Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1359/12
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5013/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2012 anzuordnen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Anordnung eines Aufbauseminars überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung voraussichtlich offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
5Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG derjenige zu einem Aufbauseminar aufzufordern ist, der innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Dabei ist die Behörde gemäß Satz 2 dieser Vorschrift an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten sind, wird gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Danach ist ein Rotlichtverstoß gemäß Nr. 2.1 (12. Sachverhalt) als schwerwiegend zu bewerten.
6Das gilt nach dem Wortlaut des Kataloges unabhängig davon, ob der betreffende Verstoß mit einem Kraftfahrzeug oder einem Fahrrad begangen wurde. Der Behörde steht insoweit kein Spielraum zu. Das ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat selbst eine Bewertung der Verstöße unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit vorgenommen, indem er Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur dann zum Anlass für Maßnahmen nach § 2a StVG nimmt, wenn diese im Verkehrszentralregister einzutragen sind (§ 2a Abs. 2 S. 1StVG). Das ist nur bei Verhängung einer Geldbuße von mindestens 40 EUR der Fall (§ 28 Abs., 3 Nr. 3 StVG). Mit der Höhe der Geldbuße kommt eine gewisse Schwere und die Gefährlichkeit des Verkehrsverhaltens zum Ausdruck.
7Der Normgeber hat die unterschiedlichen Arten der Verkehrsteilnahme (motorisierte Fahrzeuge/Fahrradfahrer/Fußgänger) in der Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV - berücksichtigt (vgl. z.B. §§ 2, 3 BKatV). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist darin nicht erkennbar.
8Im Bußgeldkatalog ist der Rotlichtverstoß eines Kraftfahrzeugführers mit einem Regelsatz von 90 EUR Geldbuße belegt (Nr. 132 BKat). Gemäß § 3 Abs. 6 BKat-V ist der Regelsatz, sofern er mehr als 35 EUR beträgt, bei Verkehrsverstößen nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer grundsätzlich um die Hälfte zu ermäßigen. Diese Beträge gehen von einer fahrlässigen Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (§ 1 Abs. 2 BKat-V). Andernfalls steht der Behörde ein Ermessen zu, die Regelsätze nach oben oder unten zu ändern oder stattdessen eine Verwarnung auszusprechen (vgl. §§ 1, 2 BKat-V). Damit ist den unterschiedlichen Gegebenheiten im Einzelfall ausreichend Rechnung getragen.
9Die Wertung des Verordnungsgebers, dass etwa auch Fahrradfahrer, die einen Rotlichtverstoß begehen, typischerweise ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential darstellen, ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der daran anknüpfenden Maßnahmen und unter Beachtung des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden.
10Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2008 - 10 S 1669/07 - , juris Rdnr. 25 ff; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23. November 2011 - 9 K 2511/11 -, juris Rdnr. 5.
11Es steht der Kammer nicht zu, den genannten Vorschriften eine andere Wertung zu Grunde zu legen.
12Im vorliegenden Fall hat die Bußgeldbehörde den Verkehrsverstoß des Antragstellers mit dem Regelsatz für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer belegt. Etwaige besondere Umstände der Tat, wie sie der Antragsteller jetzt in den hier anhängigen Verfahren schildert (überlange Rotphase der Ampel; mögliche Störung) hat er im Bußgeldverfahren nicht geltend gemacht. Eine Überprüfung der näheren Umstände durch die Straßenverkehrsbehörde ist wegen der Bindungswirkung der Behörde an rechtskräftige Bußgeldbescheide ausgeschlossen; sie wäre auch angesichts des Zeitablaufs zwischen Verkehrsverstoß, Eintragung im Verkehrszentralregister und Kenntnis der Straßenverkehrsbehörde hiervon nicht praktikabel.
13Vgl. auch VG München, Beschluss vom 7. März 2007 - M 6b S 07.566 - juris Rdnr. 25
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um die Anordnung eines Aufbauseminars in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 29. Mai 2009 - 16 E 501/09 -, nrwe.de/juris.
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