Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z L 1229/13
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 1,1 – die Antragsgegnerin hat die tatsächlich erzielte Abiturnote von 1,2 im Wege des Nachteilsausgleichs (§ 11 Abs. 5 VergabeVO) um 0,1 Punkte angehoben – nicht die für sie maßgebliche Auswahlgrenze. Diese lag hinsichtlich der Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung aus dem Freistaat Sachsen bei einer Abiturnote von 1,0. In der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) hat die Antragstellerin sich nicht beworben; auch dort hätte sie im Übrigen die Auswahlgrenze (zwölf Halbjahre) verfehlt.
4Die Antragstellerin hat auf der Grundlage der bis zum Bewerbungsschluss (§ 3 Abs. 7 VergabeVO) vorgelegten und daher auch für das gerichtliche Verfahren allein maßgeblichen Unterlagen keinen Anspruch auf eine weitere Verbesserung ihrer Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleiches. § 11 Abs. 5 VergabeVO ermöglicht einen Nachteilsausgleich, wenn ein Studienbewerber durch in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Bei der Auslegung dieses Tatbestands ist zu berücksichtigen, dass die Abiturnote im Verfahren zur Vergabe von Medizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt. Sowohl in der Abiturbestenquote als auch im Auswahlverfahren der Hochschulen kann ein Unterschied im Umfang von einer Zehntelnotenstufe über die Frage nicht nur der Ortswahl sondern auch der Zulassung zum Studium überhaupt entscheiden, wobei die Auswahlgrenzen überwiegend im Einserbereich liegen.
5Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, abrufbar bei www.nrwe.de.
6Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur der Antragstellerin, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, die durch eine Verbesserung der Abiturnote der Antragstellerin im Leistungsvergleich zurückfallen würden. Des eingehenden Nachweises bedarf daher nicht nur das Vorliegen eines Grundes, der sich leistungsmindernd ausgewirkt hat, sondern auch die hypothetische Note, die ohne den auszugleichenden Nachteil voraussichtlich erreicht worden wäre.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 424/13 -, abrufbar auf www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. März 2011 - 6z K 4081/10 -, Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2012 - 6z K 4271/12 - sowie Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 - und vom 22. März 2013 - 6z L 187/13 -, abrufbar auf www.nrwe.de; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl. 2003, § 14 VergabeVO (alte Fassung), Rdnr. 7 f.
8Zentraler Bestandteil eines solchen Nachweises ist gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem eine nicht nur punktuelle, sondern über Jahre anhaltende Leistungsbeeinträchtigung geltend gemacht wird, regelmäßig das von der Antragsgegnerin in ihren Hinweisen zur Antragstellung (Informationstext „Zulassungschancen können verbessert werden“) bezüglich des Sonderantrags „E“ geforderte Schulgutachten. Denn nur die Schule kann objektiv und mit der notwendigen Kenntnis seiner schulischen Vita beurteilen, ob und inwieweit ihr Abiturient ohne das Vorliegen bestimmter leistungsbeeinträchtigender Umstände eine bessere Abiturnote erreicht hätte. Vor diesem Hintergrund kann das Begehren der Antragstellerin auf weiteren Nachteilsausgleich derzeit keinen Erfolg haben. Das vorgelegte (undatierte) Schulgutachten bescheinigt der Antragstellerin lediglich, dass sie ohne ihre leistungssportbedingte Belastung wahrscheinlich in fünf Unterrichtsfächern bessere Ergebnisse und damit insgesamt eine Note von 1,1 erzielt hätte. Zu den übrigen Unterrichtsfächern verhält sich das Schulgutachten hingegen nicht. Dies kann darauf beruhen, dass aus Sicht der Schule in diesen anderen Unterrichtsfächern eine auf den Leistungssport zurückzuführende Benachteiligung nicht auszumachen war. Diese Erklärung ist zwar nicht zwingend; es kann aber jedenfalls nicht angehen, sich hinsichtlich der sonstigen Unterrichtsfächer mit der Selbsteinschätzung der Antragstellerin zu begnügen. Wenn sie das Schulgutachten für unvollständig hält, hätte sie sich um eine Ergänzung bemühen müssen, die zu den übrigen Unterrichtsfächern Stellung bezieht.
9Der von der Antragstellerin postulierte Schluss von der jeweiligen Fachnote in der Abiturprüfung auf die hypothetischen Fachnoten in den der Abiturprüfung vorausgehenden Schulhalbjahren begegnet im Übrigen Bedenken, weil es sich bei der Abiturprüfung um eine punktuelle Leistungsabfrage handelt, während die Fachnoten der einzelnen Halbjahre auch die Qualität und Quantität der Mitarbeit über einen gewissen Zeitraum abbilden. Beides muss nicht deckungsgleich sein. Das Vorgehen der Antragstellerin entspricht offenbar auch nicht demjenigen der in die Erstellung des Schulgutachtens eingebundenen Fachlehrer; sonst wäre im Fach Geschichte, in dem die Antragstellerin bei der Abiturprüfung zwölf Punkte erzielt hat, nicht für zwei Halbjahre eine hypothetische Note von dreizehn Punkten angenommen worden.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.