Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 3357/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der 1958 geborene Kläger beantragte unter dem 13. Oktober 2011 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der alten Klassen 1 und 3 (jetzt: A und B). Die ursprünglich 1976 erworbene Fahrerlaubnis war dem Kläger zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts J. vom 2. Mai 2002 wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt am 13. November 2001 (BAK: 1,76 ‰; Tatzeit: 0.35 h) entzogen worden. Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts J1. vom 2. Juni 2004 ‑ 16 Ds 819 Js 30/04 ‑ wurde die noch laufende Sperrfrist wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis um ein Jahr verlängert. Ferner sind zu Lasten des Klägers weitere Verurteilungen wegen anderer Delikte im Verkehrszentralregister eingetragen.
3Nach Beiziehung der Strafakten forderte der Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 9. Mai 2012 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle vorzulegen und hierzu binnen 10 Tagen schriftlich sein Einverständnis zu erklären. Das Gutachten sei unter der Fragestellung einer möglichen vorhandenen Alkoholproblematik sowie der Erwartung künftiger Verstöße gegen Verkehrsvorschriften mit Rücksicht auf aktenkundige Verstöße gegen Strafvorschriften zu erstellen. Zur Begründung bezog sich der Beklagte unter Hinweis auf § 11 Abs. 3 Ziff. 7 und § 13 Ziff. 2 c der Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ auf folgende Voreintragungen im Verkehrszentralregister:
41. Amtsgericht J1. ‑ 879 Js 450/00 ‑, Urteil vom 17. April 2001: vorsätzliche Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des AG J1. vom 7. März 2000 ‑ 72 Js 431/99 - : gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Tatzeit: 5. Mai 2000;
52. Amtsgericht J1. ‑ 879 Js 960/01 ‑, Urteil vom 22. Mai 2002: vorsätzliche Trunkenheitsfahrt (BAK: 1,76 ‰); Tatzeit: 13. November 2001;
63. Amtsgericht J1. - 407 Js 120/03 - , Urteil vom 11. Juli 2003: versuchter (Prozess-) Betrug, falsche Verdächtigung und Beleidigung; Tatzeit: u.a. 16. Februar 2003;
74. Amtsgericht J1. - 819 Js 30/04 -, Urteil vom 2. Juni 2004: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis; Tatzeit: 23. November 2003;
85. Amtsgericht J1. - 819 Js 227/06 -, Urteil vom 16. November 2007: Diebstahl einer Überwachungskamera.
9Es sei von einer Alkoholproblematik auszugehen, weil der Kläger mit einer BAK von mehr als 1,6 ‰ am Straßenverkehr teilgenommen habe. Die wiederholten teilweise schweren Straftaten ließen zudem deutliche Fehleinstellungen erkennen.
10Der Kläger beanstandete im Folgenden, dass eine alte Verurteilung aus 1996 (Trunkenheitsfahrt und anschließende Entziehung der Fahrerlaubnis) noch in den Akten sei und drängte auf Ausstellen einer Fahrerlaubnis im Vorgriff auf das Gutachten.
11Der Beklagte entgegnete hierauf mit Verfügung vom 21. Mai 2012, auch die 1996 erfolgte Verurteilung sei verwertbar, da sie in den weiteren Strafurteilen jeweils aufgeführt und im übrigen deren Tilgung (zehn Jahre nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis) durch den erneuten Entzug der Fahrerlaubnis im Jahre 2002 gehemmt worden sei (§ 29 Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑). Er erweitere daher die Aufforderung um diese Verurteilung (Amtsgericht J1. , Urteil vom 18. Januar 1996 ‑ 76 Js 848/95 ‑ wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,40 ‰ am 31. Mai 1995) und stützte die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ergänzend auf § 13 Ziff. 2 b FeV.
12Im Folgenden blieb der Kläger bei seiner Ansicht, die Tat aus 1995 sei getilgt und nicht verwertbar. Unter dem 6. Juni 2012 wies er per E-Mail darauf hin, dass er bereit sei, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, aber um Fristverlängerung bitte, um die rechtliche Frage der Verwertbarkeit zu klären.
13Hierzu verlangte der Kläger unter Beanstandung der Verfahrensdauer mit weiterer E‑Mail vom 6. Juni 2012, die Verurteilung aus 1996 vor der Vorlage der Akte an den Gutachter zu entfernen und entsprechende Bezugnahmen hierauf in späteren Urteilen unkenntlich zu machen, Unterlagen, die er in einem der Strafprozesse verwendet habe, sowie sämtliche Dokumente über eingestellte Verfahren ebenfalls aus den Akten zu entfernen. Letzterem kam der Beklagte nach (4 Einstellungen).
14Unter dem 8. Juni 2012 beantragte der Kläger die sofortige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne MPU, hilfsweise im Vorgriff auf eine MPU, die binnen einer Nachfrist vorgelegt werden solle. Gleichzeitig wandte er sich mit Beschwerden an das Straßenverkehrsamt und legte Dienstaufsichtsbeschwerde ein.
15Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an. Es bleibe bei der Verwertbarkeit der in der Gutachtenanforderung vom 9. Mai 2012, ergänzt durch Anordnung vom 21. Mai 2012, aufgeführten Delikte, die die Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unerlässlich machten. Eine Fristverlängerung komme nicht in Betracht, da die Rechtslage aus Sicht des Beklagten durch obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sei.
16Der Kläger reagierte hierauf unter dem 18. Juni 2012 mit der wiederholten Forderung nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne, hilfsweise vor Vorlage einer MPU.
17Mit Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis daraufhin ab und verwies in der Begründung erneut auf die schon in der Gutachtenanforderung vom 9. und 21. Mai 2012 im einzelnen aufgeführten Eintragungen im Verkehrszentralregister, die sämtlich verwertbar seien, da für die Verurteilung aus 1996 die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 StVG i.V.m. §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 und 6 StVG heranzuziehen seien. Da die Verurteilung wegen der Trunkenheitsfahrt zudem Bestandteil späterer Strafurteile sei, stehe der Verwertbarkeit auch unabhängig von Tilgungsfristen nichts entgegen. Die strafrechtlichen Verurteilungen im Übrigen ließen Fehleinstellungen des Klägers erkennen.
18Am 21. Juli 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe jedenfalls jetzt einen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, da lediglich eine fünfjährige Tilgungsfrist zu Grunde zu legen sei. Die von der Beklagten zur Berechnung der Frist herangezogenen Vorschriften seien nicht einschlägig. Die Vorlage eines MPU-Gutachtens könne nicht mehr verlangt werden, da die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliege. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Juni 2005 ‑ 3 C 21.04 ‑ entschieden. Er verweise in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf die Entscheidung des Thüringer OVG vom 21. Februar 2005 ‑ 2 KO 610/03 ‑, wonach § 29 Abs. 5 StVG n.F. auf alte Eintragungen (vor dem 01.01.1999) nicht anwendbar sei. Im Übrigen berufe er sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes, soweit Bewerber um eine Fahrerlaubnis im Bundesgebiet, die in ähnlichen Situationen wie seiner ein positives Gutachten vorzulegen hätten, kurzerhand für einige Monate in einen EU-Nachbarstaat auswichen, wo dann die Fahrerlaubnis ohne MPU erteilt werde. Diese EU-Fahrerlaubnisse seien nach der Rechtsprechung des EuGH anzuerkennen. Das werde auch vom Beklagten so gehandhabt.
19Sollte die Kammer dem nicht folgen, sei die ablehnende Entscheidung des Beklagten jedenfalls verfrüht erfolgt, ohne dass seine abschließende Stellungnahme eingeholt worden sei.
20Der Kläger beantragt,
21den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2012 aufzuheben,
22hilfsweise
23den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 26. Juni 2012 zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß die Fahrerlaubnis der Klassen A und B wieder zu erteilen.
24Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung,
25die Klage abzuweisen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Hagen zu o.a. Aktenzeichen (Beihefte 1 - 9).
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag, der lediglich auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten vom 26. Juni 2012 über den Wiedererteilungsantrag gerichtet ist, unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse des Klägers für ein solches isoliertes Anfechtungsbegehren. Bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis handelt es sich um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass der Kläger einen Anspruch hat, soweit er die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt, wie sie in §§ 7 ff. FeV geregelt sind, und der Antrag abgelehnt werden muss, wenn der Kläger seine Kraftfahreignung nicht nachgewiesen hat, obgleich hieran berechtigte Zweifel bestehen (vgl. § 11 Abs. 8 FeV).
29Die im Übrigen mit dem Hilfsantrag zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis, weil er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
30Zur Begründung verweist das Gericht zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich diese zu eigen, § 117 Abs. 5 VwGO.
31In Ergänzung dazu ist mit Rücksicht auf das Vorbringen des Klägers Folgendes anzuführen:
32Die Aufforderung des Beklagten an den Kläger, ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, das sowohl die Frage einer Alkoholproblematik als auch die Frage nach künftigem verkehrsgerechtem Verhalten im Hinblick auf erhebliche Verstöße gegen sonstige Straf- und Verkehrsvorschriften beantwortet, ist in vollem Umfang gerechtfertigt. Der Beklagte ist auch berechtigt, dem Gutachter sämtliche in der ergänzten Aufforderung aufgeführten Verfahren als Grundlage der Beurteilung zur Kenntnis zu geben, weshalb aus der ‑ bis heute andauernden ‑ Weigerung des Klägers, ein entsprechendes Gutachten unter der angeordneten Fragestellung und nach den Maßgaben der Aufforderung des Beklagten vorzulegen, gem. § 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde Kraftfahreignung zu schließen ist. Die Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV eröffnet kein Ermessen, sondern regelt die Beweiswürdigung.
33Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 19. Januar 2010 ‑ 16 B 1523/09 -.
34Die Anordnung, ein entsprechendes Gutachten beizubringen, findet hinsichtlich der Frage der Alkoholproblematik ihre Rechtsgrundlage sowohl in § 13 Nr. 2 Buchstabe b) als auch Buchstabe c) und d) FeV. Die zuständige Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nur einer der Alternativen des § 13 Nr. 2 FeV zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.
35Sämtliche Tatbestände der vorgenannten Normen sind erfüllt. Dem Kläger ist die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,76 ‰ entzogen worden (§ 13 Nr. 2 d) FeV). Er ist bei dieser Trunkenheitsfahrt am 13. November 2001 mit einer BAK von mehr als 1,6 ‰ aufgefallen, was nach § 13 Nr. 2c) FeV allein die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt.
36Darüber hinaus ist auch die Trunkenheitsfahrt vom 31. Mai 1995 nach wie vor verwertbar, so dass der Tatbestand der wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr gegen Verkehrsvorschriften unter Alkoholeinfluss, § 13 Nr. 2 b) FeV, erfüllt ist.
37Dies ergibt sich aus Folgendem:
38Wie lange dem Betroffenen vergangenes Fehlverhalten vorgeworfen werden darf, richtet sich nach den einschlägigen Tilgungs- und Verwertungsvorschriften, mit denen der Gesetzgeber selbst Fristen festgelegt hat, nach deren Ablauf Taten einem Verwertungsverbot unterliegen,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21/04 -, juris.
40§ 65 Abs. 9 Satz 1 StVG i.V.m. § 52 Abs. 2 BZRG in der Fassung bis zum 31. Dezember 1998 erlaubt die Verwertung von Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen wurden, in Verfahren hinsichtlich der Erteilung von Fahrerlaubnissen „längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht“. Welcher Zeitraum einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht, ergibt sich aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelungen über Beginn und Ablaufhemmung der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 und Abs. 6 StVG,
41vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2012 - 3 B 65/11 -, juris Rdnr. 7, und Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21/04 -, juris Rdnr. 30, 33.
42Die zuvor teilweise auch obergerichtliche Auffassung, die – erst ab 1. Januar 1999 eingeführten - Vorschriften über die Ablaufhemmung in § 29 Abs. 5 und 6 StVG n.F. seien auf „Altfälle“ nicht anwendbar,
43so die vom Kläger wiederholt herangezogene Entscheidung des OVG Thüringen vom 21. Februar 2005 ‑ 2 KO 610/03 -, juris Rdnr. 49 ff,
44ist durch die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 und 21. Mai 2012 seit langem überholt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit der Regeln über die Ablaufhemmung in § 29 Abs. 5 und 6 StVG auch auf Altfälle der vorgenannten Art (Alkoholauffälligkeit) ausdrücklich unter dem Blickpunkt der Verhältnismäßigkeit für Verfahren bejaht, in denen die Eintragung der Tat nach Maßgabe des Altrechts bereits im Verkehrszentralregister getilgt war und dazu auf die besonders hohe Rückfallgefahr hingewiesen, wenn jemand unter Alkohol- oder Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat.
45Nach § 29 Abs. 5 StVG beginnt die Tilgungsfrist für die Eintragung einer Tat, wegen derer eine Sperre nach § 69a Strafgesetzbuch ‑ StGB ‑ angeordnet wurde, mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Der Ablauf der Tilgungsfrist der Tat vom 31. Januar 1995 war jedoch gem. § 29 Abs. 6 S. 1 StVG gehemmt; nach Maßgabe dieser Vorschrift ist die Verwertbarkeit nach wie vor gegeben. Gemäß § 29 Abs. 6 S. 1 StVG ist die Tilgung einer Tat, die im Verkehrszentralregister einzutragen ist, grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen nach den Sätzen 2 ‑ 6 der Vorschrift) dann, wenn mehrere Entscheidungen der Strafgerichte u.a. wegen Straftaten, die die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot zum Gegenstand haben, eingetragen sind, erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (Ablaufhemmung). Diese Frist ist bisher nicht abgelaufen.
46Der Kläger wurde wegen der Tat vom 31. Mai 1995 am 18. Januar 1996 verurteilt (Amtsgericht J1. - 76 Js 848/95 -); dabei wurde eine dreimonatige Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Die zehnjährige Tilgungsfrist begann somit am 31. Oktober 1996 (Zeitpunkt der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis). Die Frist wurde nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG vor ihrem Ablauf am 1. November 2006 durch folgende Eintragungen im Verkehrszentralregister gehemmt: Vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt (Urteil vom 2. Mai 2002, rechtskräftig seit 6. August 2002) sowie vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (Urteil vom 2. Juni 2004, rechtskräftig seit 1. Oktober 2004). Die zehnjährige Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG) für das zuletzt eingetragene Delikt ist nicht verstrichen.
47Die Berechtigung des Beklagten, dem Auftrag für den Gutachter auch die Fragestellung der wiederholten Straftaten mit Aggressionspotential zugrundezulegen, ergibt sich aus § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV. Danach ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Der Kläger hat wiederholt gegen Strafgesetze verstoßen. Allerdings führt nicht jeder strafrechtliche Verstoß zur Annahme der verkehrsrechtlichen Ungeeignetheit. Erforderlich ist vielmehr, dass sich aus den Delikten konkrete Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.
48Welche strafrechtlichen Verstöße sich negativ auf die Kraftfahreignung auswirken, ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Nr. 5-7 FeV. Dort ist normiert, unter welchen Voraussetzungen Straftaten Eignungszweifel begründen. Die Vorschriften unterscheiden zwischen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (§ 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV), Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, insbesondere bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential (§ 11 Abs. 3 Nr. 6 und Nr. 7 FeV) und Straftaten, die unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen werden (§ 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV). Daraus lässt sich entnehmen, dass nicht nur Verstöße gegen Straftatbestände, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, sondern auch Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art unter bestimmten Voraussetzungen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen und bei Verdichtung dieser Zweifel auch ausschließen können.
49Weiter konkretisiert werden diese Maßstäbe in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand: 2. November 2009, Mensch und Sicherheit, Heft M 115). Die Begutachtungsleitlinien werden unter Heranziehung von Experten aus verschiedenen Fachrichtungen erstellt und sind daher als antizipiertes Sachverständigengutachten, dem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zu Grunde liegt, zur Würdigung des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen.
50Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Auflage 2005, S. 35; VG Ansbach, Beschluss vom 27. April 2012 - AN 10 S 12.00548 -, juris, Rdnr. 24.
51Laut Ziffer 3.14 der Begutachtungsleitlinien schließen Straftaten die Eignung im Sinne von § 2 Abs. 4 StVG aus, wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder wenn sie auf ein hohes Aggressionspotential schließen lassen, u.a. bei einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten (als Beispiel wird schwere oder gefährliche Körperverletzung genannt) und Verhaltensmustern, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet wird.
52Im Falle des Klägers lassen die vom Beklagten angeführten Straftaten jedenfalls erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob der Kläger künftig in der Lage ist, sich verkehrsgerecht zu verhalten, insbesondere Rechtsgüter anderer nicht zu verletzen oder zu gefährden. Die ‑ mehrfachen ‑ Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung bis 2007 rechtfertigen die Annahme eines besonders hohen Aggressionspotentials und impulsiven Handelns, das der Kläger zur unbedingten Durchsetzung seiner eigenen Zwecke gegen Dritte richtet, auch gegen Amtspersonen (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Das belegt etwa der versuchte Prozessbetrug durch Vortäuschen einer Verletzung, die ihm ein Nachbar zugefügt haben soll, zum Zwecke der Erlangung von Schadensersatz.
53Vor dem Hintergrund erheblicher Straftaten in enger zeitlicher Abfolge sind Eignungszweifel berechtigt. Der Kläger weist mit den mehrfachen Straftaten insgesamt ein potentiell die Verkehrssicherheit gefährdendes Verhaltensmuster auf. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich ein Teil der Straftaten im Nachbarschaftsverhältnis ereignet hat (s. Darstellung im Urteil des AG J1. vom 17. April 2001 ‑ 16 DS 879 Js 450/00 ‑, wonach es mit den Nachbarn seit 1998 ständig Auseinandersetzungen mit wechselseitigen Strafanzeigen und Zivilprozessen gebe). Zum einen stellen nachbarschaftliche Konflikte keinesfalls Rechtfertigungen für Körperverletzungen dar, sondern verlangen nach anderen Lösungen. Zum anderen ist die erkennbare Aggressivität und Gewalttätigkeit des Klägers nicht auf den Nachbarn beschränkt gewesen. Die Verurteilung vom 7. März 2000 (AG J1. ‑ 16 Ds 72 Js 431/99 ‑), die in die Verurteilung vom 17. April 2001 (AG J1. ‑ 16 Ds 879 Js 4560/00 ‑) einbezogen wurde, beruht z. B. auf einem tätlichen Angriff sowohl gegen die Lebensgefährtin des Klägers als auch gegen Polizeibeamte, bei dem der Kläger ein Samurai-Schwert und ein scharfes Messer geführt, damit seine Lebensgefährtin, deren Sohn und drei weitere Personen sowie die hinzukommenden Polizeibeamten bedroht und einen von diesen vorsätzlich verletzt hat. Dass in dieser Tat ein besonders hohes Aggressionspotential auch gegen Unbeteiligte zum Ausdruck kommt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auch der Vorfall am 16. Februar 2002 (Beleidigung gegenüber Polizeibeamten; AG J1. ‑ 406 Js 120/03 ‑) liegt außerhalb des rein nachbarlichen Konfliktbereichs. Der Kläger ist bei mehreren Straftaten alkoholisiert aufgefallen, wie sich aus den benannten Strafurteilen ergibt, was nachhaltig sein Alkoholproblem und auch hieraus begründete Eignungsbedenken stützt.
54Die hiernach erforderliche Prognose, ob der Kläger aufgrund des aus den Taten ersichtlich gewordenen aggressiven und impulsiven Verhaltensmusters auch straßenverkehrsrechtlichen Konfliktsituationen nicht mit der gebotenen „ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht“ (§ 1 Straßenverkehrsordnung - StVO -) begegnen wird und dadurch seine charakterliche Eignung in Frage gestellt ist,
55vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 7. März 2011 - 11 ZB 11.48 -, juris, Rdnr. 17; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2012 - RN 8 K 12.578 -, juris, Rdnr. 20; VG Münster, Urteil vom 11. Juni 2010 - 10 K 423/09 -, juris, Rdnr. 18 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2010 - 16 E 614/10 -,
56wird ein Sachverständiger in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu klären haben.
57Der Kläger hat die von ihm geforderte Mitwirkung bis heute nicht erkennen lassen. Seine Forderung nach Entfernung der Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1995 aus den Akten, die dem Gutachter übersandt werden sollen, ist ‑ wie dargelegt ‑ nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig ist es rechtlich zulässig, dem Kläger, wie er zuletzt beantragt hat, etwa unter Vorbehalt der späteren Vorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis zu erteilen. Diese kann nämlich nur dann erteilt werden, wenn die dargestellten Eignungszweifel zu seinen Gunsten geklärt sind.
58Die Frage, ob eine EU-Fahrerlaubnis von anderen Bewerbern, die im sog. Führerscheintourismus auf EU-Staaten ausweichen und dort ‑ missbräuchlicher weise ‑ eine Fahrerlaubnis erlangen, generell oder vom Beklagten anzuerkennen ist bzw. anerkannt wird, bedarf keiner Klärung. Ein etwaiges rechtswidriges Verhalten begründet keinen Anspruch des Klägers darauf, in seinem Fall auf die Vorlage der nach der Fahrerlaubnisverordnung zwingend vorgeschriebenen Begutachtung zu verzichten.
59Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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