Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a L 258/13.A
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller zu 1. und 2. nach Italien vorläufig nicht durchzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – der Berichterstatter als Einzelrichter.
3Der wörtliche Antrag der Antragsteller,
4der Antragsgegnerin zu untersagen, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller zu 1. und 2. durchzuführen,
5hilfsweise,
6ihr aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde – Oberbürgermeister der Stadt F. F. , 45121 F. – mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller zu 1. und 2. nach Italien vorläufig nicht durchgeführt werden darf,
7hilfsweise,
8die aufschiebende Wirkung einer noch folgenden Klage anzuordnen,
9hat Erfolg. Der Einzelrichter hat dabei den Hauptantrag gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entsprechend der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung ausgelegt.
10Der derart ausgelegte Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaften Antrag nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil bislang ein rechtmittelfähiger Bescheid noch nicht vorliegt. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs haben die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin bereits unter dem 5. Februar 2013 mitgeteilt, dass eine Überstellung der Antragsteller zu 1. und 2. akzeptiert werde. Insoweit ist im gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ein Abschiebungsverfahren nach Italien gemäß § 34 a AsylVfG in Verbindung mit § 27 a AsylVfG und der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 – Dublin II VO – in Kürze einleiten wird. Dies wird durch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 25. März 2013 in der Sache auch nicht in Abrede gestellt. Bei dieser Sachlage ist es den Antragstellern nicht zuzumuten, das weitere Verfahren bis zur Bekanntgabe eines entsprechenden Bescheides abzuwarten, zumal nach der gerichtsbekannten Praxis der Antragsgegnerin die Bescheide dem betroffenen Ausländer erst kurz vor der tatsächlichen Abschiebung durch die die Abschiebung vornehmende Behörde übergeben werden. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – gebietet es deshalb, dass die oder der Betroffene bei einer solchen Sachlage auch schon vor einer Bescheidzustellung um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen darf.
11Vgl. u. a. VG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juli 2012 - A 7 K 1877/12 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 9 B 148/12 -; anders VG Göttingen, Beschluss vom 2. August 2012 - 2 B 490/12 -, juris (RdNr. 9), dies allerdings unter Hinweis darauf, dass mit Erlass des Nds. Innenministeriums vom 23. Juli 2012 – A 11.10-46119/41-1 – mitgeteilt worden sei, dass die bisherige Amtshilfepraxis, dass Bescheide im Dublin-II-Verfahren nach Möglichkeit erst am Überstellungstag ausgehändigt werden sollen, aufgegeben worden sei; ein solcher Erlass ist der Kammer für das Bundesland Nordrhein-Westfalen nicht bekannt.
12Der Zulässigkeit des Antrages steht § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen, wonach die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. Denn diese Vorschrift, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG findet, lässt bei verfassungskonformer Auslegung durchaus in Ausnahmefällen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
13vgl. Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, 84 ff., vgl. hierzu etwa Marx, Die Drittstaatenregelung des Artikels 16 a Abs. 2 GG nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Mai 1996, InfAuslR 1997, 208 ff.,
14kann ein derartiger Ausnahmefall namentlich dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutz zu gewähren hat, weil Abschiebungshindernisse durch bestimmte Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn dem Ausländer im Zielstaat die Todesstrafe droht, wenn für ihn die konkrete Gefahr besteht, dort in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rückverbringung Opfer eines Verbrechens zu werden, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht, wenn sich die Verhältnisse im Drittstaat geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht oder wenn offen zu Tage tritt, dass der Drittstaat seinen Schutzverpflichtungen nicht nachkommen wird.
15Vgl. auch BVerfG, Beschlüsse (Einstweilige Anordnungen) vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, 1281, vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2879/09 -, NVwZ 2010, 318, und vom 1. Dezember 2010 - 2 BvR 2879/09 -, juris (vorläufige Untersagung der Abschiebung eines irakischen bzw. afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland).
16Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch unionsrechtlich nicht ausgeschlossen. Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 5 Dublin II VO sehen zwar vor, dass ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Asylantrag mangels Zuständigkeit nicht zu prüfen und den Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hat; dies gilt allerdings nicht, wenn die Gerichte oder zuständigen Stellen im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders entscheiden, sofern es nach ihrem innerstaatlichen Recht – wie hier bei verfassungskonformer Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG – zulässig ist.
17Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 - 1 B 234/12.A -, NVwZ-RR 2012, 619 ff.
18In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass nicht nur nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter den genannten Voraussetzungen vorläufiger Rechtschutz gegen Abschiebemaßnahmen nach § 34 a AsylVfG zulässig ist. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – betreffend Griechenland – kann das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch eine Abschiebung eines Betroffenen verletzt sein, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er in dem Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, einer solchen Behandlung ausgesetzt zu werden, und dass dies auch in der Nichtbeachtung der Richtlinie (EG) Nr. 9/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten begründet sein kann. Das Erfordernis der Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs i. S. von Art. 13 EMRK verlangt dabei, dass den Betroffenen ein Rechtsbehelf mit automatisch aufschiebender Wirkung zur Verfügung steht.
19Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 ff., mit Anm. Meyer-Ladewig/Petzold, NVwZ 2012, 1234 ff.
20Überdies hat der Gerichtshof der Europäischen Union – zur Situation in Griechenland – entschieden, dass Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Dublin II - Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Dabei genügt nicht jeder geringste Verstoß gegen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, um eine Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedsstaat zu vereiteln. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
21Vgl. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, ABl EU 2012, Nr. C 49, 8-9 (Leitsatz) = NVwZ 2012, 417 ff. mit Bespr. Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406 ff., und Marx, NVwZ 2012, 409 ff.
22In Bezug auf Abschiebungen nach I t a l i e n hat die Kammer bereits durch Beschlüsse vom 1. Juni 2011 - 5a L 576/11.A - und 6. März 2012 - 5a L 223/12.A - unter Bezugnahme auf andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen und unter Berücksichtigung der bis dato veröffentlichten Erkenntnisquellen ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Italien aufgrund der dort vorherrschenden Verhältnisse nicht in der Lage sei, seinen europa- und menschenrechtlichen Schutzverpflichtungen gegenüber Asylbewerbern nachzukommen. Die Kammer hat daher den Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben. Ob bzw. inwieweit das Konzept der normativen Versicherung in Italien generell noch greift, hat die Kammer dabei einer genaueren und abschließenden Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
23Hieran hält die Kammer weiterhin – auch und gerade unter Beachtung der weiteren Entwicklungen und der neueren Erkenntnisquellen – fest. In Auswertung der gesamten Erkenntnisquellen, die der Kammer in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung stehen, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf der Grundlage einer summarischen Prüfung nach wie vor ernsthaft zu befürchten, dass Asylbewerbern im Falle einer Überstellung nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. der Artikel 4 EUGrdRCh und 3 EMRK droht.
24Bereits vor der nordafrikanischen Flüchtlingskrise gaben zahlreiche Berichte begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende in Italien – schon immer ein Ziel- und Transitland für Flüchtlinge – seit dem Jahr 2008 zunehmend überlastet und Asylsuchende dort ungeschützt, ohne Obdach, Integrationshilfe und gesicherten Zugang zu Nahrung und medizinischer Versorgung seien.
25Vgl. Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Rückschaffung in den „sicheren Drittstaat“ Italien (November 2009); PRO ASYL, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien - Ein Bericht von Maria Bethke und Dominik Bender über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010 (28. Februar 2011) – kritisch hierzu BAMF, Entscheiderbrief 7/2011, S. 1 ff.; Norwegian Organization for Asylum Seekers, The Italian approach to asylum: System and core problems (April 2011); Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, sowie die diesbezügliche Medienmitteilung der SFH („Zurückhaltung bei Rückführungen nach Italien“) vom 18. Juli 2011; Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V., Die Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten in Italien (Auswertung von Quellen, Stand Juli 2011), abrufbar unter www.nds-fluerat.org/6521/aktuelles/infos-fuer-dublin-ii-verfahren-italien; vgl. zum Ganzen auch Dominik Bender, Warum Italien ein „Dublin-Thema“ ist, in: ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 11 ff.
26Asylsuchende, die sich um internationalen Schutz bemühten, hätten in Italien – so Amnesty International bereits in seinem Länderreport 2011 zu Italien – kaum Zugang zu einem wirksamen Verfahren.
27Vgl. Amnesty International, Länderreport 2011 (10. März 2011).
28Die Bundesregierung sah und sieht sich zu Änderungen der Überstellungspraxis von Deutschland nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens indes nicht veranlasst.
29Vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage („Lage von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen in Italien“), BT-Drs. 17/5579 vom 18. April 2011.
30Durch den Ansturm von Flüchtlingen, die im Laufe des Jahres 2011 vor allem von der nordafrikanischen Küste aus im Zuge des „Arabischen Frühlings“ nach Italien geflohen sind, hat sich die Lage laut Berichten diverser Flüchtlingshilfsorganisationen allerdings nochmals weiter verschärft. Dies gelte insbesondere für die Situation auf Lampedusa und Sizilien, aber ebenso für Kalabrien und anderswo in Italien.
31Vgl. Amnesty International, Briefing Paper – Italy: Amnesty International findings and recommendations to the Italian authorities following the research visit to Lampedusa and Mineo (21. April 2011), sowie Länderreport 2012 zu Italien (24. Mai 2012); UNHCR, „Hunderte Neuankömmlinge aus Libyen und Tunesien in Italien“ (Meldung vom 16. August 2011); Council of Europe – Parliamentary Assembly (Committee on Migration, Refugees and Population), Ad Hoc Sub-Committee on the large-scale arrival of irregular migrants, asylumseekers and refugees on Europe’s southern shores - Report on the visit to Lampedusa (30. September 2011); Human Rights Watch (HRW), World Report 2012, ecoi.net-Zusammenfassung: Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011 (22. Januar 2012); vgl. auch aus der allgemeinen Medienberichterstattung u. a. Ina Krauß, „Flüchtlinge auf der Flucht - Heimatlos zwischen Italien und Deutschland“, in: dradio.de (25. Februar 2012), und Fabian Reinbold, „Italien ist für Flüchtlinge eine Zumutung“, in: SPIEGEL ONLINE (13. Juli 2012).
32Berichtet wird ferner, dass in Reaktion auf den Zustrom von Asylbewerbern und Flüchtlingen die italienische Regierung noch im Jahr 2011 Maßnahmen ergriffen habe, um – im gesamten Land – zusätzliche Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen.
33Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Darmstadt in dem Verfahren 5 K 1861/09.DA.A(1) (29. November 2011) sowie Auskunft an das Verwaltungsgericht Braunschweig in dem Verfahren 7 A 57/11 (9. Dezember 2011); danach sei das Asylsystem in Italien aufgrund der sehr hohen Zahl von Schutzsuchenden in der ersten Jahreshälfte 2011 „vorübergehend unter Druck geraten“; mit nachlassendem Zustrom und der verbesserten Koordinierung der Unterbringung habe sich die Situation aber „wieder entspannt“.
34Auch UNHCR berichtet in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Braunschweig aus April 2012, dass anzuerkennen sei, dass in Italien – auch und gerade nach Ankunft einer erheblichen Zahl von Personen aus Nordafrika und der darauffolgenden Erklärung des „humanitären Notstandes“ (Erlass des Ministerpräsidenten vom 6. Oktober 2011) – Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden hätten. Dennoch sehe man hinsichtlich einer Reihe von Aspekten – u. a. zur Frage der Unterbringungskapazitäten – noch Anlass zur Sorge. Allerdings gehe UNHCR davon aus, dass die Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien grundsätzlich sichergestellt sei, wenn ein formaler Antrag gestellt worden sei, so lange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer (ab formaler Antragstellung) nicht überschritten werde und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überstiegen. Eine angemessen Versorgung erscheine hingegen derzeit nicht sichergestellt für alle Asylsuchenden mit besonderem Schutzbedürfnis im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie.
35Vgl. UNHCR, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Braunschweig in dem Verfahren 7 A 57/11 (24. April 2012), S. 5; s. auch UNHCR Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy (Juli 2012).
36Nach den jüngsten Auskünften des Auswärtigen Amtes liegen dort keine Erkenntnisse (mehr) vor, dass Asylbewerbern in Italien kein effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt werde. Außerdem könnten nach dem dortigen Erkenntnisstand derzeit alle Asylbewerber/Flüchtlinge in öffentlichen Zentren untergebracht werden. Ggf. gebe es lokale/regionale Überbelegungen, landesweit seien aber genügend Plätze vorhanden. Insbesondere in Norditalien seien die Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Zusätzlich zu den staatlichen und öffentlichen Einrichtungen gebe es kommunale und karitative Einrichtungen, sodass meist ein Unterbringungsplatz in der Nähe gefunden werden könne. Mit der Anmeldung beim Servizio Sanitario Nazionale sei auch eine freie medizinische Versorgung sichergestellt.
37Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Freiburg in dem Verfahren 4 K 22/02/11 (11. Juli 2012), S. 5 und 6; Auskunft an das Verwaltungsgericht Gießen in dem Verfahren 6 K 1329/12.G1.A (15. November 2012), S. 2; Auskunft an das OVG Sachsen-Anhalt in dem Verfahren 3 L 171/12 (21. Januar 2013), v. a. S. 1 f., 6 ff., 9 f.
38Diesen Auskünften stehen indes nach wie vor mehrere Berichte entgegen, die weiterhin auf grundlegende Defizite bezüglich des Zugangs zum und der Durchführung und Dauer von Asylverfahren sowie vor allem bei der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern schließen lassen. So endet etwa die Stellungnahme der Associazione per gli Studi Giuridici sull'Immigrazione (ASGI) an das Verwaltungsgericht Darmstadt aus November 2012 mit der Feststellung, dass zusammenfassend zu sagen sei, dass der gemäß Dublin II-Verordnung rücküberstellte Asylbewerber aufgrund der begrenzten Kapazität des gesamten Systems keine ausdrückliche Garantie für eine Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung habe.
39Vgl. ASGI, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Darmstadt in dem Verfahren 4 K 1861/09.DA.A(1), „Die derzeitige Situation von Asylbewerbern in Italien“, Übersetzung aus der italienischen Sprache von Dipl.-Übers. Gisela Bettzieche (20. November 2012).
40Vor allem dem Gutachten von borderline-europe e.V. an das Verwaltungsgericht Braunschweig aus Dezember 2012 und dem jüngsten Bericht von bordermonitoring.eu e.V. lässt sich entnehmen, dass weiterhin erhebliche Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien zu verzeichnen sind.
41Vgl. borderline-europe - Menschenrechte ohne Grenzen e.V. (Judith Gleitze), Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28.09.2012, Az.: 2 A 126/11 (Dezember 2012), ausführlich hierzu VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 19. Februar 2013 - 15a L 12/13.A - sowie vom 27. Februar 2013 - 15a L 194/13.A - und - 15a L 195/13.A -, zit. nach juris; bordermonitoring.eu e.V., „Italien - Vai Via!“, Zur Situation der Flüchtlinge in Italien - Ergebnisse einer einjährigen Recherche zur Situation in Mailand und Florenz (online gestellt am 5. Februar 2013 unter http://bordermonitoring.eu); vgl. ferner aus den Medien u. a. Fabio Ghelli, „Gefangene der Freiheit“, in: Der Tagesspiegel (9. Februar 2013), abrufbar auf der Internetseite des Flüchtlingsrates NRW e.V. unter www.frnrw.de/news/item/1372-lebenssituation-von-flüchtlingen-in-italien.
42Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen von Judith Gleitze im aktuellen „Newsletter Italien“ die vor allem finanziellen Sonderregelungen zum sogenannten „Notstand Nordafrika“ – nachdem die Regierung den Notstand mit Dekret Nr. 33 vom 28. Dezember 2012 zuletzt noch einmal bis Ende Februar 2013 verlängert hatte – zum 28. Februar 2013 aufgehoben wurden. Nunmehr sei die weitere Unterbringung der laut „La Repubblica“ noch immerhin ca. 13.000 Personen in den verschiedenen landesweiten Einrichtungen des „humanitären Notstands“ wieder ungewiss.
43Vgl. newsletter ITALIEN, zusammengestellt von Judith Gleitze, s. unter www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Presserkl_Anhaenge/newsletter_ITALIEN_maerz.pdf; s. auch den newsletter ITALIEN Dezember 2012, zusammengestellt von Judith Gleitze, abrufbar unter www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Presserkl_Anhaenge/Newsletter_Italien.pdf.
44Schließlich ist – da die Antragsteller zu 1. und 2. nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt von Griechenland aus nach Italien eingereist sind – anzumerken, dass in verschiedenen Berichten jüngst erneut der Vorwurf erhoben wurde, Italien schiebe – sogar minderjährige – Flüchtlinge nach Griechenland zurück, obgleich Zurück- und Abschiebungen nach Griechenland auf europäischer Ebene allgemein ausgesetzt sein sollten.
45Vgl. Human Rights Watch (HRW), Turned Away Summary Returns of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece, ecoi.net-Zusammenfassung: Bericht zu Massenabschiebungen von MigrantInnenkindern ohne Begleitung und erwachsenen AsylwerberInnen von Italien nach Griechenland (22. Januar 2013); Martin Kreickenbaum, „Italien schiebt Flüchtlinge nach Griechenland ab“ (26. Januar 2013), abrufbar unter www.wsws.org/de/articles/2013/01/flue-j26.html; vgl. früher bereits PRO ASYL, Human cargo - Arbitrary Readmissions from the Italian Sea Ports to Greece (Juli 2012), und newsletter ITALIEN Juni 2012, zusammengestellt von Judith Gleitze und Sabine Schmidtke, u. a.: „Auch von den italienischen Häfen aus wird (illegal) nach Griechenland abgeschoben“, abrufbar unter www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Presserkl_Anhaenge/newsletter_ITALIEN_juni_2012.pdf; vgl. auch UNHCR, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Braunschweig in dem Verfahren 7 A 57/11 (24. April 2012), S. 5: „Überstellungen nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Systems sind nicht generell ausgesetzt. UNHCR liegen jedoch keine Erkenntnisse zur Praxis der Weiterschiebung von im Rahmen des Dublin-Systems nach Italien überstellten Personen vor.“
46Bei dieser Erkenntnislage geht die Kammer bis auf Weiteres aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass Vieles dafür spricht, dass die Republik Italien derzeit auf Grund systemischer Mängel (noch) nicht (wieder) in der Lage ist, ein den Anforderungen an europäisches Recht genügendes Asylverfahren – vor allem mit Blick auf Art. 13 und 14 der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG – durchzuführen. Jedenfalls sind die Bedenken von solchem Gewicht, dass sich die Kammer weiterhin eine abschließende Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehält.
47Vgl. aus der jüngeren Rspr. ebenso oder ähnlich VG Schwerin, Beschluss vom 15. März 2013 - 3 B 111/13 As -; VG Aachen, Beschluss vom 14. März 2013 - 9 L 53/13.A -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 19. Februar 2013 - 15a L 12/13.A - sowie vom 27. Februar 2013 - 15a L 194/13.A - und - 15a L 195/13.A -; VG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2013 - 6 K 1329/12.Gl.A -; VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11. Oktober 2012 - A 9 K 2386/12 - und vom 22. Januar 2013 - A 9 K 179/13 -; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2013 - Au 7 K 12.30139 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2013 - A 7 K 3929/12 -; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 3. September 2012 - 3 L 789/12 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2012 - 14 L 1392/12.A - und VG Magdeburg, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 9 B 148/12 -; vgl. aus der obergerichtlichen Rspr. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 - 1 B 234/12.A -.
48Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es keine Empfehlung des UNHCR gibt, generell nicht nach Italien zu überstellen, wie dies bei Griechenland der Fall ist, und dass andere Verwaltungsgerichte die vorliegenden Erkenntnisquellen anders einschätzen und gewichten und daher auch die Sach- und Rechtslage anders bewerten bzw. bei der Gewährung des Rechtsschutzes nach dem Abschiebezielort innerhalb von Italien (Nord- oder Süditalien) oder zwischen Flüchtlingen, die in Booten über das Mittelmeer nach Italien gelangen und solchen, die unter behördlicher Aufsicht nach Italien überstellt werden, differenzieren oder aber Rechtsschutz im Anschluss an die UNHCR Stellungnahme vom 24. April 2012 nur Asylsuchenden mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG gewähren.
49Vgl. u. a.: VG Regensburg, Beschluss vom 5. Februar 2013 - RN 5 S 13.30026 - sowie Gerichtsbescheide vom 8. Januar 2013 - RN 7 K 12.30397 - und vom 26. Februar 2013 - RN 9 K 11.30445 -; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. September 2012 - 13 L 1447/12.A -, vom 8. Januar 2013 - 6 L 104/13.A - und vom 6. Februar 2013 - 17 L 150/13.A -; VG Augsburg, Urteil vom 11. Januar 2013 - Au 6 K 12.30358 - und Beschluss vom 23. Januar 2013 - Au 6 13.30016 -; VG Leipzig, Urteil vom 7. Dezember 2012 - A 1 K 973/11 -; VG München, Beschluss vom 8. November 2012 - M 15 E 12.30772 -; VG Würzburg, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - W 6 E 12.30288 -; VG Trier, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 5 L 1146/12.TR -; VG Schwerin, Beschluss vom 27. September 2012 - 8 B 434/12 As -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -; VG Bayreuth, Urteil vom 12. Juni 2012 - B 3 K 11.30142 - (bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 20 ZB 12.302856 -).
50Gerade der Umstand, dass es hinsichtlich der Würdigung der Verhältnisse in Italien gemessen an dem gemeinschaftsrechtlich allgemein vorgegebenen Schutzniveau zahlreiche Entscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen gibt, verdeutlicht nach Ansicht der Kammer geradezu die bestehende Schwierigkeit einer eindeutigen Bewertung und damit die Notwendigkeit einer besonders gründlichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung, die nur in einem Hauptsacheverfahren erfolgen kann.
51Ebenso VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 19. Februar 2013 - 15a L 12/13.A - sowie vom 27. Februar 2013 - 15a L 194/13.A - und - 15a L 195/13.A -.
52Bestätigt sieht sich die Kammer übrigens durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13. Februar 2013 - 81498/12 -; der EGMR hat – laut Mitteilung auf der Internet-Plattform www.asyl.net vom 25. Februar 2013 („EGMR stoppt Überstellung nach Italien“) – auf Grundlage von Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR die Überstellung einer somalischen Familie von Deutschland nach Italien mittels einer sog. vorläufigen Maßnahme ausgesetzt. Die Bundesregierung war bis zum 6. März 2013 aufgefordert mitzuteilen, welche Garantien von der italienischen Regierung eingeholt werden können, um einen ausreichenden Schutz der Familie in Italien sicherzustellen. Ebenso wie das Verwaltungsgericht Schwerin geht auch die Kammer davon aus, dass diese Maßnahme dafür spricht, dass auch der EGMR die Situation der Asylbewerber in Italien als äußerst kritisch ansieht.
53Vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 15. März 2013 - 3 B 111/13 As -, juris (RdNr. 33); das Verwaltungsgericht Schwerin weist darauf hin, dass der Beschluss nach Auskunft der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller beim EGMR erst aufgehoben worden sei, nachdem die Bundesregierung erklärt habe, dass die zuständige Liaisonbeamtin sich persönlich um die Antragsteller kümmern werde.
54Mit Blick auf den konkreten Fall bleibt insoweit anzumerken, dass die Antragsgegnerin (bislang) keine Garantien der Republik Italien eingeholt hat, dass vor allem Unterkunft und Versorgung für die Antragsteller – eine Familie mit immerhin zwei minderjährigen Kindern (6 und 14 Jahre) – sichergestellt sind.
55Da demnach bei einer Abschiebung nach Italien weiterhin Beeinträchtigungen verfassungsrechtlich geschützter Rechte der Antragsteller nicht ausgeschlossen und in Folge der Abschiebung auch nicht verhindert oder rückgängig gemacht werden können, überwiegt das Interesse der Antragsteller, zunächst nicht nach Italien abgeschoben zu werden, bis die zuvor aufgeworfenen Fragen in einem etwaigen Hauptsacheverfahren geklärt werden. Der zulässige Antrag ist insoweit mithin auch begründet.
56Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
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