Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z L 1210/13

Tenor

  • 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:


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