Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 K 3672/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht als Erbe nach seiner am 30. Juni 2012 verstorbenen Ehefrau N. L. einen Anspruch auf Pflegewohngeld nach dem Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (LandespflegegesetzNordrhein-Westfalen - PfG NRW -) betreffend den Heimaufenthalt seiner Ehefrau im Haus I. vom 10. Februar 2011 an geltend, wobei insbesondere streitig ist, ob der Beklagte bei der Entscheidung hierüber das (Einkommen und) Vermögen des Klägers als ihres Ehemanns mitberücksichtigen durfte.
3Die Ehefrau des Klägers war im Jahre 1955 geboren. Im Oktober 2010 war sie in Folge einer Hirnblutung schwer pflegebedürftig geworden und hatte vom 10. Februar 2011 an bis zu ihrem Versterben im Pflegeheim Haus I. in Unna gelebt. Das Amtsgericht V. hatte den Kläger am 20. April 2011 zum Betreuer seiner Ehefrau bestellt.
4Das Pflegeheim, das für die Unterbringung der Ehefrau des Klägers lediglich die Leistungen der Pflegeversicherung (1.279 € monatlich bei Pflegestufe II) erhielt, beantragte unter dem 10. Februar 2012 die Gewährung von Pflegewohngeld. Darüber hinaus beantragte der Kläger die Übernahme der ungedeckten Heimkosten bei dem Beklagten. Auf dessen Bitte reichte der Kläger verschiedene Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation beider Eheleute zu den Akten und wies darauf hin, dass die bestehenden drei Lebensversicherungen (eine auf den Namen der Ehefrau mit einem Rückkaufswert von 10.934,78 €, zwei auf den Namen des Klägers mit Rückkaufswerten von 8.782,93 € bzw. 3.530,59 €) der Altersvorsorge dienten.Der Kläger reichte einen Antragsvordruck nach; in diesem trug er bei „Familienstand“ ein: „VH 1990“. Der Vordruck schloss mit einer Erklärung, die der Kläger unterzeichnete. In dieser heißt es u.a., er habe den Vordruck wahrheitsgemäß ausgefüllt, Änderungen in den Verhältnissen (u.a. Familienverhältnisse) werde er unverzüglich und unaufgefordert mitteilen.
5In einem Schreiben an den Beklagten vom 8. Mai 2012 gab der Kläger u.a. hohe Fahrtkosten an und führte hierzu aus, er besuche seine Ehefrau jeden zweiten Tag; persönlich hoffe er, dass der Heimaufenthalt bald nicht mehr notwendig sein werde und seine Frau wieder in seinen Haushalt komme.
6Auf die Anhörung des Beklagten zur beabsichtigten Ablehnung von Pflegewohngeld wegen der Anrechnung von Einkommen und Vermögen beider nicht getrennt lebenden Ehegatten teilte der Kläger am 2. Juli 2012 fernmündlich mit, seine Ehefrau sei am 30. Juni 2012 verstorben. Er und seine Frau hätten sich getrennt, seine Frau habe sich von ihm getrennt.
7In einem Schreiben vom 30. Juli 2012 behauptete der Kläger, er habe dem Beklagten bereits mehrfach mitgeteilt, dass er seit der Heimaufnahme im Februar 2011 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Seine Ehefrau sei auch mit erstem Wohnsitz in V. gemeldet worden. Sie hätten von Tisch und Bett getrennt gelebt. Nach Gesundung seiner Ehefrau habe eine endgültige Trennung geprüft werden sollen. Zur damaligen Zeit (bis zum Todestag) sei eine Kontaktaufnahme zu ihr nicht möglich bzw. aus gesundheitlichen Gründen nicht angesagt gewesen.
8Mit u.a. an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 20. Juli 2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Pflegewohngeld wegen Vermögens über der Vermögensschongrenze ab; dabei berücksichtigte er das Vermögen beider Ehegatten.
9Der Kläger hat am 13. August 2012 Klage erhoben, die er damit begründet, dem Beklagten sei bei der Erstellung des Ablehnungsbescheides bekannt gewesen, dass er von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe. Denn er habe der Sachbearbeiterin des Beklagten mehrfach mitgeteilt, dass er seit Februar 2011 (Heimaufnahme) von seiner Ehefrau von Tisch und Bett getrennt gelebt habe. Deshalb sei Pflegewohngeld zu gewähren.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Juli 2012 zu verpflichten, für die Unterbringung seiner verstorbenen Ehefrau im Pflegeheim Haus I. in V. in der Zeit vom 10. Februar 2011 bis zu ihrem Tode am 30. Juni 2012 Pflegewohngeld in Höhe von 688,10 € monatlich zu gewähren.
12Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
13die Klage zurückzuweisen.
14Er ist der Ansicht, der Kläger habe ein Getrenntleben der Ehegatten nicht dargetan. Die bloße räumliche Trennung nach Aufnahme der Ehefrau im Pflegeheim reiche nicht aus. Es sei unrichtig, dass ein solcher Vortrag bereits zu Lebzeiten der Ehefrau gegenüber dem Beklagten erfolgt sei; vielmehr habe der Kläger erstmals am 2. Juli 2012, d.h. nach dem Versterben der Ehefrau, behauptet, er habe sich von seiner Ehefrau getrennt.
15Mit Beschluss vom 11. Januar 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
16Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Über die Klage entscheidet nach Übertragung durch die Kammer der Berichterstatter als Einzelrichter, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
19Die Klage ist zulässig. Insbesondere war die Ehefrau des Klägers als Heimbewohnerin in dem auf Bewilligung von Pflegewohngeld an den Heimträger gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); diese Befugnis ist auf den Kläger als ihren Erben übergegangen.
20Der Anspruch auf Pflegewohngeld steht gemäß § 12 Abs. 1 PfG NRW bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich der vollstationären Dauerpflegeeinrichtung zu. Das Gesetz verleiht jedoch auch dem Heimbewohner ein subjektives öffentliches Recht. Er hat neben der Einrichtung nach § 6 Abs. 2 PflFEinrVO ein subsidiäres Antragsrecht, aus dem seine Befugnis hergeleitet wird, die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Zahlung des zustehenden Pflegewohngeldes an die Einrichtung im Klagewege zu erstreiten. Diese Befugnis geht nach dem Tode des Heimbewohners auf den Erben über. Es geht hierbei nicht um eine sozialhilferechtliche Position, die nach dem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" in der Regel nicht vererblich ist, weil der mit der Hilfegewährung verfolgte Zweck nach dem Tod des Hilfebedürftigen nicht mehr erreicht werden kann. Wenngleich die Gewährung von Pflegewohngeld auch den Interessen des Heimbewohners dient, handelt es sich nicht um eine diesem zustehende Fürsorgeleistung, sondern um einen Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Das subjektiv-öffentliche Recht des Bewohners teilt die rechtliche Einordnung dieses Zuschusses. Die tatsächliche oder fiktive Sozialhilfebedürftigkeit des Bewohners ist lediglich eine tatbestandliche Voraussetzung dieses Anspruchs. Als zwar nicht sozialhilferechtliche, aber sozialrechtliche Position ist das Recht des Heimbewohners, die Gewährung von Pflegewohngeld an den Heimträger zu verlangen, gemäß § 58, § 59 SGB I vererblich;
21vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2003, 440.
22Im vorliegenden Fall ist der geltend gemachte Anspruch nicht nach § 59 Satz 2 SGB I erloschen, weil das Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Bewilligung von Pflegewohngeldleistungen zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau des Klägers bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen war.
23Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass für den von seiner verstorbenen Ehefrau genutzten Heimplatz Pflegewohngeld ohne Berücksichtigung seines Vermögens gezahlt wird. Unter Berücksichtigung (auch) des Vermögens des Klägers steht dem Einrichtungsträger für die Nutzung dieses Heimplatzes durch die verstorbene Ehefrau des Klägers Pflegewohngeld nicht zu.
24Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII oder nach den §§ 25, 25a und 25c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Gemäß § 12 Abs. 3 PfG NRW wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin im Sinne des Absatzes 2 und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechen-baren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 € monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen.Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 €.
25Die Vermögensschongrenze von 10.000 € kann vorliegend nicht auf 20.000 € erhöht werden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die von der Kammer vertretene Rechtsansicht, wonach für Ehepaare eine Vermögensschongrenze von 20.000 € gilt, wenn sich – wie vorliegend – ein Ehepartner im Pflegeheim aufhält und der andere weiterhin die eheliche Wohnung bewohnt
26vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. August 2010 - 11 K 1856/09 -, juris
27nicht geteilt, sondern abgelehnt mit der Begründung, § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW sehe die vollständige Zusammenrechnung des Vermögens des Heimbewohners und seines Ehegatten bei nicht getrennt lebenden Ehegatten zwingend vor, auf dieses Gesamtvermögen sei der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW festgelegte Vermögensschonbetrag von 10.000 € in Anrechnung zu bringen
28vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2010- 12 A 2494/10 -, juris.
29Das Vermögen beider Ehegatten ist zu berücksichtigen; denn aus den Gesamtumständen ergibt sich zwanglos, dass der Kläger bis zum Todes seiner Ehefrau deren „nicht getrennt lebender Ehegatte“ im Sinne von § 12 Abs. 3 PfG NRW gewesen ist.
30Ein Getrenntleben der Eheleute in der Zeit vom 10. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2012 lässt sich entgegen der Behauptung des Klägers nicht feststellen.
31Das Hessische Landessozialgericht (Hess LSG) hat zur Frage der Annahme eines Getrenntlebens von Eheleuten ausgeführt
32vgl. Hess LSG, Urteil vom 25. November 2011 - L 7 SO 194/09 -, Zeitschrift für die sozialrechtliche Praxis (ZFSH/SGB) 2012, 168 = Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2012, 1014:
33„...sowohl die familienrechtliche Rechtsprechung zu § 1567 Abs. 1 BGB
34vgl. BGH, 20.12.1951 - IV ZR 24/51 -, NJW 1952, 543;OLG Hamm, 12.06.1989 - 4 UF 221/88 -, FamRZ 1990, 166
35als auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung nach dem Bundessozialhilfegesetz
36grundlegend: BVerwG, 26.1.1995 - 5 C 8/93 -, BVerwGE 97, 344; dem folgend: LSG NRW, 28.6.2007 - L 20 B 37/07 SO ER -, FEVS 59, 42
37ließen es für die Annahme eines Getrenntlebens nicht genügen, dass objektiv keine häusliche Gemeinschaft (mehr) bestehe. Vielmehr sei insbesondere in Konstellationen, in denen diese durch äußeren Zwang aufgehoben werde, erforderlich, dass einem Partner der Wille fehle, die häusliche Gemeinschaft – wieder – herzustellen.Jedenfalls für den sozialhilferechtlichen Begriff des Getrenntlebens, der im Rahmen des § 19 SGB XII den Nachrang der Sozialhilfe gegenüber einsetzbarem Einkommen und Vermögen des Ehepartners abgrenzen solle, schließe das den Willen ein, dieLebensgemeinschaft, d.h. die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft, mit dem Ehepartner aufzugeben; dieser Trennungswille müsse nach außen erkennbar sein
38vgl. BVerwG, 26.01.1995, a.a.O.; LSG NRW, a.a.O.;
39vgl. außerdem zu § 1567 Abs. 1 BGB Ey in MK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1567 Rdnr. 39 ff. m.w.N. und zur entsprechenden Problematik im Rahmen von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Bst. a SGB II ausfl. BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 - bei einem freiwillig gewählten Ehemodell mit räumlicher Trennung, allerdings unter Verweis auf die Rspr. zu einer durch einen Heimaufenthalt bedingten Trennung; außerdem Bay. LSG, 12.04.2010 - L 8 AS 136/10 B ER -.
40An dieser Rechtsprechung ist auch in Kenntnis der von der Klägerin angeführtenEntscheidung des LSG Rheinland-Pfalz
41vom 27.01.2005 - L 1 AL 156/04 -
42festzuhalten
43vgl. in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des Senats z.B. auch Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII Rdnr. 14 ff. und kürzlich LSG SH, 29.06.2011 - L 9 SO 25/09 -.
44Entgegen der dort und von der Klägerin vertretenen Auffassung führt nicht bereits die (krankheitsbedingte) dauerhafte Unfähigkeit, einen Willen zur Fortführung der Gemeinschaft zu fassen und zu realisieren, sondern erst der aktive Wille, die eheliche Gemeinschaft aufzugeben, zu einem Getrenntleben. Die gegenteilige Annahme würde nicht nur der Konzeption der Ehe als lebenslanger Verantwortungsgemeinschaft(§ 1353 Abs. 1 S. 1 und S. 2 HS. 2 BGB) widersprechen, sondern auch Eheleuten, die dies gar nicht geltend machen wollen, auf Grund einer Erkrankung faktisch eine Trennung aufzwingen. In diesem Zusammenhang ist zu dem Argument des Klägers, verantwortungsbewusste Personen hätten erhebliche finanzielle Nachteile, wenn man der Auffassung des SG folge, darauf hinzuweisen, dass sich Verantwortungsbewusstsein nach der bürgerlich-rechtlichen Konzeption der Ehe (auch) in der Bereitschaft zeigt, finanziell füreinander einzustehen. Dabei mag sogar dahinstehen, dass eine „automatische“ Trennung auf Grund krankheitsbedingter Unfähigkeit zur Fortführung der häuslichen Gemeinschaft und zur Willensbildung in vielen Fällen durchaus auch den finanziellen (etwa steuer- oder unterhaltsrechtlichen) Dispositionen von Eheleuten widersprechen könnte.
45Allein die Unterbringung im Pflegeheim führt damit nicht zum Getrenntleben. Auch lässt sich dies nicht aus der Erkrankung der Klägerin ableiten, auch wenn sie tatsächlich nicht mehr zu einem Zusammenleben mit ihrem Ehemann in der Lage ist.“
46Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach Überprüfung an.
47Ein Trennungswille der Ehefrau des Klägers – nach dem Vermerk des Beklagten vom 2. Juli 2012 hatte der Kläger seinerzeit in seinem Telefongespräch (auch) behauptet, seine Frau habe sich von ihm getrennt – ist nicht ersichtlich. Ausweislich des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten schlechten Gesundheitszustandes seiner Ehefrau seit der Hirnblutung dürfte diese nicht mehr in der Lage gewesen sein, eine eigene Willensentscheidung zu treffen und zu äußern.
48Ungeachtet der Frage, ob der nunmehr behauptete Trennungswille des Klägers tatsächlich bestanden hat und gegebenenfalls seit wann, sind jedenfalls keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die diesen nach außen dokumentieren würden.
49Es kann dahinstehen, ob der Kläger seiner Ehefrau im Krankenhaus in Hagen gesagt hat, dass er sich von ihr trennen wolle, weil er sich mit 53 Jahren noch zu jung fühle, vom weiteren Leben ausgeschlossen zu sein. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Ehefrau diese Aussage noch mitbekommen hat; jedenfalls ist der Trennungswille des Klägers seinerzeit nicht nach außen erkennbar geworden.
50Einen Willen zum Getrenntleben hat der Kläger nach außen erkennbar erstmals nach dem Tode seiner Ehefrau, nämlich im Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin am 2. Juli 2012 – und damit nach dem hier maßgeblichen Zeitraum – geltend gemacht. Zuvor ist dieser Wille in keiner Weise nach außen dokumentiert worden. Die entgegenstehende Behauptung des Klägers, er habe der Sachbearbeiterin des Beklagten mehrfach mitgeteilt, dass er seit Februar 2011 von seiner Ehefrau von Tisch und Bett getrennt lebe, ist unsubstantiiert; weder ist vorgetragen, wann diese Gespräche stattgefunden haben noch, was genau der Kläger hier wem gegenüber gesagt hat. Hinzu kommt, dass der Hinweis auf eine Trennung „von Tisch und Bett“ auch die bloße Umschreibung einer heimaufenthaltsbedingten räumlichen Trennung von Eheleuten ohne Bedeutung für die Frage des Fortbestands einer die Annahme eines Getrenntlebens ausschließenden Lebensgemeinschaft sein kann.
51Alle erkennbaren Umstände zu Lebzeiten der Ehefrau sprechen gegen ein Getrennt-leben.
52Das Amtsgericht V. hatte den Kläger am 20. April 2011 zum Betreuer seiner Ehefrau bestellt. Diese Bestellung dauerte bis zum Tod der Ehefrau, sie ist nicht – etwa wegen eines Hinweises des Klägers auf ein Getrenntleben – abgeändert worden.
53Auf Bitte des Beklagten reichte der Kläger verschiedene Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation beider Eheleute zu den Akten, ohne sich auf eine Nichtberücksichtigung seines Vermögens wegen Getrenntlebens zu berufen.
54Der Kläger reichte einen Antragsvordruck nach; in diesem trug er bei „Familienstand“ ein: „VH 1990“. Der Vordruck schloss mit einer Erklärung, die der Kläger unterzeichnete. In dieser hieß es u.a., er habe den Vordruck wahrheitsgemäß ausgefüllt, Änderungen in den Verhältnissen (u.a. Familienverhältnisse) werde er unverzüglich und unaufgefordert mitteilen. Eine entsprechende Mitteilung eines Getrenntlebens ist bis zum Versterben der Ehefrau des Klägers nicht erfolgt.
55In einem Schreiben an den Beklagten vom 8. Mai 2012 – d.h. knapp zwei Monate vor dem Ableben der Ehefrau – gab der Kläger an, er besuche seine Ehefrau jeden zweiten Tag; er hoffe, dass der Heimaufenthalt bald nicht mehr notwendig sein werde und seine Frau wieder in seinen Haushalt komme.Dem Kläger ist dies in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden.Seine Einlassung hierzu, er habe sich an jeden Strohhalm geklammert, zur Ausgestaltung eines weiteren Zusammenlebens in den ehelichen Haushalt habe er sich seinerzeit aber keine Gedanken gemacht, weil die Hoffnung irreal gewesen sei, spricht ebenfalls nicht für einen nach außen erkennbaren unbedingten Willen zum Getrenntleben.
56Die weitere erstmals im Schreiben vom 30. Juli 2012 aufgestellte und in der Klagebegründung wiederholte Einlassung des Klägers, nach einer Gesundung seiner Ehefrau habe eine endgültige Trennung geprüft werden sollen, zur damaligen Zeit (bis zum Todestag) sei eine Kontaktaufnahme zu ihr nicht möglich bzw. aus gesundheitlichen Gründen nicht angesagt gewesen, spricht gerade dafür, dass eine endgültige Trennung während des Heimaufenthalts des Klägers gerade noch nicht stattgefunden hatte.
57Weiterhin schließt die Kammer aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er lebe in G. -E. in einer sehr überschaubaren dörflichen Umgebung und sei dort seit 19 Jahren im Rat, sicherlich habe er kein Interesse daran gehabt, dass der Umstand der Trennung zum Klatsch im Dorf führen würde, dass es sich bei dem Willen des Klägers, sich von seiner Ehefrau zu trennen, um einen bloßen mentalen Vorbehalt gehandelt hat, der in keiner Weise nach außen getreten und der auch nicht vollzogen worden ist.
58Dementsprechend hat es auch in der Todesanzeige geheißen, „ein guter, edler Mensch, der mit uns gelebt, kann uns nicht genommen werden,...“.
59Nach alledem sind das Vermögen der Ehefrau des Klägers und des Klägers als im maßgeblichen Zeitraum nicht getrennt lebender Ehegatte zu berücksichtigen.
60Das Vermögen betrug ausweislich des angefochtenen Bescheids 41.931,37 € und reichte aus, den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld in Höhe von [688,10 € : (10. Februar 2011 - 28 Februar 2011 =) 28 x 19 = 466,93 € + 688,10 € x (1. März 2011 - 30. Juni 2012 = 16 Monate =) 11.009,60 €, zusammen] 11.476,53 € abzudecken, ohne dass die Vermögensschongrenze von 10.000 € unterschritten worden wäre.
61Die Ansicht des Klägers, die drei Lebensversicherungen (eine auf den Namen der Ehefrau mit einem Rückkaufswert von 10.934,78 €, zwei auf den Namen des Klägers mit Rückkaufswerten von 8.782,93 € bzw. 3.530,59 €) dürften nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt werden, weil sie der Altersvorsorge dienten, ist irrig.Eine Lebensversicherung ist nur dann nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII als Schonvermögen zur zusätzlichen Altersversorgung unberücksichtigt zu lassen, wenn es sich dabei um Kapital im Sinne des § 10a EStG oder des 11. Abschnitts EStG (sog. Riester-Rente) handelt. Allein die behauptete Zweckbestimmung der Alters-sicherung vermag im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB 12 keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII zu begründen
62vgl. zuletzt SG Karlsruhe, Urteil vom 27. Januar 2011- S 4 SO 3716/09 -, ZFSH/SGB 2011, 370 m.w.N..
63Bei den Lebensversicherungen des Klägers und seiner Ehefrau handelte es sich nicht um solche im Sinne des § 10a EStG oder des 11. Abschnitts EStG (sog. Riester-Rente), sie waren daher zu berücksichtigen.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.