Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z L 1210/13
Tenor
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Gründe:
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.
32. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
4Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Mit einer Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung von 2,0 und einer Wartezeit von lediglich zwei Halbjahren erfüllt die Antragstellerin nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO), in der sie sich im Übrigen nicht beworben hat, für Hochschulzugangsberechtigte aus C. bei einer Durchschnittsnote von 1,1. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich.
5Dass die Antragsgegnerin der Bewerbung der Antragstellerin eine Wartezeit von lediglich zwei Halbjahren zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat auf der Grundlage der bis zum Bewerbungsschluss (§ 3 Abs. 7 VergabeVO) vorgelegten und daher auch für das gerichtliche Verfahren allein maßgeblichen Unterlagen keinen Anspruch darauf, aufgrund ihres Sonderantrags „F“ auf Nachteilsausgleich mit einer verbesserten Wartezeit am Vergabeverfahren beteiligt zu werden. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 14 Abs. 3 VergabeVO nicht glaubhaft gemacht. Nach § 14 Abs. 3 VergabeVO wird ein Studienbewerber auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit einem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt, wenn er nachweist, dass er aus in seiner eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert war, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben. Bei der Auslegung dieses Tatbestandes ist zu berücksichtigen, dass der Wartezeit im Rahmen der Studienplatzverteilung eine bedeutende Funktion zukommt. Denn sie soll einen Ausgleich zu der Abiturnote schaffen, die im Verfahren zur Vergabe von Medizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt.
6Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. März 2013 – 6z K 4171/12 – und vom 26. April 2012 – 6z K 3656/11 –, jeweils www.nrwe.de und juris, sowie vom 22. März 2013 – 6z L 187/13 –, www.nrwe.de.
7Angesichts der erheblichen Bewerberzahlen für das Studienfach Humanmedizin und der bestehenden hohen Auswahlgrenzen ist das Instrument des Nachteilsausgleichs im Lichte des in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerten Gleichheitsgrundsatzes zu sehen. Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur der Antragstellerin, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, an denen die Antragstellerin durch eine Verbesserung der Wartezeit sozusagen „vorbeiziehen“ würde. Daher bedarf es einer dezidierten Darlegung und Begründung, für welches Halbjahr und weshalb eine Verbesserung in Anspruch genommen werden soll. Dabei hat der Bewerber den Sachverhalt, der den auszugleichenden Nachteil begründet, hinreichend konkret – auch in zeitlicher Hinsicht – darzulegen sowie Unterlagen, die diese Umstände belegen, vorzulegen.
8An einer solchen dezidierten Darlegung und dem entsprechenden Nachweis fehlt es hier. Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Antrags auf Nachteilsausgleich lediglich pauschal angegeben, sie habe am Ende der zwölften Jahrgangsstufe die Schule verlassen, da sie keine Betreuungsmöglichkeit für ihr erstes Kind gehabt habe. Sie habe ihre drei Kinder, von denen das jüngste im Sommer 2009 eingeschult worden sei, allein großgezogen. Der ganztägige Besuch eines Kollegs oder der Besuch einer Abendschule sei ihr währenddessen nicht möglich gewesen. Sobald es möglich gewesen sei, habe sie ihre schulische Ausbildung fortgesetzt.
9Die Antragstellerin wäre indes gehalten gewesen, die Umstände ihres vorläufigen Schulabbruchs eingehend zu schildern und unter Vorlage geeigneter Belege ihre Lebensverhältnisse in dem gesamten Zeitraum zwischen dem Abbruch der Schulausbildung und deren Wiederaufnahme hinreichend konkret darzulegen, etwa durch den Vortrag, was sie in dem jeweiligen Halbjahr, für welches sie einen Nachteilsausgleich beansprucht, getan hat (ob sie zum Beispiel einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist) und wie sich das Verhältnis zu den Vätern ihrer Kinder jeweils gestaltete, insbesondere, ob und wann sie mit einem von ihnen zusammenlebt(e) und eine gemeinsame Betreuung der Kinder denkbar war.
10Die Kammer war nicht gehalten, der erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Anregung der Antragstellerin, in die Akten des Jobcenters Q. und des Finanzamts Q1. C1. Einsicht zu nehmen, nachzukommen. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Unterlagen möglicherweise geeignet wären, zu belegen, dass bzw. wann die Antragstellerin alleinerziehend ist bzw. war, können erst im Klage- oder Antragsverfahren eingereichte Unterlagen oder noch einzureichende Unterlagen im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen in Bezug auf das Wintersemester spätestens bis zum 15. Juni vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand dessen zu prüfen ist, was innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen hat. Dem Gericht ist es mithin verwehrt, im gerichtlichen Verfahren erstmals gestellte Anträge und/oder nachgereichte Belege zu berücksichtigen.
11Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. September 2013 – 6z L 1208/13 –, www.nrwe.de.
12Ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Verbesserung ihrer Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleichs nach § 11 Abs. 5 VergabeVO hat, kann vorliegend offen bleiben, da sich die Antragstellerin nicht in der Abiturbestenquote beworben hat und die Antragsgegnerin für die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen nicht zuständig ist. Jedenfalls fehlt es hier an einer der Grundvoraussetzungen für die Anerkennung eines Nachteilsausgleichs, denn die Antragstellerin hat innerhalb der nach § 3 Abs. 7 VergabeVO maßgeblichen Ausschlussfrist kein Schulgutachten der Schule, an der sie ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben hat, vorgelegt.
13Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
14Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. September 2013 ‑ 6z L 1208/13 - und vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
15Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken ‑ etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids - darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
16Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 ‑ 13 B 440/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – und vom 30. November 2011 – 6 L 968/11 – mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
17Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan. Die Antragsgegnerin hat nicht ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen ihr ein weiteres Zuwarten bis zu einer Zulassung zum Studium nicht zumutbar ist. Allein der Umstand, dass sie ihre Schullaufbahn erst mehr als zehn Jahre, nachdem sie nach eigenen Angaben die Schule nach der Jahrgangsstufe 12 abgebrochen hatte, fortgesetzt und erst nach weiteren zwei Jahren die Hochschulzugangsberechtigung erlangt hat, ist kein Umstand, der eine sofortige Zulassung zum Studium zwingend geboten erscheinen lässt. Gleiches gilt für das fortgeschrittene Alter der Antragstellerin im Vergleich zum durchschnittlichen Studienbewerber für das erste Fachsemester. Im Gegenteil ist ein fortgeschrittenes Alter für einen Studienbewerber charakteristisch, der seine Hochschulreife nach Beschreiten des Zweiten Bildungsweges erlangt hat und / oder eine gewisse Wartezeit bis zur Zulassung zum Studium durchlaufen hat. Dies hebt die Antragstellerin nicht aus dem Kreis der vorgenannten Hochschulzugangsberechtigten heraus. Ein besonderes Einzelschicksal vermag die Kammer vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.
18Nachdem die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin hat, war ihr Ortsantrag nicht zu bescheiden.
19Aus den vorgenannten Gründen ist der sinngemäß hilfsweise gestellte Antrag,
20festzustellen, dass die Bewerbung der Antragstellerin in künftigen Bewerbungsverfahren von der Antragsgegnerin mit einer Verbesserung der Wartezeit im Umfang einer vom Gericht festzulegenden Anzahl von Wartesemestern zu berücksichtigen ist,
21ebenfalls keinen Erfolg, wobei die Frage der Zulässigkeit dieses Antrags dahingestellt bleiben kann.
22Auch der weitere, sinngemäß hilfsweise – für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags – gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten,
23die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen aufzuheben,
24hat keinen Erfolg. Im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin legt die Kammer den Antrag dahingehend aus, dass von ihm die nunmehr mit der Bewerbung der Antragstellerin vom 14. Juni 2013 vorgelegten Unterlagen erfasst sein sollen, § 122 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 88 VwGO. Der so verstandene Antrag ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin vor der Anrufung des Gerichts einen entsprechenden Antrag auf Aufbewahrung ihrer Unterlagen bei der Antragsgegnerin gestellt hat. Ein solcher Antrag bei der Behörde ist indes Voraussetzung für die Zulässigkeit des gerichtlichen Eilantrags. Anhaltspunkte dafür, dass die vorherige Antragstellung ausnahmsweise – etwa wegen ganz besonderer Eilbedürftigkeit – entbehrlich gewesen sein könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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Referenzen
- §§ 6 ff. VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 5 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Satz 2 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- 6z K 4171/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6z K 3656/11 1x (nicht zugeordnet)
- 6z L 187/13 1x (nicht zugeordnet)
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