Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 L 302/13
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die Baustelle einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache stillzulegen,
4hilfsweise, die Nutzung der „Gaube“ zu untersagen,
5hat keinen Erfolg.
6Der zunächst explizit auf § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Hauptantrag ist nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass mit ihm die Stilllegung der Baustelle gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO als einstweilige Sicherungsmaßnahme begehrt wird. Denn nach § 123 Abs. 3 VwGO scheidet aufgrund des prozessualen Vorrangs der §§ 80, 80 a VwGO eine einstweilige Anordnung auf Grundlage von § 123 VwGO aus, wenn es – wie vorliegend im Hinblick auf die streitgegenständliche Baugenehmigung – um die vorläufige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes geht. Denn insofern sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass abweichend von der Baugenehmigung gebaut würde.
7In dieser Auslegung ist der Antrag zwar zulässig aber unbegründet.
8Voraussetzung für die Anordnung der begehrten einstweiligen Sicherungsmaßnahme nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist sowohl nach Wortlaut („und“) als auch Sinn und Zweck der Vorschrift, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt wurde. Denn sie dient dazu, diejenigen Rechte des Dritten zu schützen, die bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bedroht sind.
9Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2000- 10 B 2060/99 - m.w.N., zit. nach juris.
10Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der durch den Antragsteller am 11. März 2013 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin unter dem Aktenzeichen 61-52-07673-2012 erteilte Baugenehmigung scheidet aber vorliegend aus.
11Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a BauGB in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen.
12In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird.
13Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms gilt dabei, dass im baurechtlichen Nachbarstreit – und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes – keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen ihn schützenden subjektiven Rechten verletzt.
14Nach diesem Prüfungsmaßstab geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten des Antragstellers aus. Seine Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
15Denn aller Voraussicht nach verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. September 2012 in der Fassung der I. Nachtragsbaugenehmigung vom 14. März 2013 weder gegen solche Vorschriften des Bauordnungs- (1) noch des Bauplanungsrechts (2), die zugunsten des Antragstellers Nachbarschutz vermitteln.
16(1) Zunächst liegt kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts vor. Insbesondere ist eine Verletzung des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) - nicht festzustellen.
17Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandflächen freizuhalten. Diese müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der erforderlichen Abstandflächen ergibt sich aus der nach § 6 Abs. 4 BauO NRW zu ermittelnden Wandhöhe H, die mit einem nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW zu bestimmenden Faktor zu multiplizieren ist.
18Sowohl die aufgrund der Erneuerung des Dachstuhls und der Anhebung des Daches erneut zu betrachtende, dem Grundstück des Antragstellers zugewandte Außenwand des Hauses der Beigeladenen – nur auf diese Seite des Vorhabens kommt es im Rahmen des vorliegenden Baunachbarstreits an – als auch der neu errichtete Dachaufbau halten die gegenüber dem Grundstück des Antragstellers erforderlichen Abstandflächen ein.
19Die Außenwand selbst hat eine Höhe von 4,15 m. Aufgrund der Dachneigung von über 45 Grad ist nach § 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 1. Spiegelstrich BauO NRW die Höhe des Daches zu 1/3 hinzuzurechnen (5,51 m * 1/3 = 1,84 m). Damit ergibt sich eine Wandhöhe von 5,99 m. Nach § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW genügt auf einer Länge der Außenwände von nicht mehr als 16 m – so liegt es hier, denn die Außenwand hat eine Länge von 12,82 m – als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H (5,99 *0,4 = 2,40), mindestens jedoch 3 Meter. Die danach erforderliche Abstandfläche von 3 Metern wird eingehalten.
20Soweit in dem zur Nachtragsbaugenehmigung gehörenden Schnitt A-A zudem eine nicht genauer erläuterte gestrichelte Linie eingezeichnet ist, resultiert auch hieraus keine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Denn unabhängig davon, ob es sich insofern um eine aufgrund ihrer Stärke von 25 cm nach § 6 Abs. 14 Satz 1 BauO NRW abstandflächenrechtlich unbeachtliche Dämmung handelt, würde auch ein bis an diese Linien reichender Baukörper die erforderlichen Abstandflächen gegenüber dem Grundstück des Antragstellers einhalten. Denn das Maß H beliefe sich dann auf 6,32 m (Wandhöhe bis zur Schnittlinie mit der Dachhaut – abgegriffen – 4,45 m zuzüglich 1/3 der Höhe des Daches von 5,61 m = 1,87 m), sodass für die erforderliche Abstandfläche weiterhin das Mindestmaß von 3 Metern Tiefe einschlägig und eingehalten wäre.
21Im Hinblick auf den Dachaufbau kann letztlich dahinstehen, ob er sich bei wertender Betrachtung aufgrund seiner Ausgestaltung noch als untergeordneter Dachaufbau darstellt und damit keine eigenen Abstandflächen auslöst, oder ob er – wofür vieles spricht – eigene Abstandflächen auslöst. Denn auch in letzterem Falle sind die erforderlichen Abstandflächen eingehalten. Maßgeblich ist dabei im vorliegenden Baunachbarstreit ebenfalls allein die durch die dem Grundstück des Antragstellers zugewandte Vorderfront des Dachaufbaus ausgelöste Abstandfläche. Der Dachaufbau hat eine Wandhöhe i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW von 7,47 m. Hinzuzurechnen ist nach § 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 3. Spiegelstrich BauO NRW ein Drittel der Giebelfläche des Dachaufbaus, die eine Höhe von 1,94 m hat. Die Höhe H beläuft sich folglich auf 8,12 m. Auch insofern ist nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 BauO NRW als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H anzusetzen, was zu einer erforderlichen Abstandfläche von 3,25 Metern führt. Diese liegt ausweislich der Bauantragsunterlagen – bestätigt durch den von der Antragsgegnerin eingereichten Auszug aus dem Geoinformationssystem der Stadt Essen – vollständig auf dem Grundstück der Beigeladenen.
22(2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die im Hauptsacheverfahren angefochtene Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt.
23Es ist insbesondere entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht zu erkennen, dass das Vorhaben der Beigeladen gegen das für den unbeplanten Innenbereich – wie hier – im Merkmal des „Sich-Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - BauGB - in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
24Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in konkrete, schutzwürdige Belange eines Dritten „rücksichtslos“ eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen jeweilige Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind.
25Vgl. BVerwG, Urt. vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, Beschl. vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, sowie Urt. v. 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, jeweils zitiert nach juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Band II, Loseblatt, § 34 Rn. 48 ff.
26Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.
27Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung unzumutbar beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für die durch den Antragsteller gerügte Verschattung seines Grundstücks.
28Eine gewisse Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst § 6 BauO NRW, der gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Hinblick auf die Belange, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden) zum Ausgleich zu bringen. Dass die bauliche Anlage – wie oben aufgezeigt – die Vorgaben des Abstandflächenrechts einhält, gibt insoweit einen gewissen Anhalt, wenngleich durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW keine verbindliche Konkretisierung des (bundesrechtlichen) herbeigeführt werden kann und insbesondere nach der Zurücknahme der abstandflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der Bauordnung NRW vom Dezember 2006 stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.
29Vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -; OVG NRW, Beschl. v. 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 26. August 2012 - 6 K 5860/10 -, jeweils zit. nach juris.
30Aber auch in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände der vorliegenden baulichen Situation ist keine Beeinträchtigung des Antragstellers zu erkennen, die sich als rücksichtslos darstellen würde. Zwar wird die vorgesehene Erhöhung des Daches des Hauses der Beigeladenen aufgrund seiner Lage südlich des Grundstücks des Antragstellers diesem zu bestimmten Jahres- und Tageszeiten einen gewissen Teil der direkten Sonneneinstrahlung nehmen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dies ein Ausmaß erreicht, das zu einem Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme führen würde. Denn das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden.
31Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29. August 2011 - 2 B 940/11 - m.w.N., Beschl. v. 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, jeweils zit. nach juris.
32In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss vielmehr immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt.
33Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, zit. nach juris.
34Insofern ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Gebäude in einem Bereich mit eher großzügigen Grundstücken belegen sind und zwischen ihnen ein Abstand von ca. 10 Metern besteht. Soweit aus den Bauvorlagen ersichtlich, wird das Dach des Hauses der Beigeladenen zudem lediglich durch Einfügung eines Drempels um ca. 30 cm angehoben (vgl. auch zur Baugenehmigung gehörende grüngestempelte Berechnung des umbauten Raumes, Beiakte 1, Bl. 7). Hinzu kommen ggf. etwa weitere 40 cm Erhöhung des Firstes durch Anbringung einer Dämmung von 25 cm Stärke auf den Dachflächen, sollte der gestrichelten Linie im Schnitt A-A eine entsprechende Bedeutung beizumessen sein (s.o.). Das Ausmaß der dadurch bedingten (zusätzlichen) Verschattungswirkung hält sich folglich in Grenzen. Nichts anderes gilt für die Auswirkungen des vorgesehenen Dachaufbaus selbst. Denn dieser befindet sich auf der nördlichen Dachfläche des Gebäudes, liegt also regelmäßig in deren Schatten. Was den seitlichen Lichteinfall angeht, so ist zu beachten, dass der Aufbau (nur) eine Breite von 5,50 m hat und selbst über einen Giebel verfügt, was die zusätzliche Verschattungswirkung im Hinblick auf den seitlichen Lichteinfall deutlich abschwächt.
35Aber selbst wenn, wie der Antragsteller annimmt, das Dach gegenüber seinem ursprünglichen Bestand um 1 Meter – so in den Schriftsätzen vom 18. März und 19. März 2013 – um 1,40 Meter – so zugrundegelegt in den als Anlage zum Schriftsatz vom 18. März 2013 eingereichten Skizzen des Antragstellers – oder gar 1,50 Meter – so im Schriftsatz vom 21. März 2013 – erhöht würde, führt dies zu keiner Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Grundstück des Antragstellers. Durch das Vorhaben überragt auch in diesem Falle das Gebäude der Beigeladenen das Gebäude des Antragstellers nicht erheblich; die damit verbundenen Wirkungen sind nicht unzumutbar. Der Antragsteller kann nicht erwarten, dass sich die Beigeladene bei der Ausnutzung ihres Baurechts strikt auf die Maße beschränkt, die er selbst für seinen Baukörper gewählt hat, auch wenn dies – nach den Angaben des Antragstellers – zunächst durch die identische Giebelhöhe beider Gebäude geschehen ist. Im Ergebnis manifestiert sich insofern durch die Baumaßnahmen lediglich ein durch die südlich des Grundstücks des Antragstellers bestehende Bebauung bestehender faktischer Lagenachteil seines Grundstücks, der bereits ohne das streitige Vorhaben eine gewisse Verschattung der nach Süden ausgerichteten Räume und des Terrassenbereichs des Antragstellers beinhaltet. Der Antragsteller hat durch die entsprechende Ausrichtung seiner Terrasse und Wohnräume selbst zu seiner Verletzlichkeit beigetragen. Mit der Realisierung baulicher Veränderungen insbesondere Erweiterungen in der Umgebung muss der Eigentümer eines Grundstücks dabei rechnen. Insofern ist anhand des der Kammer vorliegenden Bildmaterials (http://maps.google.de; http://www.bing.com/maps) zu erkennen, dass sich insbesondere der Dachaufbau im Rahmen dessen hält, was in der Umgebung bereits vorhanden ist.
36Vor diesem Hintergrund vermögen auch die vom Antragsteller selbst erstellten Skizzen über das Ausmaß der hinzutretenden Verschattung keine rücksichtslose Beeinträchtigung seines Grundstücks zu belegen. Die Skizzen sind zudem schon nicht hinreichend aussagekräftig. Denn sie legen eine nicht genauer belegte Erhöhung des Gebäudes der Beigeladenen um 1,40 m zugrunde sowie eine frühere Dachneigung von 45 Grad, die ausweislich der Bauunterlagen bereits 49,15 Grad betrug. Darüber hinaus lässt sich ihnen nicht ansatzweise entnehmen, woher die Daten zu den jeweiligen Sonnenständen stammen. Schließlich wird in den Skizzen inhaltlich allein die exakt aus Süden kommende über die Giebelspitze des Dachaufbaus einfallende Einstrahlung betrachtet und der weiterhin von Osten bzw. Westen erfolgende Lichteinfall nicht berücksichtigt.
37Soweit auf den Skizzen des Antragstellers überdies auf der südlichen Dachfläche seines Hauses Solarkollektoren eingezeichnet sind (Schnitt, Blatt 19 der Gerichtsakte), ist weder explizit vorgetragen noch sonst ersichtlich – auf dem Bildmaterial unter http://www.bing.com/maps aus dem Jahr 2013 ist eine entsprechende Anlage nicht zu sehen – ob und ggf. an welcher Stelle Kollektoren angebracht sind. Jedenfalls ist aber bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Anlage in ihrer Leistungsfähigkeit in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt wäre. Schon nach den Skizzen des Antragstellers selbst betrifft die zusätzliche Verschattung des Dachbereichs vielmehr insbesondere die Wintermonate, in denen ohnehin mit Solarkollektoren nur geringe Leistungswerte erreicht werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch ein eventueller bisheriger Betrieb der Anlage keine absolut geschützte Rechtsposition darstellt, die jegliche weitergehende Bebauung auf dem Nachbargrundstück ausschließen würde.
38Nach alledem ist der Hauptantrag abzulehnen. Aus denselben Gründen muss auch der Hilfsantrag auf Untersagung der Nutzung der „Gaube“ ohne Erfolg bleiben.
39Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag in der Sache gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
40Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und orientiert sich an der von dem Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigung des Wohngrundstücks des Antragstellers unter Berücksichtigung des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 € bis 15.000,00 € (vgl. Ziff. 7.a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen), wobei der Wert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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