Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6a K 3248/10.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Der am 00. Mai 1943 in U. geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger. Er ist armenisch-orthodoxen Glaubens. Der Kläger ist verheiratet mit der am 2. Juli 1948 geborenen Frau B. I. . Frau I. reiste am 3. November 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Für die Ehefrau des Klägers wurde mit Bescheid vom 17. Juli 2006 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer bestehenden Erkrankung durch die Beklagte festgestellt.
3Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 13. November 2009 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 18. November 2009 einen Asylantrag.
4Bei der am 23. November 2009 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger an, er habe nach der Erlangung seines Volksschulabschlusses eine Lehre als Schweißer sowie als Busfahrer absolviert. Dann habe er dreißig Jahre als Busfahrer gearbeitet, bevor er in den Ruhestand getreten sei. Seine Ehefrau lebe in Deutschland bei seiner Tochter O. . Er habe vierzig Jahre mit seiner Frau zusammengelebt und sei nach Deutschland gekommen, um wieder mit ihr zusammen sein zu können. Er habe an Demonstrationen in Armenien teilgenommen, sei dort geschlagen und in Haft genommen worden, zuletzt am 1. und 2. März 2008. Grund für seine Einreise in die Bundesrepublik sei aber seine Frau. Er habe bei den genannten Demonstrationen nur als interessierter Bürger zugehört und nichts selbst unternommen. Als während der Demonstration Chaos ausgebrochen sei, habe die Polizei jeden verhaftet, den sie gefunden habe. Er selbst sei von der Polizei auf die Schulter geschlagen worden. Er sei auch gar nicht verhaftet worden, sondern nur geschlagen und zu Fuß von Eriwan nach Edmiazin geflohen.
5Zur Einreise befragt, gab der Kläger an, er sei zusammen mit einer Gruppe an einem Freitag im November, es müsse wohl der 13. November 2009 gewesen sein, auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist. Der Flug sei direkt von Eriwan nach Berlin gegangen. Von Berlin aus sei er mit dem Zug nach Düsseldorf gefahren und dann von seiner Tochter mit dem Pkw nach C. gebracht worden. Er habe bei der Einreise am Flughafen keinen Pass vorgezeigt. Dies habe die Anführerin der Gruppe übernommen. Diese habe den Pass sowie die Flugunterlagen dann auch für sich behalten und sei damit weggegangen. Für die Ausreise habe er 5.800 Dollar zahlen müssen. Bei der Beschaffung des Geldes hätten seine Schwestern ihm geholfen.
6Mit Bescheid vom 16. Juli 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger zur Ausreise auf. Zur Begründung führt das Bundesamt aus, eine Anerkennung als Asylberechtigter komme wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat nicht in Betracht. Die Einreise auf dem Luftweg sei nicht nachgewiesen. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft komme nicht in Betracht, da die Ausreise aus Armenien allein aus persönlichen Gründen erfolgt sei. Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse bestünden nicht.
7Der Kläger hat am 2. August 2010 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2010 einschließlich der Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und der Androhung, ihn nach Armenien abzuschieben oder in einen anderen Staat, in welchen er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, aufzuheben und
10die Beklagte zu verpflichten,
11ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
12hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen,
13hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich seiner Person gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
14Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
15die Klage abzuweisen.
16Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
211.
22Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG. Nach dieser Bestimmung genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken, und ihm zugleich Anlass geben, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage außerhalb seines Heimatlandes Schutz zu suchen. Die Gefahr einer derartigen Verfolgung setzt weiter voraus, dass diese Maßnahmen dem Schutzsuchenden unter Zugrundelegung einer auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Zukunftsprognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen oder aber dass sie für ihn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, nachdem er in der Vergangenheit bereits politische Verfolgung erlitten hatte. Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen war bzw. ist, ist allerdings erst dann als verfolgt bzw. vorverfolgt anzusehen, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine solche inländische Fluchtalternative besteht, wenn er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile drohen, die ihrer Intensität und Schwere nach einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, wobei das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums nur dann für den Asylbewerber erheblich ist, wenn seine Notlage verfolgungsbedingt ist.
23Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 6 K 4542/10.A -, juris, unter Bezugnahme auf: BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17/89 -, vom 20. November 1990 - 9 C 74/90 - und vom 9. September 1997 - 9 C 43/96 -, jeweils juris.
24Ferner darf das Asylrecht nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil der Ausländer aus einem Drittstaat i.S.d. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist oder aber bereits in einem anderen Drittstaat vor politischer Verfolgung hinreichend sicher war (vgl. §§ 26a f. AsylVfG).
25Gemessen daran kann der Kläger sich - ungeachtet der Frage nach dem Einreiseweg - nicht auf Art. 16a GG berufen. Der Kläger hat nichts dargelegt, das für eine politische Verfolgung in Armenien spricht. Er hat nicht vorgetragen, dass ihm im Heimatstaat aufgrund asylerheblicher Merkmale Verfolgung droht. Daran vermag auch die Behauptung, am 1. und 2. März 2008 an den bekanntermaßen eskalierten Demonstrationen anlässlich der Präsidentschaftswahl in Armenien teilgenommen zu haben - diesen Vortrag als wahr unterstellt - nichts zu ändern. Denn allein die Teilnahme an der Demonstration begründet keine politische Verfolgung. Der Kläger hat nicht einmal dargelegt, dass er aufgrund der Teilnahme Verfolgung befürchtet. Zur Motivation der Ausreise aus dem Heimatstaat hat er sich ausdrücklich auf die Zusammenführung mit seiner in Deutschland lebenden Frau bezogen.
262.
27Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist.
28Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen.
29Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, juris.
30Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat - anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts - auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09-; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils juris.
32Dies zugrunde gelegt sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle des Klägers nicht erfüllt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu Art. 16a GG Bezug genommen werden.
333.
34Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - und vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, jeweils juris.
36Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. Dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien gefoltert bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder dass ihm die Todesstrafe drohen könnte (§ 60 Abs. 3 AufenthG), ist angesichts der oben dargelegten Umstände nicht anzunehmen. Für den Kläger besteht in Armenien auch keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).
37Ein Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insoweit kann sich der Kläger wegen des Aufenthalts(rechts) seiner Ehefrau in Deutschland nicht auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) berufen. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist, soweit das Bundesamt ihn anzuwenden hat, also im Rahmen des Asylverfahrens, nur insoweit auf die EMRK, als zielstaatsbezogene Tatbestände betroffen sind. Die Trennung der Familie stellt jedoch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, das durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen ist.
38Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, juris, zu § 53 Abs. 4 AuslR; Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage, § 60 AufenthG Rn. 47 ff.
39In Betracht kommt somit allenfalls ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
40Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers nach der Abschiebung verschlimmert, kann grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis in diesem Sinne darstellen, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Abschiebung im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa, weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat, und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, juris.
42Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 11 K 7019/10.A -, juris.
44Finanzielle Beschränkungen des Zugangs zu erforderlichen Behandlungen, auch wenn diese im Zielstaat der Abschiebung grundsätzlich möglich sind, sind ein Umstand, der einen ursächlichen Entstehungsgrund für eine konkrete, erhebliche Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellt.
45Vgl. BVerwG Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, juris.
46Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf "optimale Behandlung" einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A - und vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, jeweils juris.
48Nach diesen Maßstäben ist die Kammer auf der Grundlage des erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arztbriefes des St. K. Hospitals C. vom 2. August 2012 nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Armenien alsbald eine ernsthafte und wesentliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes erleiden wird, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer konkreten Gesundheitsgefahr führt.
49Der vorgelegte Arztbrief rechtfertigt nicht die Annahme einer Krankheit, die sich auf Grund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern würde, dass es zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben käme. Trotz der bestehenden Amtsermittlungspflicht ergibt sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO die Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die, wie etwa eine Erkrankung, in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.
50Vgl. dazu zuletzt VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Urteil der Kammer vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff.
51Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an einen substantiierten Vortrag einer Erkrankung genügt die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht.
52In dem Arztbrief wird dem Kläger eine Koronare 3-Gefäßerkrankung, persistierender Nikotinabusus sowie eine arterielle Hypertonie attestiert. Im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung stellte der untersuchende Arzt nach der Befunderhebung fest, dass er zum Untersuchungszeitpunkt keinen sinnvollen Ansatz für einen gezielten Eingriff bzw. eine Operation sehe. Zwar wies der Arzt den Kläger nicht nur auf die Notwendigkeit einer Nikotinkarenz sowie der Optimierung der Sekundär- sowie Tertiärprophylaxe hin, sondern nannte auch eine Medikation bestehend aus insgesamt neun Medikamenten als Therapievorschlag für die Zeit nach der Entlassung. Ob sich der Gesundheitszustand des Klägers alsbald nach einer Abschiebung nach Armenien wesentlich verschlechtern würde oder eine Behandlung der genannten Krankheit in Armenien nicht möglich wäre, kann auf Grundlage des Dargelegten dennoch nicht ermittelt werden, da nicht erkennbar ist, ob und in welcher Form eine Behandlung auch in Zukunft erforderlich ist. Hierzu geben auch die von dem untersuchenden Arzt eingeleitete Behandlung mit Amiodaron sowie die vorgeschlagene Therapieform keine weiteren Anhaltspunkte. Ob der Kläger nur temporär oder dauerhaft auf eine solche medikamentöse Behandlung angewiesen ist und was dem Kläger im Falle einer Nichtbehandlung drohen könnte, ist dem Attest nicht zu entnehmen und hätte aufgezeigt werden müssen.
53Ein im vorliegenden Verfahren relevantes Abschiebungshindernis ergibt sich für den Kläger schließlich auch nicht aus Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie). Hierbei handelt es sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das von der Beklagten im Asylverfahren nicht zu prüfen ist, sondern der Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde unterliegt.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
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