Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 2434/12

Tenor

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Anbaus an dem Haus N.          21 in C.      (Gemarkung I.        , Flur 6, Flurstück 97) vom 18. April 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten


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