Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 L 306/13

Tenor

  • 1 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.

  • 3 Der Streitwert beträgt 569,50 €.


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