Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 2891/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu Gebühren für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Monat März 2009.
3Die Klägerin betreibt den einzigen öffentlichen Schlacht- und Zerlegebetrieb im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Es werden dort Schweine mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg geschlachtet.
4Mit Gebührenbescheid vom 8. Juni 2009 setzte der Beklagte die Gebühren für die im Monat März 2009 im Betrieb der Klägerin durchgeführten Amtshandlungen auf 132.793,36 Euro fest. 129.564,86 Euro hiervon berechnete er für die Untersuchung von Schweinefleisch, wobei er von 122.231 untersuchten Schweinen ausging. Der Beklagte stützte die Gebührenfestsetzung auf seine Satzung vom 18.12.2007 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene – im Folgenden: Gebührensatzung oder FlHyGebS –. Die nach deren Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 und § 3 i.V.m. Ziffer 1.3 der Anlage zu § 3 FlHygGebS) für Amtshandlungen nach Tarifstelle 23.8.4.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW – AGT AVerwGebO NRW – in öffentlichen Schlachtbetrieben zu erhebende Gebühr betrug für Schweine mit einem Schlachtgewicht von 25 kg und mehr 1,06 €/Schwein. Grundlage für diesen Gebührensatz war die Gebührenkalkulation 2008 für den Schlachthof der Klägerin. Der Beklagte kalkulierte hiernach die im Jahr 2008 zu erwartenden Gesamtkosten im Voraus, wobei er zum Teil auf Daten der Jahre 2007 und 2006 zurückgriff. In die Gesamtkosten bezog er die Personal-, Sach- und Gemeinkosten für die Personalabteilung sowie das Rechts-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ein. Er errechnete auf dieser Grundlage eine kostendeckende Gebühr von 1,20 Euro je Schwein und brachte hiervon 0,14 Euro zwecks Ausgleichs einer im Jahr 2006 erzielten Überdeckung in Abzug. Wegen der weiteren Einzelheiten der Kalkulation wird auf die entsprechenden Unterlagen Bezug genommen.
5Gebührenbescheide auf der Grundlage der streitbetroffenen Satzung waren auch Gegenstand der beim erkennenden Gericht geführten Klageverfahren 7 K 2758/08, 7 K 2866/08, 7 K 3929/08, 7 K 4287/08, 7 K 4939/08 und 7 K 5362/08. Diese waren durch gerichtliche Vergleiche folgenden Inhalts beendet worden:
6„1. Die Klägerin führt das vorliegende Verfahren nicht weiter.
72. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Verfahren VG Gelsenkirchen 7 K 1306/08 als Musterverfahren durchgeführt wird. Die Veranlagung im Musterverfahren beruht auf der Satzung des Kreises S. vom 19. Dezember 2007 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene (Satzung). Die Klägerin greift die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung mit folgender Argumentation an:
8- Nach Außerkrafttreten von § 24 des Fleischhygienegesetzes ist die Gebührenerhebung auf die Mindestgebühr der Verordnung 882/2004 EWG beschränkt, da es an der erforderlichen nationalgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine höhere Gebühr fehlt.
9- Im Rahmen der Kostenermittlung hätten bei der Gebührenkalkulation die Zeit- und Gebührenwerte der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 24.01.1989 zur Entscheidung 88/408/EWG berücksichtigt werden müssen.
10- Das Prinzip der Über-/Unterdeckung bei der Gebührenkalkulation ist unzulässig.
11- Die Über-/Unterdeckungen aus den Vorjahren sind nicht rechtmäßig ermittelt worden.
123. Sollte die Klägerin in dem Musterverfahren rechtskräftig ganz oder teilweise aufgrund der vorstehend aufgeführten rechtlichen Aspekte obsiegen, so wird der Beklagte die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen Bescheide ganz oder teilweise nach § 48 VwVfG zurücknehmen.
134. (...)
145. Die Parteien sind sich über den Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses hinaus einig, dass das Verfahren 7 K 1306/08 Musterverfahren für alle Veranlagungen sein soll, die auf der Grundlage der Satzung erlassen werden. Für den Fall des ganz oder teilweise erfolgreichen Musterverfahrens ist Ziffer 3 des Vergleichs entsprechend anzuwenden. Der Klägerin bleibt es unbenommen, gegen künftige Gebührenfestsetzungen weitere Klagen zu erheben und sie mit Argumenten zu begründen, die über die in Ziffer 2 dieses Vergleichs aufgeführten hinausgehen. Für diese Klageverfahren gilt die Musterverfahrensabrede nicht.
156. Ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen, etwa durch Änderung des Gemeinschaftsrechts oder der Satzung, bemühen sich die Parteien um eine vergleichbare Folgeregelung, welche die Klägerin nicht dazu zwingt, bei gleicher Rechtslage gegen jeden Gebührenbescheid Klage zu erheben.“
16In dem besagten Verfahren 7 K 1306/08 wies die 7. Kammer des erkennenden Gerichts die auf teilweise Aufhebung des dort angefochtenen Gebührenbescheides gerichtete Klage später durch Urteil vom 11. November 2009 ab. In den Entscheidungsgründen führte sie u. a. aus, dass die Klägerin mit dem Einwand, der Gebührensatz sei wegen Unzulässigkeit des Ausgleichs der Überdeckung aus dem Jahr 2006 rechtswidrig, im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 1 eines in dem Verfahren 7 K 3410/02 am 29. November 2006 geschlossenen Vergleichs nicht gehört werden könne. Das Klageverfahren 7 K 3410/02 hatte zwei Gebührenbescheide für die Monate Juli und August 2001 betroffen. Die genannte Vergleichsregelung hatte folgenden Inhalt:
17"Die Klägerin akzeptiert bis einschließlich des Gebührenjahres 2006 eine Gebührenkalkulation, bei der entsprechend § 6 KAG Über- und Unterdeckungen jeweils innerhalb eines Dreijahreszeitraumes ausgeglichen werden. Der Beklagte wird die Überdeckung aus dem Gebührenjahr 2005 (etwa 161.000,00 Euro) im Gebührensatz 2007 mindernd berücksichtigen."
18Gegen das Urteil des erkennenden Gerichts im Verfahren 7 K 1306/08 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung zugelassen. Das Berufungsverfahren ist dort noch anhängig (17 A 270/10).
19Die Klägerin hat am 7. Juli 2009 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich gegen den Gebührenbescheid vom 8. Juni 2009 insoweit wendet, als der gemäß Ziffer 1.3 der Anlage zu § 3 FlHyGebS zugrunde gelegte Gebührensatz von 1,06 Euro über die Mindestgebühr nach Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Anhang IV Abschnitt B Kapitel I lit. c) 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz – im Folgenden: VO (EG) Nr. 882/2004 – von 1,00 Euro pro Schlachttier hinausgeht.
20Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend:
21Die Klage sei zulässig. Die in den Klageverfahren 7 K 2758/08, 7 K 2866/08, 7 K 3929/08, 7 K 4287/08, 7 K 4939/08 und 7 K 5362/08 geschlossenen Vergleiche stünden dem nicht entgegen. Ziffer 5 der Vergleiche bestimme ausdrücklich, dass die Musterverfahrensabrede nicht für Klagen gelte, deren Begründung über die in Ziffer 2 der Vergleiche aufgeführten Argumente hinausgehe. Ein solcher Fall sei hier gegeben, weil sie, die Klägerin, sich mit der vorliegenden Klage über den in Ziffer 2 der Vergleiche wiedergegebenen Vortrag hinaus gegen die Gebührenermittlung und Gebührenkalkulation als solche wende.
22Die strittige Gebühr genüge nicht den Vorgaben des Art. 27 Abs. 4 VO (EG) Nr. 882/2004, weil die zugrunde liegende Satzung die Gebühren für die Fleischuntersuchung nicht auf der Grundlage der in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich entstandenen Kosten ausweise. Die genannte Vorschrift setze voraus, dass diese Kosten im Anschluss an den „bestimmten Zeitraum“ „spitz“ abzurechnen seien. Diesen Anforderungen entspreche die maßgebliche Gebührenkalkulation vor allem deswegen nicht, weil sie mit pauschalierten Kostenansätzen arbeite. Unzulässig sei darüber hinaus, dass der Beklagte hierbei auf Daten verschiedener Zeiträume zurückgreife und Hochrechnungen vornehme. Beispielsweise lege der Beklagte beim Ansatz der Personalkosten der Fleischkontrolleure hinsichtlich der Stundenvergütung aufs ganze Jahr hochgerechnete Zahlen aus den ersten drei Quartalen des Jahres 2007, hinsichtlich der Arbeitgeberanteile jedoch solche aus dem Jahr 2006 zugrunde.
23Die in die Gebührenkalkulation einbezogenen Löhne und Gehälter der Personalabteilung und anderer Querschnittsämter seien darüber hinaus auch deswegen nicht berücksichtigungsfähig, weil sie nicht unmittelbar durch die amtlichen Kontrollen veranlasst und damit nicht gemäß Art. 27 Abs. 4 lit. a VO (EG) Nr. 882/2004 von Anhang VI der Verordnung erfasst seien. Gleiches gelte für die Sach- und Gemeinkostenaufschläge auf diese Personalkosten. Mit diesen pauschalen Aufschlägen setze der Beklagte zudem Kosten für die anteiligen Leistungen der Querschnittsämter erneut und damit doppelt an, die er zuvor bereits „spitz“ berechnet habe.
24Unabhängig hiervon sei die Ermittlung des den strittigen Kontrollen zuzuordnenden Anteils der Kosten der Querschnittsämter und anderer auch für andere Aufgaben als die Fleischuntersuchung eingesetzter personeller oder sächlicher Mittel wie etwa der hauptamtlichen Tierärzte und des Kurierdienstes mittels Prozentsätzen unzulässig. Auch dies sei eine Pauschalierung, die gegen das Gebot einer „Spitzabrechnung“ der tatsächlich anfallenden Kosten verstoße.
25In den Kostenansatz für die nicht vollbeschäftigten Mitarbeiter seien Kosten eingeflossen, die bereits beim Kostenansatz für die hauptamtlichen Tierärzte eingestellt worden seien.
26Bei der Kalkulation der Kosten für die Gemeindeunfallversicherung sowie für die Urlaubs-, Feiertags- und Krankheitsvergütung sei der Mehrfachbeschäftigung einiger Mitarbeiter nicht nachvollziehbar Rechnung getragen.
27Mit dem Prinzip des Ausgleichs von Über- und Unterdeckungen aus den Vorjahren habe der Beklagte eine ungeeignete Kalkulationsmethode gewählt. Diese entbehre einer Ermächtigungsgrundlage und sei gemeinschaftsrechtswidrig, verstoße insbesondere gegen den Kostendeckungsgrundsatz und das grundsätzliche Verbot einer direkten oder indirekten Rückerstattung von Gebühren. Daraus folge zugleich, dass ein solcher Ausgleich die mangelnde „Spitzabrechnung“ der tatsächlich entstandenen Kosten nicht ersetzen könne. Die vom Beklagten in der Vergangenheit erzielten Überdeckungen belegten vielmehr die Rechtswidrigkeit der strittigen Gebührenermittlung. An der Geltendmachung dieser Einwände sei sie, die Klägerin, entgegen der im Urteil des erkennenden Gerichts vom 11. November 2009 – 7 K 1306/08 – vertretenen Auffassung nicht durch den im Verfahren 7 K 3410/02 geschlossenen Vergleich gehindert. Eine entsprechende Auslegung verbiete sich schon deswegen, weil ab dem 1. Januar 2007 Fleischbeschaugebühren unmittelbar auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 882/2004 zu erheben gewesen seien. Unabhängig davon erschöpfe sich der Vergleich nach seinem Wortlaut darin, das Prinzip des Ausgleichs von Über- und Unterdeckungen im Rahmen der Gebührenkalkulation „bis einschließlich des Gebührennachweises 2006“ rückwirkend anzuerkennen und darüber hinaus lediglich noch die Überdeckung aus dem Jahr 2005 im Gebührensatz für das Jahr 2007 kostenmindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen sei der Überschuss aus dem Jahr 2006 bereits im Gebührenjahr 2008 verbraucht worden, die „Fortsetzung“ des Überdeckungsausgleichs „über das Jahr 2008 hinaus“ mithin selbst auf der Grundlage der im genannten Urteil vorgenommenen Vergleichsauslegung gemeinschaftsrechtswidrig. Schließlich stelle sich im vorstehenden Zusammenhang die Frage, ob der Betrag der Überdeckung im Jahr 2006 ordnungsgemäß ermittelt worden sei.
28Dass der Beklagte bei der Gebührenkalkulation nicht die tatsächlichen, sondern fiktive Schlachtzahlen zugrunde lege, entspreche nicht dem „Gedanken der Kostendeckung“.
29Der Beklagte habe bei seiner Kalkulation zudem die Untersuchungszeit mit zwei Minuten ermessensfehlerhaft angesetzt. Er habe verkannt, dass bei der Veranschlagung des Bedarfs an amtlichem Personal für die Schlachtlinie der einzelnen Schlachthöfe gemäß Art. 5 Nr. 5 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs – im Folgenden: VO (EG) Nr. 854/2004 – seit Juli 2007 ein risikobezogener Ansatz an Stelle der Untersuchungszeit zugrunde zu legen sei. Hieraus folge das Erfordernis einer detaillierten Prozessanalyse unter Einbeziehung erheblicher Veränderungen der Arbeitsabläufe und Umgebungsbedingungen am Schlachthof Oer-Erkenschwick, dem die Personalplanung und damit die Kalkulation des Beklagten nicht Rechnung trage. Hiervon unabhängig lägen die vom Beklagten „abgerechneten Untersuchungszeiten“ weit über dem nach der AVV-Fleischhygiene erforderlichen Bedarf von 50 Sekunden. Hierin liege eine Ermessensüberschreitung, der solchermaßen errechnete Gebührensatz sei unverhältnismäßig. Unangemessen sei auch, dass der Beklagte extrem hohe Kosten für die Krankheitsvergütung seiner Mitarbeiter auf sie, die Klägerin, abwälze. Mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns stehe sein Handeln nicht in Einklang. Sie versuche seit zehn Jahren, den Beklagten zu veranlassen, den ungewöhnlich hohen Krankenständen durch arbeitsrechtliche, personallenkende Instrumente entgegenzuwirken.
30Schließlich habe die Bundesrepublik Deutschland die Methode für die Berechnung der Gebühren entgegen Art. 27 Abs. 12 VO (EG) Nr. 882/2004 der Europäischen Kommission nicht bekannt gegeben. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift habe zur Folge, dass der Hoheitsträger auf die Mindestgebühr zurückfalle.
31Zur Untermauerung ihres Vortrags bezieht sich die Klägerin u.a. auf einen „Ergebnisbericht“ der W. Consulting GmbH, Verwaltungs- und Unternehmensberatung, vom 30. April 2012 zu einer von der Klägerin in Auftrag gegebenen „Analyse zu den Fleischuntersuchungsgebühren beim Kreis S1. für die X. F. GmbH“, wegen dessen Einzelheiten auf den Bericht Bezug genommen wird.
32Die Klägerin beantragt,
33den Gebührenbescheid des Beklagten vom 8. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als die darin nach Ziffer 1.3 der Anlage zu § 3 der Satzung des Kreises S1. über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene erhobenen Gebühren über die Mindestgebühr von 1,00 Euro hinausgehen.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Verfahren 7 K 1306/08.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 19 K 3819/09, 19 K 5341/10 und 19 K 3951/11 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
39Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
40Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.
41Das regelmäßig gegebene Rechtsschutzinteresse ist nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die in den Verwaltungsstreitverfahren 7 K 2758/08, 7 K 2866/08, 7 K 3929/08, 7 K 4287/08, 7 K 4939/08 und 7 K 5362/08 getroffene Musterverfahrensabrede zu verneinen. Insbesondere ist die Klage nicht aufgrund der vom Beklagten in Ziffer 5 Satz 2 in Verbindung mit Ziffer 3 der Musterverfahrensabrede eingegangenen Verpflichtung offensichtlich nutzlos. Denn der Beklagte hat sich darin lediglich für den Fall zur Rücknahme von auf der Grundlage der streitbetroffenen Satzung erlassenen Gebührenbescheiden verpflichtet, dass die Klägerin in dem Musterverfahren 7 K 1306/08 aufgrund der in Ziffer 2 der Musterverfahrensabrede aufgelisteten rechtlichen Aspekte obsiegt. Die Klägerin erhebt in dem vorliegenden Klageverfahren jedoch eine Vielzahl von in Ziffer 2 der Musterverfahrensabrede nicht genannten Einwänden. Dass diese Argumente im Wesentlichen auch im Verfahren 7 K 1306/08 vorgetragen wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, weil sie in der Musterverfahrensabrede keine Berücksichtigung gefunden haben.
42Die Klage stellt sich auch nicht wegen der in Ziffer 5 Satz 1 der Musterverfahrensabrede getroffenen Vereinbarung, dass das Verfahren 7 K 1306/08 Musterverfahren für alle auf der Grundlage der strittigen Satzung ergangenen Veranlagungen sein solle, als rechtsmissbräuchlich dar. Ziffer 5 Satz 3 und 4 der Musterverfahrensabrede bestimmen nämlich ausdrücklich, dass die Abrede nicht für Klagen gegen künftige Gebührenfestsetzungen gilt, die mit über die in Ziffer 2 des Vergleichs aufgeführten Einwände hinausgehenden Argumenten begründet werden. Wie dargelegt, ist dies bei der vorliegenden Klage der Fall. „Künftige Gebührenfestsetzungen“ in vorstehendem Sinne sind solche, denen die streitbetroffene Satzung zugrunde liegt. Das folgt aus der systematischen Stellung der Regelung in Ziffer 5 der Musterverfahrensabrede und dem daraus ersichtlichen Bezug zu Satz 1 dieser Ziffer. Wie zu verfahren ist, wenn sich das maßgebliche Satzungsrecht ändert, ist demgegenüber in Ziffer 6 des Vergleichs geregelt.
43Die Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid ist in dem zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
44Ermächtigungsgrundlage für die strittige Veranlagung ist § 1 Abs. 1, § 3 i.V.m. Ziffer 1.3 der Anlage zu § 3 FlHyGebS. Danach wird für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung in öffentlichen Schlachthöfen eine Gebühr von 1,06 Euro je Schwein mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg erhoben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Gebührenfestsetzung entspricht auch in rechnerischer Hinsicht unstreitig den satzungsrechtlichen Vorgaben.
45Die Gebührensatzung ist, soweit sie den hier einschlägigen Gebührentatbestand betrifft, wirksam.
46Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Gebührensatzung ist § 2 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW. Danach können die Gemeinden und Gemeindeverbände – wie der Beklagte – in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen im Sinne des Absatzes 2 erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Der Vollzug von Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Fleischhygiene fällt in den Aufgabenbereich des Beklagten. Zu den in diesen Aufgabenbereich fallenden Amtshandlungen zählen amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens- und Futtermittelrechts. Diese sind in einer Gebührenordnung im Sinne von § 2 Abs. 2 GebG NRW erfasst, nämlich in Tarifstelle 23.8.4 AGT AVerwGebO NRW. In Tarifstelle 23.8.4.1 sind Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung vorgesehen, die – entsprechend der Systematik in Anhang IV Abschnitt B Kapitel I VO (EG) Nr. 882/2004 – nach Tierarten und Gewichtsklassen differenziert sind. Die Gebührensatzung des Beklagten legt abweichende Gebührensätze für die solchermaßen definierten Amtshandlungen fest und hält sich damit im Rahmen der genannten Ermächtigung.
47Die streitbetroffene Regelung der Gebührensatzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt, insbesondere soweit die unionsrechtlichen Mindestgebühren überschritten werden, den gemäß § 3 Abs. 2 GebG NRW zu beachtenden unionsrechtlichen Maßgaben, namentlich denjenigen des Art. 27 Abs. 4 VO (EG) Nr. 882/2004.
48Die in Art. 27 Abs. 4 lit. a VO (EG) Nr. 882/2004 vorgesehene Obergrenze ist nicht einschlägig. Sie findet nämlich nach der hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Anwendung auf Gebühren, die – wie hier – nach Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004 als Pauschale festgelegt werden.
49Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - C-523/09 -, juris.
50Mit Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004 steht die strittige Gebührenregelung in Einklang. Nach dieser Vorschrift können die in Rede stehenden Gebühren auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden. Unter den „während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten“ sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die in einem vorangegangenen Zeitraum entstandenen Kosten, sondern die im Kalkulationszeitraum entstehenden bzw. entstandenen Kosten zu verstehen. Soweit diese Kosten zur „Grundlage“ der Gebührenfestsetzung bestimmt sind, bedeutet dies lediglich, dass die festzusetzende Pauschale sie widerspiegeln muss, nicht aber, dass die Höhe der erhobenen Gebühr „centgenau“ den während des Erhebungszeitraums entstehenden Kosten entsprechen muss. Dieses Verständnis gebietet das in Art. 26 VO (EG) Nr. 882/2004 und dem Erwägungsgrund 32 der Verordnung zum Ausdruck kommende Ziel, zu gewährleisten, dass in den Mitgliedstaaten ausreichende Finanzmittel für die Durchführung der Kontrollen bereitgestellt werden bzw. verfügbar sind. Nach Satz 2 des besagten Erwägungsgrundes sollten die zuständigen Behörden deshalb Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten erheben können, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen (Hervorhebung durch die Kammer). Dieses Kostendeckungsziel ist naturgemäß auf den Zeitraum bezogen, für den die Gebühren erhoben werden, nicht auf vorangegangene Zeiträume. „Bereitgestellt“ bzw. „verfügbar“ sind ausreichende Finanzmittel für die zu finanzierenden Kontrollen gesichert nur dann, wenn sie im Voraus und nicht im Nachhinein erhoben werden.
51Der Wortlaut von Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004 steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Namentlich rechtfertigt die in der deutschen Sprachfassung verwendete Vergangenheitsform („getragenen Kosten“) kein den vorstehend dargelegten Regelungszielen widerstreitendes Normverständnis. Für die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts kommt es nicht allein auf eine Sprachfassung an.
52Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - C-445/09 -, ZIP 2011, 1408, m.w.N.
53Vor diesem Hintergrund relativiert sich der vorstehende grammatikalische Ansatz entscheidend mit Blick auf die französische Sprachfassung der Regelung in Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004, die nicht in der Vergangenheitsform von „getragenen“ Kosten spricht, sondern im Präsens („supportent“) in einem Relativsatz von der Festsetzung von Pauschalen „auf der Grundlage der Kosten, die die zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums tragen“, ausgeht.
54Ausgehend von diesem Normverständnis ist eine „Spitzabrechnung“ in der Vergangenheit entstandener Kosten, wie sie die Klägerin fordert, nicht erforderlich. Vielmehr entspricht eine pauschalierte Gebührenfestsetzung auf der Basis einer Vorauskalkulation der im Erhebungszeitraum zu deckenden Kosten gerade den Vorgaben des Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004.
55Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 16. November 2011 - 17 A 578/09 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. November 2009 - 7 K 1306/08 -; VG Minden, Urteil vom22. Januar 2009 - 9 K 3138/08 -, jeweils juris.
56Der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Frage bedarf es nicht, denn sie ist in dessen Rechtsprechung bereits im vorstehenden Sinne geklärt. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich in seinem Urteil vom 7. Juli 2011,
57- C-523/09 -, a.a.O.,
58dargelegt, dass die Gebühren nach Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004 pauschal auf der Grundlage der Kosten festgesetzt werden, die die zuständigen Behörden in einem bestimmten Zeitraum tragen (Hervorhebung durch die Kammer), und es zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehört, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollten, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist. Das impliziert die Zulässigkeit der Vorauskalkulation der in diesem Zeitraum zu erwartenden Kosten. Die Kammer lehnt deshalb den Antrag der Klägerin auf Einholung einer solchen Vorabentscheidung ab.
59Angesichts dieser rechtlichen Maßgaben ist den Angriffen der Klägerin gegen die Kalkulationsmethode des Beklagten die Grundlage entzogen, da diese Angriffe auf der verfehlten Annahme der Notwendigkeit einer ex-post-Betrachtung in einem vergangenen Zeitraum entstandener Kosten beruhen. Die gebotene Vorauskalkulation bedingt, dass die im Kalkulationszeitraum zu erwartenden Kosten auf der Basis belastbarer, ggf. hochzurechnender Erfahrungswerte unter Berücksichtigung voraussichtlicher Kostenentwicklungen und damit auch -änderungen prognostisch zu ermitteln sind.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2011- 7 A 578/09 -, a.a.O., m.w.N.
61Nichts anderes hat der Beklagte getan. Wie er bereits im Klageverfahren 7 K 1306/08 erläutert hat, werden die Gebühren jährlich regelmäßig auf der Grundlage des vorhandenen Betriebsergebnisses des abgelaufenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Entwicklung des laufenden Jahres kalkuliert. Soweit keine Zahlen für das abgelaufene Kalenderjahr vorliegen, werden die jüngsten zur Verfügung stehenden Daten der prognostischen Einschätzung zugrunde gelegt. Diese Verfahrensweise ist ohne weiteres nachvollziehbar und sachgerecht. Sie ist auch konsequent umgesetzt worden. Substantiierte Einwände erhebt die Klägerin insoweit nicht. Es trifft insbesondere nicht zu, dass der Beklagte bei der Prognose der Arbeitgeberanteile auf Zahlen des Jahres 2006 statt der aktuelleren Zahlen des Jahres 2007 zurückgegriffen hätte. Zwar ist in den Kalkulationsunterlagen ein „Arbeitgeberanteil 2006“ ausgewiesen, doch ist schon im Klageverfahren 7 K 1306/08 unstreitig (fest)gestellt worden, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handelt und tatsächlich die Werte des Jahres 2007 zugrundegelegt wurden.
62Aus der Zulässigkeit einer Vorauskalkulation bzw. Entbehrlichkeit einer „Spitzabrechnung“ folgt auch, dass pauschalierte Kostenansätze gebildet werden dürfen und teilweise sogar unabdingbar sind. So sind Kostenpositionen wie die Sach- und Gemeinkosten der Büroarbeitsplätze der Querschnittsämter – zu deren Ansatzfähigkeit noch auszuführen sein wird – ihrer Art nach einer konkreten Berechnung überhaupt nicht zugänglich, sondern lassen sich von vornherein nur pauschal prognostizieren. Die dieser Pauschalierung zugrunde liegenden Annahmen sind nachvollziehbar und tragfähig. Namentlich rechtfertigt sich die Anwendung des Gemeinkostenzuschlagssatzes auf die vollen Bruttopersonalkosten einer Stelle auch im Falle von teilzeitbeschäftigten Bediensteten aus der Erwägung, dass der Gemeinkostenaufwand bei jedem Beschäftigungsverhältnis unabhängig vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung im Wesentlichen gleich ist.
63Aus den gleichen Gründen ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei Kostenblöcken wie den Personalkosten der hauptamtlich beschäftigten Tierärzte, der Kosten für die Gemeindeunfallversicherung sowie für die Urlaubs-, Feiertags- und Krankheitsvergütung mehrfach beschäftigter Mitarbeiter, den allgemeinen Verwaltungskosten und den Fahrtkosten des Kurierdienstes diejenigen Kostenanteile, die in Abgrenzung zu anderen Anlässen den amtlichen Kontrollen im Betrieb der Klägerin zuzuordnen sind, in Form von Prozentsätzen oder pauschalen Abschlägen kalkuliert worden sind. Auch hierbei handelt es sich um im Rahmen der Vorauskalkulation ohne Weiteres zulässige und mangels Möglichkeit einer exakten Berechnung notwendige Pauschalierungen. Zur Plausibilität der diesen Pauschalierungen im Einzelnen zugrunde liegenden Überlegungen des Beklagten hat die 7. Kammer des erkennenden Gerichts bereits in dem Urteil vom 11. November 2009,
64- 7 K 1306/08 -, a.a.O.,
65alles Erforderliche ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
66Schließlich bedingt die Vorauskalkulation der Gebühren auch, dass entgegen der Meinung der Klägerin nicht die tatsächlichen Schlachtzahlen eines vergangenen Zeitraums, sondern die für den Kalkulationszeitraum zu erwartenden Schlachtzahlen der Gebührenermittlung zugrunde zu legen sind.
67Die Behauptung der Klägerin, in den Kostenansatz für die nicht vollbeschäftigten Mitarbeiter seien bereits beim Kostenansatz für die hauptamtlichen Tierärzte eingestellte Kosten eingeflossen, ist mangels jeglicher Substantiierung nicht nachvollziehbar, zumal schon im Klageverfahren 7 K 1306/08 zwischen den Beteiligten geklärt worden ist, dass eine solche Doppelberechnung nicht vorliegt.
68Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch die in die Gebührenkalkulation des Beklagten eingeflossenen allgemeinen Verwaltungskosten – Personalkosten sowie Sach- und Gemeinkostenzuschläge der Personalabteilung und anderer Querschnittsämter – berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne von Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Anhang VI VO (EG) Nr. 882/2004. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich um „Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“ im Sinne von Nr. 1 bzw. um „Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal“ im Sinne von Nr. 2 dieser Bestimmung handelt. Der Begriff des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals und die entsprechenden Begriffe in der englischen und französischen Sprachfassung rechtfertigen es ohne weiteres, darunter nicht nur das Untersuchungspersonal zu verstehen, sondern auch Verwaltungspersonal, das in die Abwicklung der Überwachungsaufgaben eingebunden ist und Leistungen erbringt, die der amtlichen Kontrolle zuzurechnen sind. Die von der Klägerin behauptete Begrenzung auf Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Untersuchungshandlungen entstanden sind, findet im Wortlaut der Norm keine Stütze. Auch die Entstehungsgeschichte gibt für die Auffassung der Klägerin nichts her. Der Verordnungsgeber hat die in der zuvor geltenden Richtlinie 85/73/EWG noch enthaltene Unterscheidung von „Untersuchungspersonal“ und „Verwaltungspersonal“ sowie „Untersuchungskosten“ und „Verwaltungskosten“ nur zugunsten der Oberbegriffe „Personal“ und „Ausgaben“ (Löhne, Gehälter und Kosten) aufgegeben, jedoch in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtung zur Deckung der im Rahmen der amtlichen Fleischhygienekontrollen anfallenden Gesamtkosten durch Erhebung entsprechender Gebühren gelockert werden sollte. Die mit den Vorschriften über die Finanzierung dieser Kontrollen nach dem bereits oben Gesagten verfolgte Zielsetzung, zu gewährleisten, dass in den Mitgliedstaaten ausreichende Finanzmittel für die Durchführung der Kontrollen bereitstehen, sowie das weitere Verordnungsziel, Verzerrungen des Wettbewerbs auf dem EU-Binnenmarkt auszuschließen, sprechen vielmehr dafür, bei der Gebührenbemessung sämtliche Kosten zu berücksichtigen, die bei der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit den Kontrollen anfallen. Hierzu zählen auch die verwaltungsmäßigen Tätigkeiten, die neben der Inspektion und Untersuchung der Schlachttiere und des Frischfleisches anfallen und auf Verwaltungspersonal übertragen sowie gegebenenfalls auch als Querschnittsaufgaben zentralisiert werden.
69Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 20.11 -, NVwZ 2012, 1467; OVG NRW, Urteil vom 16. November 2011 - 7 A 578/09 -, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 30. März 2011 - 4 B 10.2800 - und Beschluss vom 14. September 2009 - 4 ZB 09.915 -, jeweils juris.
70Dass der Beklagte diesbezüglich zu den Bruttopersonalkosten der mit Querschnitts-aufgaben betrauten Abteilungen Sachkostenpauschalen und Gemeinkostenaufschläge je Büroarbeitsplatz addiert hat, ist nicht zu beanstanden. Weshalb die Klägerin und die von ihr mit einer „Analyse“ zu den strittigen Fleischuntersuchungsgebühren beauftragte W. Consulting GmbH in ihrem Ergebnisbericht vom 30. April 2012 hierin einen Doppeltansatz zuvor bereits „spitz“ berechneter Kosten zu erkennen meinen, erschließt sich der Kammer nicht. Die ansatzfähigen Verwaltungsgemeinkosten erschöpfen sich nicht in den auf die amtlichen Fleischhygienekontrollen entfallenden Bruttopersonalkosten der Querschnittsämter, sondern schließen auch die mit den genannten Zuschlägen erfassten Kosten für die Einrichtung und Verwaltung der entsprechenden Büroarbeitsplätze ein.
71Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. November 2009- 7 K 1306/08 -, a.a.O.
72Der Vortrag der Klägerin, der Gebührenkalkulation liege ein ermessensfehlerhafter Ansatz von Untersuchungszeiten zugrunde, ist nicht zielführend. Der Beklagte hat Untersuchungszeiten nur im Rahmen der Umlegung der zuvor ermittelten Gesamtkosten entsprechend der Schlachtzahlen angesetzt. Er hat dabei die Stückgebühr wie folgt berechnet: Zunächst hat er den aus der angenommenen Untersuchungszeit folgenden Stundenbedarf festgestellt. Die Gesamtkosten hat er durch diesen Stundenbedarf geteilt und so einen Stundensatz ermittelt. Diesen Stundensatz hat er durch die Anzahl der Schweine geteilt, die auf der Basis der angenommenen Untersuchungszeit in einer Stunde untersucht werden können. Bei dieser Berechnungsweise wirkt sich der Ansatz der Untersuchungszeit jedoch, wie das erkennende Gericht bereits im mehrfach zitierten Urteil vom 11. November 2009 ausgeführt hat, nicht aus. Denn bei kürzerer Untersuchungszeit verringert sich der Stundenbedarf und vergrößert sich entsprechend der Stundensatz im selben Verhältnis, wie sich die Anzahl der in einer Stunde untersuchten Schweine erhöht, d.h. Zähler und Nenner der zur Berechnung der Stückgebühr verwendeten Formel wachsen proportional zueinander.
73Der Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten liegt hingegen überhaupt kein untersuchungszeitbezogener Ansatz zugrunde. Wie oben ausgeführt, hat der Beklagte die voraussichtlichen Kosten im Kalkulationszeitraum vielmehr auf der Basis von in der Vergangenheit entstandenen Kosten prognostiziert, die er vornehmlich dem letzten Betriebsergebnis entnommen hat. Dass diesen Kosten – selbstverständlich – ein gewisser zeitlicher Aufwand zugrundeliegt, macht diesen nicht, wie die Klägerin meint, zum Kalkulationsansatz. Die Rüge der Ermessensfehlerhaftigkeit dieses Ansatzes geht deshalb ins Leere.
74Mit ihren Ausführungen zur vermeintlich angesetzten Untersuchungszeit macht die Klägerin der Sache nach geltend, dass der vom Beklagten kalkulierte Aufwand nicht erforderlich bzw. unverhältnismäßig hoch sei. Dieser Einwand geht an Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004 vorbei, denn die Vorschrift bestimmt nicht die erforderlichen, sondern die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Grundlage der Gebührenbemessung. Diese sind abhängig davon, wie die Behörde tatsächlich ihre Arbeitsabläufe organisiert und nicht davon, wie sie sie nach Auffassung des Gebührenschuldners organisieren sollte. Aus Art. 5 Abs. 5 lit. b VO (EG) Nr. 854/2004 lässt sich nichts anderes herleiten. Nach dieser Vorschrift müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie über genügend amtliches Personal für die Durchführung der vorgeschriebenen Überwachung in der festgelegten Häufigkeit verfügen. Die Zahl der amtlichen Mitarbeiter muss von der jeweils zuständigen Behörde unter Zugrundelegung eines risikobezogenen Ansatzes festgelegt werden und für die Erfüllung aller Anforderungen der Verordnung ausreichend sein. Für die Auffassung der Klägerin, Art. 5 Abs. 5 lit. b VO (EG) Nr. 854/2004 begrenze die Gebühren nach Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004 auf die Kosten für dasjenige Personal, das bei Zugrundelegung eines risikobezogenen Ansatzes zur Durchführung der Kontrollen erforderlich sei, ergibt sich kein Anhaltspunkt. Im Gegenteil belegt schon der Wortlaut der Bestimmung, namentlich die Verwendung der Begriffe „genügend“ und „ausreichend“, dass eine Mindestausstattung an amtlichem Personal durch die Mitgliedstaaten sichergestellt werden soll, damit die vorgeschriebenen Untersuchungen auch tatsächlich durchgeführt werden können.
75Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 30. März 2011 - 4 B 10.2800 -, a.a.O.
76Die Argumentation der Klägerin zum vermeintlich unverhältnismäßig hohen Personalbedarf des Beklagten und deshalb übersetzten Personalkosten zielt im Kern vielmehr auf die Behauptung, das landesrechtlich in § 3 Abs. 1 GebG NRW verankerte, bundesrechtlich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herzuleitende Äquivalenzprinzip sei verletzt. Indes verstieße eine Gebührenerhebung unter dem vorgetragenen Gesichtspunkt nur dann gegen dieses Prinzip, wenn der betriebene Aufwand offensichtlich für die Kontrollen nicht erforderlich und damit die in Rechnung gestellten Kosten evident sinnlos wären. Denn das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass die vielfältigen Unwägbarkeiten, von denen die Beantwortung der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer sparsamen Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn Aufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen würden, obwohl sie nicht schlechthin sachlich unvertretbar sind. Die Kontrolle der auf komplexen Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen beruhenden Gebührenbemessung darf nicht überspannt werden.
77Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 9 BN 3.03 -, NVwZ-RR 2003, 774; Bay. VGH, Urteil vom 30. März 2011 - 4 B 10.2800 -, a.a.O.; ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 A 3834/02 -, juris.
78Von einem offensichtlich unverhältnismäßigen bzw. schlechthin unvertretbaren Aufwand kann vorliegend keine Rede sein. Die von der Klägerin gestützt auf den Ergebnisbericht der W. Consulting GmbH vom 30. April 2012 geäußerten Kritikpunkte bieten hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Die Rüge der Klägerin bzw. des genannten Privatgutachtens, die streitbetroffenen Kontrollen überschritten die Mindestuntersuchungszeit nach der AVV Lebensmittelhygiene vom 12. September 2007 – AVV LmH – um mehr als das Doppelte, greift ersichtlich zu kurz. Wie das erkennende Gericht bereits in dem vielfach zitierten Urteil vom 11. November 2009 klargestellt hat, beschränkt sich die Untersuchungszeit nicht auf die Fleischuntersuchung im engeren Sinne, sondern erfasst den Gesamtaufwand der amtlichen Kontrollen. Dass dieser sich nicht in den eigentlichen Untersuchungsvorgängen erschöpft, sondern weitere zeitaufwändige Tätigkeiten für das mit den Kontrollen befasste Personal einschließt, erscheint plausibel. Ebenso leuchtet ein, dass der Zeitaufwand für die damit insgesamt notwendigen Tätigkeiten weit über die Mindestuntersuchungszeit hinausgehen kann.
79Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2013- 4 K 4344/11 -, n.v.
80Für einen evident übermäßigen Aufwand des Beklagten gibt auch der klägerische Vortrag, „aufgrund der zwischenzeitlich erheblich geänderten Arbeitsabläufe und Umgebungsbedingungen“ sowie „der vorliegenden Lebensmittelketteninformationen“ bestehe „Überprüfungsbedarf“ und sei eine Umstellung auf eine „nur noch visuelle Fleischuntersuchung“ sowie eine Absenkung der Untersuchungszeiten auf 50 bis 36 Sekunden je Schwein „möglich“ bzw. „vertretbar“, nichts her. Zum Einen bleiben Klägerin bzw. Privatgutachten jegliche Substantiierung ihrer Ausführungen schuldig. Zum Anderen besagt die bloße Vertretbarkeit eines auf ein Minimum reduzierten Aufwands nicht, dass ein darüber hinaus gehender Aufwand unverhältnismäßig wäre; vielmehr drängt sich geradezu auf, dass eine „nur noch visuelle Fleischuntersuchung“ von 36 Sekunden mit einer erheblichen Qualitätsreduzierung verbunden sein kann, mag diese auch (gerade noch) hinnehmbar sein.
81Die nach Wertung der Klägerin „ungewöhnlich hohen Krankenstände“ beim Beklagten stehen der Erforderlichkeit der hierdurch bedingten Kosten nicht einmal im Ansatz entgegen. Auf die Ausfallzeiten seiner Mitarbeiter hat der Beklagte nur begrenzten Einfluss. Der Verweis der Klägerin darauf, dass sie seit Jahren versuche, den Beklagten zu veranlassen, „arbeitsrechtliche personallenkende Instrumente einzusetzen, um diesem Phänomen entgegen zu wirken“, führt nicht weiter. Welche Maßnahmen konkret geeignet sein sollen, den Krankenständen entgegenzuwirken, legt die Klägerin nicht dar. Evidente Abhilfe ist auch sonst nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage sind die Kosten für die Krankheitsvergütung auf der Basis der realistischen Krankenstände und nicht der entsprechenden Wunschvorstellungen der Klägerin zu kalkulieren.
82Die Satzungsregelung zum strittigen Gebührensatz verstößt auch nicht deswegen gegen Gemeinschaftsrecht, weil von dem – nach Vorstehendem fehlerfrei – errechneten kostendeckenden Gebührensatz von 1,20 Euro 0,14 Euro zum Ausgleich einer im Jahr 2006 erzielten Überdeckung in Abzug gebracht worden sind.
83Die Kammer hat allerdings Zweifel, ob die Klägerin mit diesem Einwand tatsächlich, wie die 7. Kammer des erkennenden Gerichts in ihrem Urteil vom 11. November 2009 gemeint hat, aufgrund ihrer im Klageverfahren 7 K 3410/02 vergleichsweise abgegebenen Erklärung ausgeschlossen ist, sie akzeptiere „bis einschließlich des Gebührenjahres 2006 eine Gebührenkalkulation, bei der entsprechend § 6 KAG Über- und Unterdeckungen jeweils innerhalb eines Dreijahreszeitraumes ausgeglichen werden“. Nach ihrem Wortlaut scheint diese Erklärung lediglich die Gebührenkalkulationen bis einschließlich 2006, mithin Über- und Unterdeckungsausgleiche zu betreffen, die in die auf der Grundlage dieser Gebührenkalkulationen ermittelten Gebührensätze eingeflossen sind. Nicht erfasst wäre dann der Ausgleich in diesen Jahren erzielter Über- und Unterdeckungen in den Folgejahren. Für eine solche Auslegung spricht auch, dass diesbezüglich eine weitere – eng begrenzte – Vergleichsregelung in Gestalt der Erklärung des Beklagten, er werde die Überdeckung aus dem Gebührenjahr 2005 im Gebührensatz 2007 mindernd berücksichtigen, getroffen wurde. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil die Argumentation der Klägerin hinsichtlich des Überdeckungsausgleichs in der Sache nicht verfängt.
84Zutreffend ist allerdings, dass der mit dem Abzug von 0,14 Euro vom kostendeckenden Gebührensatz vorgenommene Überdeckungsausgleich gegen Art. 27 Abs. 9 VO (EG) Nr. 882/2004 verstößt. Danach werden Gebühren weder direkt noch indirekt zurückerstattet, es sei denn, sie sind zu Unrecht erhoben worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die gegenüber der Klägerin für das Jahr 2006 festgesetzten Fleischuntersuchungsgebühren zu Unrecht erhoben worden sind. Unbeschadet dessen, dass die Festsetzungen bestandskräftig sind, begründet der Umstand, dass mit ihnen eine Überdeckung der letztlich tatsächlich entstandenen Kosten erzielt worden ist, keinen Rechtsmangel. Bei den fraglichen Gebühren handelte es sich um spezifische Gebühren nach Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG bzw. des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG. Auch diese Gebühren durften auf der Grundlage einer prognostischen Gebührenbedarfsberechnung festgesetzt werden und bedurften keiner nachträglichen Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten.
85Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010- 3 B 65.10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar2010 - 17 A 2509/03 -, KStZ 2010, 78.
86Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage der Vorauskalkulation erhobenen Gebühren nicht dadurch berührt wird, dass sie die im Gebührenzeitraum tatsächlich entstandenen Kosten überschritten. Der mit der Ermäßigung des streitbetroffenen Gebührensatzes vorgenommene Ausgleich der im Jahr 2006 erzielten Überdeckung stellt eine indirekte Rückerstattung der seinerzeit erhobenen Gebühren dar.
87Der Verstoß gegen Art. 27 Abs. 9 VO (EG) Nr. 882/2004 liegt jedoch allein in dieser Rückerstattung, nicht in der Festlegung des nach Durchführung des Überdeckungsausgleichs verbleibenden Gebührensatzes von 1,06 Euro für das Jahr 2009. Beseitigt würde die Rückerstattung nicht etwa durch Aufhebung dieser verminderten Gebühr, sondern durch Nacherhebung des abgezogenen Betrags von 0,14 Euro je Schwein.
88Der Überdeckungsausgleich hat auch nicht zur Konsequenz, dass der Gebührensatz von 1,06 Euro andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verletzt. Er ändert insbesondere nichts daran, dass die strittige Gebühr den Maßgaben des Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004 entspricht. Die Vorschrift gibt nur vor, dass die im Erhebungszeitraum voraussichtlich entstehenden Kosten „Grundlage“ für die Gebührenbemessung sind, nicht hingegen, dass sie mit den Gebühren vollständig gedeckt werden müssen, also die Untergrenze für die Gebührenfestsetzung bilden. Soweit Art. 27 Abs. 4 lit. a VO (EG) Nr. 882/2004 eine auf die Gebühren nach lit. b dieser Vorschrift übertragbare Wertung enthält, erschöpft sich diese in der Festlegung einer Obergrenze für die Gebührenbemessung in Gestalt eines Kostenüberschreitungsverbots. Eine Untergrenze bestimmt Art. 27 VO (EG) Nr. 882/2004 lediglich in Abs. 3 Satz 1, wonach die in Rede stehenden Gebühren nicht niedriger sein dürfen als die in Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B angegebenen Mindestbeträge. Diese Untergrenze von im vorliegenden Fall 1,- Euro ist mit dem strittigen Gebührensatz gewahrt. Angesichts der vorstehenden Regelungssystematik greift der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand nicht durch, die Unterschreitung der kostendeckenden Gebühr stelle eine von Art. 27 VO (EG) Nr. 882/2004 missbilligte Subvention dar. Führt nach der Wertung dieser Vorschrift die Erhebung der Mindestgebühr nicht zu einer verbotenen Wettbewerbsverzerrung, muss dies erst recht für die Veranlagung zu einer höheren Gebühr als der Mindestgebühr gelten.
89Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids wird schließlich durch den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen Art. 27 Abs. 12 VO (EG) Nr. 882/2004 nicht berührt. Es kann dahinstehen, ob die Bundesrepublik Deutschland der darin normierten Veröffentlichungs- und Notifikationspflicht genügt hat. Art. 27 Abs. 12 VO (EG) Nr. 882/2004 normiert jedenfalls ausdrücklich nur objektive, bipolar gestaltete Rechtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission, die nicht dem Schutz des einzelnen Gebührenschuldners dienen, sondern allein der Vollzugskontrolle.
90Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2011- 17 A 578/09 -, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom9. Juni 2009 - 4 CS 09.603 -, juris.
91Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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