nach entsprechenden Umständen in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2012 dennoch - pauschal - gefragt. Eine spezifische Nachfrage war ihr indes nicht möglich, weil sie keine Vorstellung hat, welche besonderen Umstände über die von der Antragsgegnerin bereits in ihren Härtefallgruppen erfassten und in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen hinaus im Einzelfall die Annahme eines Härtefalles begründen könnten. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts enthält insoweit keinerlei Anhaltspunkte.
26Auch im vorliegend zu entscheiden Fall sind individuelle Umstände, die einen Härtefall begründen könnten, nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin ist offenbar seit Jahren in der Praxis ihres Vaters als Arzthelferin fest angestellt. Die (nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 7 VergabeVO abgegebene) Erklärung in der Antragsbegründung, die Antragstellerin habe ein fünfjähriges Kind zu versorgen und könne aus sozialen Gründen nicht weiter auf einen Studienplatz warten, leuchtet der Kammer ohne nähere Erläuterung nicht ein.
27Soweit die Antragstellerin beantragt, den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, folgt die Kammer ihr nicht. Angesichts des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 einerseits und des summarischen und auf zeitnahe Erledigung angelegten Charakters des vorliegenden Verfahrens andererseits erscheint eine solche Vorlage untunlich.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
30
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.