Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 2912/11

Tenor

Der dem Beigeladenen erteilte Vorbescheid zur Errichtung eines Anbaus an dem Haus N.          21 in C.      (Gemarkung I.        , Flur 6, Flurstück 97) vom 16. Juni 2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


1234567891011121314151617181920212223242526272829

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.