Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - Az.: 6z L 1109/13

Tenor

  • 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.           aus E.       wird abgelehnt.

  • 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.


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