Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2 K 5319/11
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2011 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr im Handelsregister eingetragener Gesellschaftszweck ist „Förderung der Erziehung durch die Implementation und Entwicklung individualisierter Konzepte in der Kinder- und Jugendhilfe, auch durch die Förderung von Hilfekonzepten in familiären und familienanalogen Strukturen“. Sie berät Eltern, Pflegeeltern sowie Bildungs- und Hilfeeinrichtungen. Daneben plant und entwickelt sie pädagogische Projekte, die sie auch durchführt.
3Der Geschäftsführer, Herr Dr. phil. I. T. -N. , ist neben seiner Arbeit für die Klägerin seit Jahren als Pflegevater tätig. Zudem ist er Träger der Einrichtung „Haus im F. “. Hierbei handelt es sich um einen ehemaligen Bauernhof in der Nähe von P. , der über vier Plätze zur sozialpädagogischen Intensivbetreuung verfügt. Aufgenommen werden Kinder und Jugendliche mit sozialen Verhaltensauffälligkeiten, Lernstörungen und psychiatrischen Störungsbildern.
4Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010, dem ein Beschluss des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie vorausgegangen war, erkannte die Beklagte die Klägerin als Träger der freien Jugendhilfe an. Die Anerkennung wurde bis Ende 2013 befristet und enthält den Zusatz, sie könne widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.
5Ende 2010 wurde eine Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der Klägerin erstattet. Eine Jugendliche, die im „Haus im F. “ untergebracht war, warf ihm vor, sie und weitere Jugendliche misshandelt, bedroht und beleidigt zu haben. Unter Anderem wurde geltend gemacht, der Geschäftsführer der Klägerin habe Jugendliche in einen Teich geworfen und ihnen die Arme umgedreht. Zudem habe er ihnen Wasser über den Kopf geschüttet, wenn sie sich geweigert hätten, Tabletten einzunehmen. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren auch mehrere vom Geschäftsführer verfasste Tagesberichte. Im Tagesbericht vom 7. Januar 2010 heißt es:
6„Ich fand kurz nach 19.00 Uhr und nach seinem Abendessen die Mail der Lehrerin und forderte L. zum Nacharbeiten der 20 Sätze. Zweimal ging ich mit ihm in den kalten Schnee. Er schien nur akut erschrocken sonst aber unberührt setzte er seinen Kampf gegen das Schreiben fort.“
7Der Bericht vom 10. Januar 2010 enthält folgende Ausführungen:
8„K. druckst stehend am Schrank dunmpf vor sich und maulte alle an. Ich schob sie schroff vor die Tür in den tobenden Schnee. Sie ging leicht bekleide in den Hof. Wir sahen sie den Hof verlassend auf die Straße gehen, diese überqueren und in dem tiefverschneiten Feldweg verschwinden. Bald kam sie zurück an die Straße, traute sich für eine viertel Stunde nicht auf den Weg zum Haus zurück. Von weiten sahen wir sie bei unserem Frühstück bitterlich in der Kälte frieren. Nach dem Frühstück ging ich sie holen. Sie froh, war verängstigt, druckste aber weiter. Ich verordnete ihr ein heißes Bad. Danach schrieb ich ihr vor, wie wir in den nächsten Monaten die innerhäusliche Beschulung machen werden, stellte ihr das Mathebuch vor, dass sie zwischenzeitlich in allem Schrecken schon selbst aus dem Versteckt geholt hatte. Sie rechnete nun die vorgeschriebene 1,5 Stunde drucksend.“
9Die Beklagte erfuhr aus der Presse von den Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der Klägerin und forderte diesen auf, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Zudem wandte sie sich an das O. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, das die Heimaufsicht über das „Haus im F. “ führt. Der dort zuständige Mitarbeiter erklärte, er sehe keinen Anlass, einzuschreiten. Die in der Einrichtung lebenden Jugendlichen seien befragt worden und hätten die Vorkommnisse anders dargestellt, als im Strafverfahren geschildert. Nach seiner Einschätzung sei die Sache „aufgebrezelt“ worden. Es handele sich wohl um einen persönlichen Rachefeldzug gegen den Geschäftsführer der Klägerin. Alle beteiligten Jugendämter seien mit der Arbeit des „Hauses im F. “ insgesamt zufrieden und wollten die Jugendlichen dort weiter betreuen lassen. Am 6. Juni 2011 stellte die Staatsanwaltschaft P. das Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin ein.
10Wenige Tage später hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe an. Sie führte aus, die Anerkennung setze eine Kompetenz des Trägers in pädagogischer Hinsicht voraus. Es müsse sichergestellt sein, dass durch dessen Tätigkeit den Kindern und Jugendlichen keine für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen drohten. Ob die im Ermittlungsverfahren zu Tage getretenen Erziehungsmethoden des Geschäftsführers der Klägerin diese Anforderungen erfüllten, unterliege erheblichen Zweifeln. Die praktizierten Methoden wiesen zumindest teilweise psychische und körperliche Grenzverletzungen auf, die mit einer wertschätzenden konstruktiven Pädagogik nicht in Einklang zu bringen seien. Unabhängig hiervon sei der Geschäftsführer in verschiedenen Gesprächssituationen, die mit der Betreuung des Pflegeverhältnisses im Zusammenhang gestanden hätten, extrem dominant, teilweise unbeherrscht, unsachlich und anderen Argumenten und Sichtweisen gegenüber nicht zugänglich aufgetreten.
11Die Klägerin trat dem beabsichtigten Widerruf entgegen. Sie führte aus, ein Fehlverhalten ihres Geschäftsführers sei nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft P. und die zuständige Heimaufsicht hätten die Vorwürfe geprüft und das Ermittlungsverfahren eingestellt bzw. aufsichtsrechtliche Maßnahmen als nicht geboten angesehen. Welche im „Haus im F. “ praktizierten Erziehungsmethoden die Beklagte konkret als psychisch und körperlich grenzverletzend ansehe, ergebe sich aus dem Anhörungsschreiben nicht. Auch die Ausführungen der Beklagten zum Auftreten des Geschäftsführers in Gesprächen seien unsubstantiiert, so dass eine konkrete Auseinandersetzung mit ihnen unmöglich sei.
12Mit Bescheid vom 14. November 2011 – zur Post gegeben am 21. November 2011 – widerrief die Beklagte unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie die Anerkennung der Klägerin als Träger der freien Jugendhilfe. Zur Begründung führte sie aus, die Anerkennung sei unter dem Vorbehalt erfolgt, dass die Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen werden könne, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht vorgelegen hätten oder nicht mehr vorlägen. Das sei der Fall. Auch wenn die Staatsanwaltschaft keine hinreichenden Anhaltspunkte für strafbares Verhalten gesehen habe, ergebe sich aus den im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erforderliche persönliche Eignung nicht besitze. In diesem Zusammenhang verwies die Beklagte auf die oben zitierten Auszüge aus den Tagesberichten sowie auf einzelne Aussagen der im „Haus im F. “ lebenden Jugendlichen in ihren Vernehmungen. Weiter führte sie aus, auch bei der langjährigen Betreuung zweier Pflegekinder sei die komplizierte, äußerst dominante Persönlichkeitsstruktur des Geschäftsführers der Klägerin sehr deutlich geworden. In beiden Fällen habe sich zwischen dem betreuenden Träger und dem Geschäftsführer, der vorrangig für die Betreuung der Pflegekinder zuständig gewesen sei, ein zunehmend zerrüttetes Verhältnis entwickelt, so dass von den Pflegeeltern ein Betreuungswechsel gewünscht worden sei.
13Am 19. Dezember 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, ihr Geschäftsführer verfüge entgegen der Ansicht der Beklagten über die erforderliche fachliche und persönliche Eignung. Eine Beurteilung der Qualität von pädagogischen Prozessen müsse mindestens die Aspekte Ergebnisqualität (Welche Erziehungsziele wurden erreicht?), Prozessqualität (Mit welchen Methoden werden Ziele erreicht, und in welcher Relation stehen Ausgangssituation und Erziehungsziel?) und Strukturqualität (In welchen institutionellen Formen werden Ziele angestrebt?) umfassen. Unter allen genannten Aspekten seien sowohl die Arbeit des Geschäftsführers mit den Pflegekindern als auch seine Tätigkeit im „Haus im F. “ nicht zu beanstanden. Aus dem Kontext gerissene pädagogische Maßnahmen in Extremsituationen bei der Arbeit mit schwerstgestörten Jugendlichen seien untauglich, um die Erziehungsmethoden des Geschäftsführers in Frage zu stellen. Die getroffenen Maßnahmen hätten in den jeweiligen Situationen fachlich anerkannten Standards entsprochen.
14Die Klägerin beantragt,
1516den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
1718die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, ihr obliege es, nach ihrem Ermessen und Beurteilungsspielraum die Qualität sowie Anforderungen bei der Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe festzulegen. Diesen Anforderungen genügten die pädagogischen Maßnahmen der Klägerin nicht, zumal sie sich von diesen auch weiterhin nicht distanziere. Der Gesetzgeber habe durch das Anfang 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz den Schutz von Kindern und Jugendlichen stärken wollen. Als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe habe sie – die Beklagte – geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder und Jugendliche in Einrichtungen vor Gewalt zu schützen. Bei der in Rede stehenden Maßnahme habe sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin gestützt und berücksichtigt, dass es sich offensichtlich nicht um das erste Ermittlungsverfahren gehandelt habe, das gegen diesen eingeleitet worden sei. Daneben sei es fachlich vertretbar und nunmehr mit Blick auf das Bundeskinderschutzgesetz auch gesetzlich geboten, die Aussagen der Kinder und Jugendlichen grundsätzlich ernst zu nehmen. Ferner besitze die Klägerin nicht die erforderliche fachliche Eignung, mit ihr als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe zusammenzuarbeiten. Verschiedene Jugendamtsmitarbeiter und weitere Institutionen hätten unabhängig voneinander die Zusammenarbeit mit der Klägerin aufgrund der aufbrausenden Art ihres Geschäftsführers als sehr unangenehm beschrieben.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der in ihnen enthaltenen Kopien aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft P. Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
22Der Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Träger der freien Jugendhilfe findet seine Rechtsgrundlage nicht in § 47 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist.
23Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob der Widerruf für Fälle, in denen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen, durch die Rechtsvorschrift des § 25 Abs. 4 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) zugelassen ist oder es sich bei der entsprechenden Formulierung im Anerkennungsbescheid vom 28. Oktober 2010 um einen Widerrufsvorbehalt i. S. d. § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X handelt. Ein Widerruf durfte jedenfalls deshalb nicht erfolgen, weil die Klägerin weiterhin die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfüllt. Nach dieser Vorschrift können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe i. S. d. § 1 SGB VIII tätig sind (Nr. 1), gemeinnützige Ziele verfolgen (Nr. 2), aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 4).
24Es ist nicht zweifelhaft, dass die Klägerin die Anforderungen von § 75 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB VIII erfüllt. Die Klägerin lässt auch i. S. d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist. Bei der Bewertung, ob den Anforderungen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII genügt wird, steht der Behörde kein Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich – wie auch bei den übrigen Anerkennungsvoraussetzungen – um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist.
2526Münder in: Frankfurter Kommentar SGB VIII (7. Aufl.), § 75 Rdnr. 15; vgl. auch Kern in: Schellhorn, SGB VIII (4. Aufl.), § 75 Rdnr. 11; Wiesner in: Wiesner, SGB VIII (3. Aufl.), § 75 Rdnr. 12.
§ 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII soll sicherstellen, dass nur Träger mit einem gewissen fachlichen Standard und einer zeitlichen Kontinuität des Handelns anerkannt werden. Verlangt wird eine fachliche und personelle Kompetenz, die geeignet ist, den Zweck einer oder verschiedener Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu decken. Die fachlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn inhaltliche Konzepte und Verfahren bezogen auf die konkrete Tätigkeit des freien Trägers vorliegen und diese Konzepte wiederum durch ein Personal-, Raum- und Finanzierungskonzept abgesichert sind. Dabei ist das Personalkonzept an den Standards des § 72 Abs. 1 SGB VIII zu messen, wonach nur Personen beschäftigt werden dürfen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen.
2728Vgl. Kern in: Schellhorn, SGB VIII (4. Aufl.), § 75 Rdnr. 10; Münder in: Frankfurter Kommentar SGB VIII (7. Aufl.), § 75 Rdnr. 13; Schindler in: Kunkel, SGB VIII (4. Aufl.), § 75 Rdnr. 10; Wiesner in: Wiesner, SGB VIII (3. Aufl.), § 75 Rdnr. 11.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Sie ist seit mehreren Jahren im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig. Dass der Geschäftsführer und die übrigen für die Klägerin tätigen Personen die für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderliche Ausbildung und Erfahrung besitzen, ist nicht zweifelhaft.
29Durchgreifende Zweifel an der Einhaltung der von § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII geforderten fachlichen Standards bestehen nicht mit Blick auf das von der Klägerin verfolgte pädagogische Konzept, wie es in den vom Geschäftsführer im „Haus im F. “ angewandten Erziehungsmethoden zum Ausdruck kommt. Um den Anforderungen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII zu genügen, ist nicht erforderlich, dass ausschließlich Methoden angewandt werden, die in der Pädagogik allgemein anerkannt sind. Vielmehr können auch juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, die Konzepte verfolgen, die nur von einer Minderheit der Pädagogen vertreten werden. Nicht gewahrt sind die erforderlichen fachlichen Standards hingegen, wenn pädagogische Maßnahmen angewandt werden, die nach übereinstimmender Auffassung aller maßgeblichen Wissenschaftler nicht dem aktuellen Stand der Pädagogik entsprechen, oder die mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind, weil sie etwa die Würde der betroffenen jungen Menschen oder deren körperliche Unversehrtheit nicht achten.
30Nach diesen Kriterien ist nicht erkennbar, dass im Fall der Klägerin mit Blick auf die im „Haus im F. “ angewandten Methoden die von § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII geforderte Einhaltung gewisser pädagogischer Standards nicht gewährleistet sein könnte. Um beurteilen zu können, ob im „Haus im F. “ die erforderlichen pädagogischen Standards eingehalten werden, ist zunächst zu klären, welche Erziehungsmethoden dort angewandt werden. Hierüber können neben den ausführlichen Tagesberichten, die vom Geschäftsführer der Klägerin gefertigt wurden, auch die Angaben der in der Einrichtung untergebrachten Kinder und Jugendlichen Aufschluss geben. Allerdings dürfen nicht – wie es die Beklagte im angefochtenen Bescheid getan hat – sämtliche Aussagen der im „Haus im F. “ lebenden jungen Menschen ohne Weiteres als zutreffend angesehen werden. Unabhängig vom Bundeskinderschutzgesetz,
3132Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975),
auf das die Beklagte in diesem Zusammenhang verweist, ist es eine Selbstverständlichkeit, Aussagen von Kindern und Jugendlichen über ihre Erlebnisse in einer Einrichtung grundsätzlich ernst zu nehmen. Solche Aussagen können jedoch nicht als wahr unterstellt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen ihre Richtigkeit sprechen. So liegt es hier mit Blick auf die im Bescheid vom 14. November 2011 zitierten Einlassungen der Jugendlichen, deren Angaben Grund für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer der Klägerin waren. Die Jugendliche hat insbesondere behauptet, der Geschäftsführer habe sie als „Bekloppte“ und „verrückt“ bezeichnet und aufgefordert, ihren „fetten Arsch“ zu bewegen. Zudem hat sie ausgeführt, der Geschäftsführer habe sie gewürgt. Ihr sei „komisch geworden“ und sie habe keine Luft mehr bekommen. Kurz darauf habe er sie gegen eine Wand gedrückt, eine Hand an ihren Hals geführt und ihren Körper leicht angehoben. Diese Vorfälle wären, wenn sie sich tatsächlich so zugetragen hätten, strafrechtlich als Beleidigungen (§ 185 Strafgesetzbuch – StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB) und möglicherweise Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) zu qualifizieren. Wenn die Staatsanwaltschaft P. nach Vernehmung zahlreicher Zeugen das Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt hat, lässt dies nur den Schluss zu, dass sie die von der Jugendlichen behaupteten Vorfälle nach Ausschöpfung sämtlicher Ermittlungsmöglichkeiten als nicht erwiesen angesehen hat. Zum selben Ergebnis ist das Landesamt Hannover als zuständige Heimaufsicht gelangt. Es hat keine Notwendigkeit gesehen, gegen das „Haus im F. “ einzuschreiten, weil die dort lebenden Jugendlichen in Befragungen die Vorkommnisse anders dargestellt hatten, als im Strafverfahren geschildert. Die Kammer hat keinen Anlass, von den Bewertungen der Staatsanwaltschaft und der Heimaufsicht abzuweichen, zumal sich schon bei einer Analyse der Aussage der Jugendlichen, die die Vorwürfe gegen den Geschäftsführer erhoben hat, Zweifel an deren Glaubhaftigkeit ergeben. Denn sie hat ausgeführt, ein anderes Mädchen, das den Vorfall teilweise miterlebt haben soll, habe sich hieran am nächsten Tag nicht erinnern können. Da ein so schwerwiegender Übergriff, wie er dem Geschäftsführer vorgeworfen wurde, kaum innerhalb weniger Stunden in Vergessenheit geraten wäre, legt dies nahe, dass eine Beobachterin die Ereignisse ganz anders wahrgenommen hat, als von der Jugendlichen geschildert.
33Der Vorfall vom 10. Januar 2010, als der Geschäftsführer der Klägerin eine Jugendliche wegen eines Fehlverhaltens beim Frühstück bei Schneesturm ins Freie geschickt hat, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass im „Haus im F. “ die von § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII geforderte Einhaltung gewisser pädagogischer Standards nicht gewährleistet wäre. Durch diese Maßnahme hat sich der Geschäftsführer nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft P. , an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, nicht strafbar gemacht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er die Grenzen des bei der Erziehung von Jugendlichen, bei denen erhebliche Erziehungsdefizite bestehen, pädagogisch Vertretbaren überschritten hätte. Allerdings handelt es sich um eine harte Maßnahme, durch die die Betroffene über einen Zeitraum von etwa 15 Minuten einem starken Kältereiz ausgesetzt war. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Dauer und Ausmaß des Kältereizes maßgeblich auf das Verhalten der Jugendlichen zurückzuführen sind, nachdem der Geschäftsführer sie aus der Küche verwiesen hatte. Sie hat von der Möglichkeit, unter einem Vordach, im Pferdestall oder auf sonstige Weise Schutz zu suchen, keinen Gebrauch gemacht, sondern hat sich vom Haus entfernt und sich so dem Schneesturm ausgesetzt. Auch nachdem sie stark zu frieren begonnen hatte, ist sie nicht zum Haus zurückgekehrt. Der Geschäftsführer der Klägerin konnte sie jederzeit beobachten und besaß damit stets die Möglichkeit, einzugreifen. Dies hat er auch getan, bevor die Jugendliche durch die Kälte Schaden zu nehmen drohte.
34Bei der Beurteilung des Vorgehens des Geschäftsführers ist zudem in den Blick zu nehmen, dass es sich bei den im „Haus im F. “ untergebrachten Kindern und Jugendlichen um junge Menschen handelt, deren Erziehung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Eine Unterbringung in der sozialpädagogischen Intensivbetreuung erfolgt regelmäßig nur dann, wenn niederschwellige Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe sowie häufig auch psychiatrische Behandlungen erfolglos geblieben sind. Um die Ziele der Hilfe zur Erziehung zu erreichen und den vorhandenen Entwicklungsbeeinträchtigungen entgegenzuwirken, wird es gelegentlich notwendig sein, Maßnahmen zu ergreifen, die im Umgang mit nicht verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen nicht in Betracht gezogen würden und die an die Grenze des pädagogisch noch Vertretbaren heranreichen.
35Für die Bewertung der Maßnahme als noch vertretbar ist ferner maßgeblich, dass es sich nicht um eine ständig praktizierte Erziehungsmethode handelt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat, indem er in der Klagebegründung auf das Vorliegen einer Extremsituation verwiesen hat, vielmehr klargestellt, dass er sich mit einer nicht alltäglichen Situation konfrontiert sah, in der außergewöhnliche Maßnahmen ergriffen werden mussten. In der mündlichen Verhandlung hat er eingehend erläutert, warum er glaubte, auf das Fehlverhalten der Jugendlichen vehement reagieren zu müssen, um sie aus ihrer Lethargie herauszureißen und dazu zu bringen, sich der Situation zu stellen. Dass der Vorfall aus Sicht des Geschäftsführers aus dem Rahmen des in der Einrichtung Üblichen herausfiel, ist auch an dem breiten Raum erkennbar, den er ihm in seinem Tagesbericht einräumte. Der Ausnahmecharakter der am Morgen des 10. Januar 2010 getroffenen Maßnahme ist ebenfalls den Befragungen der im „Haus im F. “ lebenden Jugendlichen zu entnehmen. Diese haben nur von vereinzelten ähnlichen Disziplinarmaßnahmen (Ausgießen eines Wasserglases über den Kopf, Werfen in den zum Hof gehörenden Teich) berichtet und als übliche Bestrafung bei größeren Streitigkeiten den Verweis aus dem Zimmer genannt. Wer der Aufforderung nicht nachkomme, werde gepackt und aus dem Raum gebracht.
36Von Bedeutung für die Bewertung der vom Geschäftsführer der Klägerin getroffenen Maßnahme als pädagogisch noch vertretbar ist schließlich die Einschätzung pädagogisch erfahrener Personen. Das O. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hat sich als zuständige Heimaufsicht eingehend mit den Vorfällen befasst, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer waren, und keinen Anlass für aufsichtsrechtliche Maßnahmen gesehen. Sämtliche Jugendämter, die die Verantwortung für die im „Haus im F. “ untergebrachten Kinder und Jugendlichen tragen, haben auch in Kenntnis der erhobenen Vorwürfe bekundet, mit der Einrichtung insgesamt zufrieden zu sein und die jungen Menschen dort belassen zu wollen. Dieses Verhalten wäre nicht verständlich, wenn die genannten Stellen das Vorgehen des Geschäftsführers nicht nach ihrer fachlichen Einschätzung für pädagogisch vertretbar hielten.
37Die vorstehenden Überlegungen gelten für die Beurteilung des Vorgehens des Geschäftsführers am 7. Januar 2010 entsprechend, als er mit einem im „Haus im F. “ untergebrachten Jungen, der seine Schulaufgaben nicht erledigen wollte, zweimal gemeinsam in den Schnee gegangen ist. Im Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin haben in der Einrichtung lebende junge Menschen zudem berichtet, es sei vereinzelt vorgekommen, dass Jugendliche in den Teich geworfen worden seien oder ihnen Wasser über den Kopf gegossen worden sei, wenn sie sich geweigert hätten, die ihnen verordneten Medikamente einzunehmen. Ob sich diese Vorfälle tatsächlich wie geschildert zugetragen haben, kann nicht abschließend beurteilt werden, weil den Aussagen der Jugendliche im Ermittlungsverfahren – wie dargelegt – nicht ohne Weiteres zu folgen ist. Auch wenn die Jugendlichen nicht im Einzelnen zu den Umständen befragt wurden, die den Geschäftsführer zu den geschilderten Disziplinarmaßnahmen veranlasst haben sollen, liegen mit Blick auf die obigen Ausführungen aber jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Grenzen des pädagogisch noch Vertretbaren überschritten worden sein könnten.
38Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die in Rede stehenden pädagogischen Maßnahmen sich im Grenzbereich des noch Vertretbaren bewegen. Da die Beklagte nicht die einzige Behörde sein dürfte, die derartige Disziplinarmaßnahmen ablehnt, dürfte es im eigenen Interesse der Klägerin liegen, kritisch zu hinterfragen, ob die pädagogischen Ziele nicht in gleicher Weise durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden können. Wenn es künftig zu keinen ähnlichen Vorfällen mehr käme, dürfte dies nicht nur zu einer Verbesserung des Verhältnisses zwischen den Beteiligten beitragen, sondern auch das Risiko weiterer Ermittlungsverfahren und imageschädlicher Presseberichte verringern.
39Durchgreifende Bedenken dagegen, dass die Klägerin die Anforderungen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII erfüllt, bestehen auch nicht im Hinblick auf die Persönlichkeitsstruktur ihres Geschäftsführers. Die Beklagte macht geltend, dieser sei nicht in der Lage, fachlich angemessen mit in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen öffentlichen Stellen und privaten Einrichtungen zusammenzuarbeiten. Dies beruhe auf seiner aufbrausenden Art und auf seiner komplizierten, äußerst dominanten Persönlichkeitsstruktur.
40Auf welcher tatsächlichen Grundlage die Beklagte zu dieser Auffassung gelangt ist, ist nicht ersichtlich. Der vorgelegte Verwaltungsvorgang verhält sich nicht zur Zusammenarbeit mit der Klägerin in der täglichen Verwaltungspraxis. Konkrete Vorfälle, bei denen der Geschäftsführer sich dominant oder aufbrausend verhalten hätte, sind ebenso wenig dokumentiert wie Einschätzungen von Personen, die in der Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer der Klägerin Schwierigkeiten hatten.
41Unabhängig hiervon ist es, um die Erfüllung der Anforderungen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII mit Blick auf die Persönlichkeitsstruktur einer verantwortlichen Person des Trägers zu verneinen, nicht ausreichend, wenn die Zusammenarbeit mit anderen Trägern und öffentlichen Stellen nicht so reibungslos funktioniert, wie sich das Jugendamt dies wünscht und wie es bei anderen Trägern der freien Jugendhilfe der Fall sein mag. Erforderlich sind vielmehr Konflikte, die auf ein Fehlverhalten des Trägers der freien Jugendhilfe zurückzuführen sind und die von solchem Gewicht und solcher Häufigkeit sind, dass der Erfolg der Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen hierdurch in Frage gestellt wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Unstimmigkeiten zwischen dem Geschäftsführer und Mitarbeitern des Jugendamtes oder sonstigen mit der Betreuung der Hilfefälle befassten Personen ein solches Ausmaß erreicht haben könnten. Soweit den Ausführungen der Beklagten ein konkreter Tatsachengehalt zu entnehmen ist, scheint es vielmehr so zu sein, dass der Geschäftsführer der Klägerin – gerade in finanziellen Angelegenheiten – energischer für seine Interessen eintritt, als dies bei anderen Verantwortlichen in vergleichbarer Position der Fall ist. Wohl auch deshalb empfinden ihn zumindest einige Menschen, mit denen er beruflich in Kontakt kommt, als nicht sehr sympathisch.
42Unabhängig davon, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X für einen Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Träger der freien Jugendhilfe nicht vorliegen, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil er unter Ermessensfehlern leidet. Das Gericht hat die Ermessensausübung von Behörden nach § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dabei sind die Ermessenserwägungen im angefochtenen Verwaltungsakt in der Gestalt zu Grunde zu legen, die sie durch zulässige Ergänzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) erfahren haben.
43Nach diesen Kriterien ist der Bescheid vom 14. November 2011 in Gestalt der Ergänzungen der Ermessenserwägungen durch die Klageerwiderung vom 11. Mai 2012 zunächst deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Sie hat unter Hinweis auf das Bundeskinderschutzgesetz und den Grundsatz, Aussagen von Kindern und Jugendlichen ernst zu nehmen, die Angaben der im „Haus im F. “ untergebrachten jungen Menschen als zutreffend unterstellt, ohne naheliegenden und – wie dargelegt – durchgreifenden Zweifeln an deren Richtigkeit nachzugehen.
44Zudem hat die Beklagte sachfremde Erwägungen angestellt, indem sie – wie sie in der Klageerwiderung deutlich gemacht hat – zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt hat, dass gegen deren Geschäftsführer bereits zuvor Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren. Die 2007 und 2008 eingeleiteten Ermittlungsverfahren, die von der Staatsanwaltschaft P. nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, hätten bei der Entscheidung über den Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Träger der freien Jugendhilfe außer Betracht bleiben müssen, weil sich in beiden Fällen die gegen den Geschäftsführer der Klägerin erhobenen Vorwürfe als haltlos erwiesen haben. Im Verfahren 211 Js 49575/07 war dem Geschäftsführer vorgeworfen worden, einen im „Haus im F. “ untergebrachten Jugendlichen gewürgt und geschlagen zu haben. Nach dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft hat es tatsächlich eine körperliche Auseinandersetzung gegeben. Allerdings hat der Jugendliche zunächst auf die Ehefrau des Geschäftsführers eingeschlagen, so dass dieser in Notwehr bzw. Nothilfe handelte. Dem Verfahren 212 Js 54152/08 lag die Behauptung zugrunde, der Geschäftsführer habe seinem Pflegesohn mit der Hand gegen das linke Auge gedrückt, wodurch dieser mit dem Hinterkopf an eine Tischkante geraten sei, was ihm Schmerzen bereitet habe. Die Polizei konnte am Kopf des angeblichen Opfers jedoch keinerlei Verletzungen feststellen. Nach dessen eingehender Befragung stellte sich die Angelegenheit vielmehr als vom Pflegesohn provozierte Auseinandersetzung heraus, bei der dieser nicht mit dem Hinterkopf an die Tischkante geraten war.
45Erfüllt die Klägerin weiterhin die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII, kann die Aufhebung der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe auch nicht auf § 45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts) oder § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) gestützt werden.
46Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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