Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 K 971/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung X.--------weg 2a.
3Im Jahre 1999 waren die bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks in Abstimmung mit den Klägern mit insgesamt 235 m² ermittelt worden. Auf dieser Grundlage setzte die Beklagte durch Bescheid vom 20. Januar 2012 die Niederschlagswassergebühren für das Veranlagungsjahr 2012 auf 227,95 € fest (235 m² x 0,97 €) und mit Bescheid vom 25. Januar 2013 für das Veranlagungsjahr 2013 auf 232,65 €.
4Hiergegen haben die Kläger am 22. Februar 2012 und 28. Januar 2013 Klage erhoben.
5Sie machen geltend, die bebaute und befestigte Fläche belaufe sich statt auf 235 m² lediglich auf 195 m², wie sich aus der damaligen Grundflächenberechnung des Ingenieurs X1. M. ergebe. Danach betrage die Grundfläche der Garagen 48,65 m² und die des Wohnhauses 146 m². Dies sei erst jetzt aufgefallen.
6Wenn die Beklagte aufgrund einer erneuten Überprüfung im Mai 2012 eine bebaute und befestigte Fläche von insgesamt sogar 280 m² festgestellt habe, so sei dies unzutreffend. Die rechte Seite der Doppelgarage sei mit ca. 20 – 25 cm Feinkies und Erde und zu ⅔ mit begehbaren Terrassenplatten bedeckt. Auf der verbleibenden Fläche verdunste das Regenwasser zu nahezu 100 %; ein Wasserabfluss erfolge nur im Fall des Überlaufs.
7Ein Ansatz von Dachüberständen sei nicht besprochen und nach den gesetzlichen Regelungen auch nicht ansetzbar. Von Außenanlagen werde kein Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet, es gebe kein Gefälle, das ein Fließen von Niederschlagswasser verursache.
8Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
9den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2012 hinsichtlich der Niederschlagswassergebühren i.H.v. 38,80 € und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2013 hinsichtlich der Niederschlagswassergebühren i.H.v. 39,60 € aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor: Eine Überprüfung der Örtlichkeit im Mai 2012 habe eine zu veranlagende Gesamtfläche von 280 m² ergeben (Gebäude 183 m² inkl. Dachüberständen, Garagen 45 m², befestigte Flächen der Außenanlage 52 m²). Zur befestigten Fläche des Außenbereichs zählten die Garagenvorplätze, auch wenn diese mit einem versickerungsfähigen Pflaster ausgestattet seien. An der Doppelgarage sei ein geringes Gefälle zur Straße hin ausgerichtet. An der Einzelgarage sei das Gefälle zur Garage hin ausgerichtet, vor der sich eine Akku-Drainrinne mit Anschluss an die Kanalisation befinde. Hauszugang und Treppe seien ebenfalls überdacht. Von dort laufe das Niederschlagswasser ebenso wie von dem befestigten Mülltonnenstellplatz mit Gefälle zur Straße hin. Die Dachbegrünung ändere an der Veranlagung nichts. Eine Reduzierung der Fläche komme nicht in Betracht, weil eine dauerhafte Dachbegrünung z.B. als Grasdach nicht ersichtlich sei.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die sachdienlich auch auf das Veranlagungsjahr 2013 wegen der streitigen Niederschlagswassergebühr erweiterte Klage (§ 91 VwGO) ist unbegründet.
16Das Gericht konnte in – entschuldigter – Abwesenheit der Kläger entscheiden, weil die Kläger für den Fall ihrer Abwesenheit hierauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO) und ein Verlegungs- bzw. Vertagungsantrag nicht gestellt worden ist.
17Die Bescheide der Beklagten vom 20. Januar 2012 und 25. Januar 2013 sind hinsichtlich der festgesetzten Niederschlagswassergebühren auf der Grundlage einer bebauten und befestigten Fläche von 235 m² rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18Nach der maßgeblichen Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 14. Dezember 2007 bemisst sich die Niederschlagswassergebühr nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist 1 m² bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche (§ 3 Abs. 1 und 2 der Abwassergebührensatzung). Für Flächen, deren Niederschlagsabfluss dauerhaft u.a. auf dem Grundstück versickert, entfällt die Niederschlagswassergebühr (§ 3 Abs. 4 Abwassergebührensatzung). Bei Dächern, die dauerhaft begrünt sind (z.B. Grasdächer), vermindert sich die gebührenpflichtige Dachfläche um 50 %, wenn eine Ableitungsmöglichkeit in die Kanalisation besteht (§ 3 Abs. 7 Abwassergebührensatzung). Veränderungen in der Größe der maßgeblichen Grundstücksfläche hat der Gebührenpflichtige innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Veränderung eingetreten ist, der Beklagten schriftlich zu melden (§ 3 Abs. 3 Abwassergebührensatzung).
19Die Beklagte hat die bebaute und befestigte Fläche zurecht jedenfalls mit 235 m² angesetzt. Diese Flächengröße ist bereits im Jahre 1999 mit den Klägern besprochen worden; Änderungen sind zwischenzeitlich nicht beantragt worden.
20Die nunmehr vorgelegte Berechnung von „GRZ und GFZ“ des Ingenieurs X1. M. vom Juni 1997, die eine insgesamt geplante Bebauung der Grundfläche von rund 195 m² bescheinigt (für das Wohnhaus 146 m² und für die Garage 48,65 m²) vermag eine abweichende Festsetzung nicht zu rechtfertigen. Es handelt sich um eine nach Baurecht erstellte Berechnung, die keine Bindungswirkung im Hinblick auf gebührenrechtliche Festsetzungen entfaltet und lediglich das Maß der zulässigen baulichen Nutzung nach Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl ermittelt (vgl. §§ 16 ff. der Baunutzungsverordnung). Dementsprechend sind bei der dieser Berechnung des Ingenieurs M. seit 1999 folgenden Ermittlung der der Niederschlagswassergebühr zugrunde zu legenden Grundstücksfläche auch im Einverständnis mit den Klägern abweichende Werte sowohl hinsichtlich des Wohnhauses als auch der Garage ermittelt worden. Hinzu kam eine „befestigte“ Fläche, die ohnehin nicht von der vorgelegten Berechnung des Ingenieurs M. erfasst ist.
21Die Beklagte durfte für die Garagen mindestens 45 m² in Ansatz bringen. Wenn die Kläger sich nunmehr im Klageverfahren erstmals darauf berufen, dass auf der Doppelgarage über einer mit Feinkies und Erde bedeckten Schicht ca. 1/3 der Fläche „Grünkräuter“ wüchsen, weitere ⅔ mit einer begehbaren Terrassenplatte bedeckt seien, so dass von einer nahezu hundertprozentigen Verdunstung des Regenwassers auszugehen sei und ein Wasserabfluss nur im Fall des Überlaufs erfolge, vermag dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Zum einen könnte die gebührenpflichtige Dachfläche ohnehin lediglich um 50 % gemindert werden, da unstreitig eine Ableitungsmöglichkeit in die Kanalisation besteht (§ 3 Abs. 7 Abwassergebührensatzung). Zum anderen handelt es sich nicht um ein Dach, das dauerhaft begrünt ist. Dies schon deshalb nicht, weil die Dachfläche der Doppelgarage zumindest mit ⅔ von einer begehbaren Terrassenplatte bedeckt ist, unterhalb deren nach dem eigenen Vorbringen der Kläger „Grünkräuter“ nicht vorhanden sind. Da die Regelung des § 3 Abs. 7 der Abwassergebührensatzung aber die Dachfläche als Ganzes erfasst, mag eine allenfalls den erheblich geringeren Teil der Fläche ausmachende Bewachsung mit „Grünkräutern“ eine Reduzierung der Fläche nicht zu rechtfertigen. Die Terrassenplatte nimmt Niederschlagswasser nicht zur Verdunstung auf, sondern lässt gerade bei starken Regenereignissen auch über die nicht bedeckte Kiesfläche Regenwasser in den vorhandenen Abfluss gelangen. Insoweit kann offenbleiben, ob überhaupt ein wirksamer Antrag im Sinn des § 3 Abs. 3 der Abwassergebührensatzung vorliegt.
22Bei der von der Beklagten ermittelten bebauten Fläche des Hauptgebäudes mit 183 m² war zurecht auch noch die Fläche mit den Dachüberständen in Ansatz gebracht worden. Vom Wortlaut her erfasst eine Grundstücksbebauung auch Flächen eines Hauses, die über dessen Mauerwerk unmittelbar auf dem Grundstück hinaus die gesamte Bebauung durch das Haus erfassen. Ist ein Grundstück mit einem Haus bebaut, so ist es auch mit dessen Dachfläche und ggf. mit dessen Dachüberständen bebaut. Es entspricht auch einer an Sinn und Zweck der Gebührenmaßstabsregelung orientierten Auslegung des Begriffs der bebauten Fläche, wenn insoweit auch die „gebauten“ Dachüberstände eines Daches erfasst werden. Denn Niederschlagswasser wird auch von Dachüberständen über das eigentliche Mauerwerk hinaus in die Regendachrinne und dann über das Regenfallrohr in die gemeindliche Abwasseranlage abgeleitet. Deshalb ist die abwasserkanalwirksame Fläche eines Hauses mit Dachüberstand größer als die mit Mauerwerk bebaute Grundfläche des Baukörpers.
23Die Beklagte hat auch zurecht eine weitere „befestigte“ Fläche von zumindest 7 m² der Veranlagung zugrunde gelegt. Insoweit kann offenbleiben, ob die erneuten Ermittlungen der Beklagten im Mai 2012, die eine befestigte Fläche von 52 m² ergeben haben, die auf gepflasterte Flächen vor den Garagen, dem Hauszugang und dem Mülltonnenplatz zurückzuführen ist, in diesem Ausmaße zutreffend. Jedenfalls lassen die insoweit unbestrittenen Feststellungen der Beklagten es zu, die bereits im Jahre 1999 ermittelte befestigte Fläche von 7 m² auch weiterhin der Veranlagung zu Grunde zu legen. Unter einer Flächenbefestigung ist jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche zu verstehen, die zu einer Verdichtung führt.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 1999 – 9 A 2016/08 – juris.
25Um eine solche Verdichtung handelt es sich bei der gepflasterten Fläche. Die Kammer ist nach den vorliegenden Ermittlungen der Beklagten überzeugt, dass jedenfalls auf einer Fläche von 7 m² ein Niederschlagsabfluss nicht im Sinn des § 3 Abs. 4 der Abwassergebührensatzung auf dem Grundstück versickert. Das gilt jedenfalls im Hinblick auf die gepflasterte Fläche vor der Einzelgarage. Nach den insoweit unwidersprochenen Ermittlungen der Beklagten hat diese Fläche ein Gefälle zur Garage hin sowie eine Akku-Drain-Rinne mit Anschluss an die Kanalisation. Schon aufgrund dieser Tatsachen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass von dieser Fläche Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt. Diese Fläche hat aber nach den vorliegenden Unterlagen und den allgemeinkundig, z.B. aus Google-Maps ersichtlichen, Fotos von der Örtlichkeit eine Fläche von zumindest 7 m².
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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