Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8 K 3061/11

Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung B.        vom 29. Juni 2010 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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