Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 L 71/13

Tenor

  • 1   Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (6 K 275/13) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Dezember 2012 (689-12-01) wird angeordnet.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt.

  • 2 Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.


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