Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - Az.: 6z L 1109/13
Tenor
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus E. wird abgelehnt.
2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Gründe:
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.
32. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
4Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
5Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu Recht keine Messzahl von mindestens 8 Punkten zugeordnet, die die Antragstellerin jedoch für die Zuweisung eines Zweitstudienplatzes für das Wintersemester 2013/2014 benötigt hätte.
6Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen drei Punkte für das von ihr erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Erststudiums der Psychologie – „gut“ – zuerkannt.
7Weiter hat die Antragsgegnerin die Gründe, die die Antragstellerin für ihr Zweitstudium geltend macht, zu Recht nicht als wissenschaftliche Gründe anerkannt und mit mindestens sieben Punkten bewertet. Die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium scheidet vorliegend aus. Denn ein für die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe erforderliches Gutachten der Universität E. lag der Antragsgegnerin im hier allein maßgeblichen Verwaltungsverfahren nicht vor. Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt gemäß § 17 Abs. 3 VergabeVO die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Ziffer I Nr. 2 lit. a) Satz 2 der Richtlinien für Entscheidungen über Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium nach § 17 VergabeVO (nachfolgend: Richtlinien) bestimmt, dass die Hochschule das Gutachten bis zum 25. Juli der Stiftung zuleitet. Wird der Stiftung innerhalb dieser Frist kein Gutachten vorgelegt, kommt die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium nicht in Betracht, Ziffer I Nr. 2 lit. d) der Richtlinien.
8Das am 11. Juli 2013 bei der Antragsgegnerin eingegangene Gutachten des kommissarischen Leiters der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie des Universitätsklinikums E. , PD Dr. I. C. , vom 8. Juli 2013, in welchem die Aufnahme eines Zweitstudiums der Medizin durch die Antragstellerin befürwortet wird, entspricht nicht den Anforderungen, die ein für die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium vorzulegendes universitäres Gutachten zu erfüllen hat.
9Zum einen ist das Gutachten des PD Dr. C. vom 8. Juli 2013 entgegen Ziffer I Nr. 2 lit. b) Abs. 3 der Richtlinien weder von der Leitung der Hochschule erstellt noch von dieser unter Wahrung der erforderlichen Form bestätigt worden. Die TU E. wird gemäß § 82 Abs. 1 Sächsisches Hochschulgesetz durch den Rektor vertreten. Zum anderen entspricht das vorgelegte Gutachten vom 8. Juli 2013 inhaltlich nicht den Anforderungen an ein der Antragsgegnerin vorzulegendes universitäres Gutachten. So ist darin weder eine Punktzahl für das Prüfungsergebnis noch eine Punktzahl für die Bewertung der wissenschaftlichen Gründe für das Zweitstudium festgesetzt. Dies sehen Ziffer I Nr. 2 lit. c) der Richtlinien und die das Gutachten betreffenden Hinweise im Merkblatt der Stiftung für die Bewerbung um einen Zweitstudienplatz „Auf ein Neues – Die Zulassung zum Zweitstudium“ (im Internet abrufbar unter „www.hochschulstart.de“) indes vor.
10Dass die vorgenannten Anforderungen an ein Gutachten gestellt werden, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 VergabeVO bestimmt die Stiftung für Hochschulzulassung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge, die nach der Vergabeverordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Dies hat die Stiftung in ihrem auf ihrer Internetpräsenz „www.hochschulstart.de“ bereitgestellten Merkblatt für die Bewerbung um einen Zweitstudienplatz „Auf ein Neues – Die Zulassung zum Zweitstudium“, in welchem unter anderem auch die vorgenannten Richtlinien aufgeführt sind, getan.
11Ob und ggf. in welcher Form die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hätte hinweisen müssen, dass ein den Anforderungen entsprechendes Gutachten der Universität E. bis zum 25. Juli 2013 nicht bei ihr eingegangen ist bzw. dass das der Antragsgegnerin vorliegende Gutachten des PD Dr. C. vom 8. Juli 2013 den Anforderungen an ein universitäres Gutachten für die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe nicht genügt, ist in dem hier vorliegenden, auf die Zulassung zum Studium der Humanmedizin gerichteten Verfahren nicht von Bedeutung.
12Auch besondere berufliche Gründe für ein Zweitstudium im Sinne des Absatzes 3, Fallgruppe 3 der Anlage 3 der VergabeVO liegen zu Gunsten der Antragstellerin nicht vor. Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge notwendig macht.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, www.nrwe.de, unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, NVwZ-RR 2012, 397, und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, NVwZ-RR 2012, 762.
14Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden.
15Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 6z L 1169/12 –, www.nrwe.de.
16Dies zugrunde gelegt, stellen die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe keine besonderen beruflichen Gründe für ein Zweitstudium dar. Insoweit fehlt es bereits an der Benennung eines konkreten Berufsbildes durch die Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin in ihrem Begründungsschreiben vom 12. Juli 2013 anführt, sie könne sich eine berufliche, praktische und wissenschaftliche Tätigkeit beispielsweise innerhalb der Onkologie oder Psychoonkologie vorstellen, wird damit kein hinreichend konkretes Berufsbild genannt, anhand dessen sich die Frage beantworten ließe, ob für die Berufsausübung der Abschluss sowohl eines Psychologie- als auch eines Humanmedizinstudiums erforderlich ist. Auch das Ziel einer medizinischen Promotion zu einem noch nicht festgelegten Thema auf der Schnittstelle zwischen Psychologie und Medizin stellt kein für die Annahme besonderer beruflicher Gründe erforderliches, hinreichend konkretes Berufsbild dar.
17Ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe möglichweise als „sonstige berufliche Gründe“ eingeordnet werden können, kann vorliegend dahinstehen, da die damit verbundene Zuerkennung von 4 Punkten lediglich zu einer Messzahl von 7 führen würde. Diese würde nicht zu einer Zuweisung eines Studienplatzes an die Antragstellerin führen. Es dürfte aber einiges dafür sprechen, dass zu Gunsten der Antragstellerin auch sonstige berufliche Gründe nicht vorliegen. Insoweit dürfte bereits der Umstand, dass die von der Antragstellerin geschilderten Vorstellungen über ihre künftige berufliche Tätigkeit sehr vage bleiben, maßgeblich gegen eine Annahme des Vorliegens sonstiger beruflicher Gründe sprechen.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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