Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 235/13

Tenor

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

3

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.


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