Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 2879/11.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat bzw. das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 1. Juli 2011 und 24. August 2011 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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