Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1016/13

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.


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