Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z K 4094/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die im Dezember 1985 in I. geborene Klägerin erwarb im Mai 2005 ihr Abitur und erzielte dabei die Note 3,3. Anschließend absolvierte sie die Ausbildung zur Tiermedizinischen Fachangestellten und nahm eine entsprechende Berufstätigkeit auf. In den Folgejahren bewarb sie sich mehrfach erfolglos um einen Studienplatz der Tiermedizin. Die Ablehnung ihrer Bewerbung zum Wintersemester 2011/12 war Gegenstand des inzwischen durch Erledigung der Hauptsache beendeten Klageverfahrens 6 K 3903/11.
3Zum Wintersemester 2012/13 bewarb die Klägerin sich erneut um einen Studienplatz im Studienfach Tiermedizin. Für die Auswahl in der Wartezeitquote nannte sie – in dieser Reihenfolge – die Ortswünsche I1. , H. , C. , M. und N. . Sie fügte dem Zulassungsantrag eine Meldebescheinigung bei, der zufolge sie ihre Hauptwohnung in S. , Kreis T. , hat. Auf der Meldebescheinigung ist der Zusatz „bei den Eltern/Pflegeeltern“ angekreuzt.
4Aufgrund ihrer Wartezeit von inzwischen 14 Halbjahren erhielt die Klägerin mit Bescheid vom 10. August 2012 eine Zulassung zum Tiermedizinstudium. Die Zulassung bezog sich auf den Studienort N. und enthielt den Hinweis, leider sei es nicht möglich gewesen, einen ihrer vorrangigen Ortswünsche zu erfüllen, weil dort jeweils nur Bewerber mit günstigeren Verteilungskriterien hätten zugelassen werden können.
5Am 7. September 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Zulassung an der von ihr mit der Ortspräferenz 1 versehenen Tierärztlichen Hochschule I1. begehrt. Sie macht geltend, dass sie bei ihren Eltern in S. wohne und nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 VergabeVO bei der Ortsverteilung vorrangig habe berücksichtigt werden müssen. Zudem pflege sie ihre schwerstpflegebedürftige, in S. wohnhafte Großmutter. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der schleswig-holsteinische Kreis T. dem Studienort I1. nicht gemäß Anlage 4 zur VergabeVO zugeordnet sei. Soweit dort nämlich nur solche Kreise und Gemeinden den einzelnen Studienorten zugeordnet seien, die sich entweder in demselben Bundesland befänden oder unmittelbar an den Studienort angrenzten, handele es sich um eine verfassungswidrige „Landeskinderprivilegierung“. Ein sachlicher Grund für die Beschränkung der Zuordnung auf die Städte und Gemeinden desselben Bundeslandes sei nämlich nicht ersichtlich. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Städte und Gemeinden in demselben Bundesland durchweg näher an dem Studienort gelegen seien. So gebe es im Westen Niedersachsens Kreise und Städte, die von dem Studienort I1. weiter entfernt seien als ihr eigener Wohnort. Auch eine besondere Nähe der Bewerber aus demselben Bundesland zu dem in Rede stehenden Studienort lasse sich nicht für die Regelung ins Feld führen; einer solchen Begründung stehe nämlich die Einbeziehung von an den Studienort angrenzenden Kreisen und Städten anderer Bundesländer entgegen. Die somit letztlich willkürliche Regelung in der Anlage 4 zur VergabeVO verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
6Die Klägerin beantragt sinngemäß,
7sie unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. August 2012 nach den Sach- und Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/13 zum Studium der Tiermedizin an der Tiermedizinischen Hochschule I1. zuzulassen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie führt aus, die Klägerin habe keine Bindung an einen Studienort geltend gemacht und sei daher der Verteilungsgruppe 5 des § 21 Abs. 1 VergabeVO zugeordnet worden. In Bezug auf den Studienort I1. sei sie innerhalb der Verteilungsgruppe 5 am nachrangigen Auswahlkriterium Abiturnote gescheitert. Die Zuordnung der Städte und Kreise in Anlage 4 zur VergabeVO sei abschließend. Verfassungsrechtliche Zweifel seien nicht gegeben.
11Einen am 14. September 2012 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6z L 1131/12) hat die Kammer mit Beschluss vom 5. Oktober 2012 abgelehnt. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 21. Januar 2013 (13 B 1241/12) zurückgewiesen worden.
12Die Klägerin hat sich auf der Grundlage des streitgegenständlichen Zulassungsbescheides an der Universität N. immatrikuliert.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Die in dem streitgegenständlichen Zulassungsbescheid vom 10. August 2012 enthaltene Ablehnung des Ortswunsches I1. ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes an der Tierärztlichen Hochschule I1. . Die Kammer hat dazu in ihrem den Eilantrag der Klägerin betreffenden Beschluss vom 5. Oktober 2012 (6z L 1131/12) ausgeführt:
18„Studienplätze im Studiengang Tiermedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin ist in diesem Verfahren über die Wartezeitquote ausgewählt worden und hat einen Studienplatz an der M1. -N1. -Universität N. erhalten, für die sie sich mit [fünfter] Ortspräferenz beworben hatte. Dies ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
19Die Verteilung der in der Wartezeitquote ausgewählten Bewerber auf die Studienorte richtet sich nach § 21 VergabeVO. Dabei ist die Verteilung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen („Ortspräferenz“) vorzunehmen. An erster Stelle hatte die Klägerin die Tierärztliche Hochschule I1. genannt. Für die Ortsverteilung ist nach § 21 Abs. 1 VergabeVO zu ermitteln, ob alle Bewerber, die diese Studienortpräferenz an gleicher Stelle genannt haben, einen Studienplatz an der betreffenden Hochschule erhalten können. Ist dies – wie vorliegend – nicht der Fall, erfolgt die Verteilung nach Sozialkriterien entsprechend der Rangfolge des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 VergabeVO. Zwar konnten für den Studienort I1. alle Bewerber mit den Sozialkriterien Nr. 1 bis Nr. 4 zugelassen werden. Unter den übrigen Bewerbern (mit erster Ortspräferenz I1. ) musste jedoch, da ihre Zahl diejenige der Studienplätze übertraf, eine Auswahl erfolgen, bei der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO die Abiturdurchschnittsnote maßgeblich war und bei der die Antragstellerin mit ihrer Note (3,3) nicht zum Zuge kam. Aus denselben Gründen schied auch eine Zulassung an der von der Antragstellerin mit zweiter Ortspräferenz benannten K. -M2. -Universität H. [sowie an den Studienorten C. und M. ] aus.
20Einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des Studienortwunsches I1. nach § 21 Abs. 3 VergabeVO (= Sozialkriterium Nr. 3) hat die Antragstellerin nicht gestellt. Die von ihr nunmehr angeführte Pflegebedürftigkeit ihrer Großmutter hätte, wenn überhaupt, allenfalls im Rahmen eines solchen Antrags berücksichtigt werden können.
21Dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin trotz ihres Hauptwohnsitzes bei den Eltern in S. nicht das Sozialkriterium Nr. 4 zugebilligt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn bei dem schleswig-holsteinischen Kreis T. , dem die Stadt S. angehört, handelt es sich nicht um einen dem Studienort I1. zugeordneten Kreis. Nach Anlage 4 zur VergabeVO sind einem Studienort nämlich nur die Kreise und kreisfreien Städte des betreffenden Bundeslandes sowie – gegebenenfalls – die an den Studienort unmittelbar angrenzenden Kreise und kreisfreien Städte des benachbarten Bundeslandes zugeordnet. Der Kreis T. gehört weder zu Niedersachsen noch grenzt er unmittelbar an den Studienort I1. an.
22Soweit die Antragstellerin die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Regelungen mit der Begründung bezweifelt, es gebe innerhalb von Niedersachsen zahlreiche dem Hochschulort I1. zugeordnete Kreise und Städte, die weiter als S. entfernt seien, und die Regelungen der Anlage 4 zur VergabeVO liefen auf eine unzulässige Landeskinderprivilegierung hinaus, führt auch dies nicht zum Erfolg des Eilantrags. Dabei kann offen bleiben, ob tatsächlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ortsverteilung bestehen. Denn selbst wenn die Regelungen des § 21 VergabeVO in Verbindung mit Anlage 4 verfassungswidrig wären, was der Kammer bei summarischer Betrachtung jedenfalls nicht zwingend erscheint, würde daraus kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung an der Tierärztlichen Hochschule I1. (zu Lasten eines anderen innerhalb der Kapazität zugelassenen Bewerbers) erwachsen. Insoweit nimmt die Kammer auf die Ausführungen in ihren Urteilen vom 26. April 2012 - 6 K 3698/11 u.a. - (juris) Bezug, die sinngemäß auch im vorliegenden Zusammenhang gelten. Eine Änderung des Ortsverteilungssystems wäre dem Gesetzgeber vorbehalten.“
23An diesen Ausführungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest; das Oberverwaltungsgericht NRW ist ihnen in seiner Beschwerdeentscheidung vom 21. Januar 2013 (13 B 1241/12) auch nicht entgegen getreten. Allerdings kann die Frage der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Ortsverteilungsregelung – anders als im Eilverfahren – vorliegend nicht mehr offen bleiben. Die Kammer ist indessen der Auffassung, dass der von der Klägerin postulierte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Ergebnis nicht vorliegt.
24Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Dabei ergeben sich aus dem Gleichheitssatz umso engere Grenzen für den Gesetzgeber, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird.
25Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, NJW 2013, 847 (851 f.); Beschlüsse vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240 (254), vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49 (68 f.), und vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400 (416 ff.), jeweils mit weiteren Nachweisen.
26Im vorliegenden Zusammenhang wirkt sich die Ortsverteilungsregelung durchaus auf die Ausübung einer grundrechtlich geschützten Freiheit aus, nämlich auf das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG). Das insoweit bestehende, aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Teilhaberecht beinhaltet nicht nur die Wahl eines bestimmten Studiengangs, sondern grundsätzlich auch die Wahl einer bestimmten Hochschule.
27Vgl. nur VerfGH C. , Beschluss vom 16. September 2008 - 81/08 -, DVBl. 2008, 1377 ff.
28Hinsichtlich der Rechtfertigung von Eingriffen in das Teilhaberecht ist indes zwischen der freien Wahl des Studienfaches und der freien Wahl des Studienortes zu differenzieren. Da die Ausübung des Berufs eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes an die Approbation und diese an den Abschluss des entsprechenden Studiengangs geknüpft ist, stellt sich der Numerus clausus in den medizinischen Studiengängen als eine objektive Berufszugangsschranke und damit als ein besonders gravierender Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dem entsprechend sind die Anforderungen an die Rechtfertigung des Numerus clausus und des bei der Vergabe der vorhandenen Studienplätze angewandten Verteilungsverfahrens streng; sie gehen über ein bloßes Willkürverbot weit hinaus.
29Vgl. dazu ausführlich den Vorlagebeschluss der Kammer vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, unter Ziffer III. 1. a) bb), mit weiteren Nachweisen.
30Diese besonders gravierende Einschränkung eines Freiheitsrechts steht bei der Regelung der Ortsverteilung nicht in Rede. So wird etwa die Klägerin durch die Zulassung an der Universität N. anstelle der vorrangig gewünschten Tierärztlichen Hochschule I1. nicht an der Ergreifung des von ihr angestrebten Berufs gehindert, sondern lediglich gezwungen, ihren Lebensmittelpunkt (vorübergehend) nach Süddeutschland zu verlagern. Daraus folgt, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Gestaltung der Ortsverteilung ein deutlich größerer Regelungsspielraum zuzubilligen ist als bei der Regelung der Studienzulassung selbst. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die landesrechtlichen Regelungen im Bereich des Hochschulwesens eine spezifisch gesamtstaatliche Dimension haben, die besondere Rücksichtnahme der Länder untereinander verlangt, und dass einseitige Begünstigungen der Angehörigen eines Landes nur unter gesteigerten Anforderungen an ihre Rechtfertigung zulässig sind, wie das Bundesverfassungsgericht jüngst noch einmal hervorgehoben hat.
31Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 -.
32Die Kammer ist der Auffassung, dass die Gesetz- und Verordnungsgeber durch die vorliegend maßgeblichen Regelungen in Art. 8 Abs. 1 Vergabestaatsvertrag 2008, § 21 VergabeVO und Anlage 4 zur VergabeVO die Grenzen ihres Regelungsspielraums nicht überschritten haben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Hauptkriterium bei der Ortsverteilung die Ortswünsche der Bewerber sind. Eine Vielzahl von Bewerbern wird dadurch – ohne Differenzierung zwischen Landeskindern und Bewerbern aus anderen Ländern – am gewünschten Studienort studieren können. Des Weiteren ist festzustellen, dass die von der Klägerin angegriffene Bevorzugung von Landeskindern sich zwar beim Studiengang Tiermedizin recht deutlich auswirkt, dass die Einschränkung der Möglichkeit eines wohnortnahen Studiums in den übrigen, dem zentralen Vergabeverfahren unterworfenen Studiengängen hingegen weit geringer ist. So wird zum Beispiel der Studiengang Humanmedizin in nahezu jedem Bundesland von mindestens einer Hochschule angeboten; die meisten Studierwilligen haben damit die Möglichkeit, über die Sozialkriterien des § 21 VergabeVO einen einigermaßen wohnortnahen Studienplatz zu erhalten, sieht man von dem besonders großen Bedarf im Berliner Raum, in dem regelmäßig auch zahlreiche Bewerber mit Sozialkriterien leer ausgehen, einmal ab.
33Vor diesem Hintergrund stellen sich die Regelungen in Anlage 4 zur VergabeVO noch als vertretbare Umsetzung der Vorgabe dar, eine Verteilung „nach sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen“ (Art. 8 Abs. 1 S. 4 Vergabestaatsvertrag 2008) vorzunehmen. Durch die Zuordnungsregelungen in Anlage 4 zur VergabeVO ist sichergestellt, dass jeder Studienbewerber, der in dem Studienort selbst, in einem unmittelbar angrenzenden Kreis oder in einer unmittelbar angrenzenden Stadt wohnt, nach allen Sozialkriterien zugelassen werden kann – unabhängig davon, zu welchem Bundesland der jeweilige Kreis oder die jeweilige Stadt gehört. Lediglich bei denjenigen Studierwilligen, die nicht in unmittelbarer Nähe zum Studienort wohnen, stellt sich das Problem der Bevorzugung von Landeskindern, weil unter diesen Studierwilligen nur die Landeskinder sich auf die Sozialkriterien der Fallgruppen 2 und 4 des § 21 Abs. 1 VergabeVO berufen können. Selbst diese Bevorzugung ist indes weniger starr als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Auch den Studierwilligen aus einem anderen Bundesland steht es nämlich frei, einen Antrag auf besondere Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches nach § 21 Abs. 3 VergabeVO zu stellen und damit das Sozialkriterium der Fallgruppe 3 des § 21 Abs. 1 VergabeVO zu erlangen. Besonders gravierende soziale Gründe für das Studium an einem bestimmten Studienort können also unabhängig von dem Bundesland des Bewerbers Berücksichtigung finden. Bei der Beurteilung des Regelungssystems in Anlage 4 zur VergabeVO ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Zuordnung (allein) der Städte und Kreise eines Landes zu den einzelnen Studienorten nicht etwa nur die Bevorzugung von Landeskindern zum Ziel hat. Ein wesentlicher Zweck der Zuordnung zu den Studienorten ist es vielmehr, bei den Sozialkriterien des § 21 Abs. 1 Nr. 2 und 4 VergabeVO zwischen den verschiedenen Hochschulen eines Landes zu differenzieren, also feststellen zu können, welche von mehreren Hochschulen eines Landes für einen bestimmten Bewerber die Möglichkeit des wohnortnahen Studiums am ehesten erfüllt. Die nach alledem im Einzelfall noch verbleibenden faktischen Bevorzugungen von Landeskindern hält die Kammer angesichts der Notwendigkeit, ein unter großem Zeitdruck abzuwickelndes Massenverfahren praktikabel und übersichtlich zu regeln, für hinnehmbar.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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