Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 522/13

Tenor

  • 1

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2

    Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 3

    Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.


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