Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1289/13

Tenor

1.              Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.              Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3.              Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.


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