Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a L 258/13.A

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller zu 1. und 2. nach Italien vorläufig nicht durchzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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