Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 L 1505/13

Tenor

1.              Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C.           aus C1.      beigeordnet.

2.              Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 5169/13 gegen die Weiterleitungsanordnung des Antragsgegners vom 8. Oktober 2013 wird angeordnet.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.


1234567891011121314151617181920212223242526272829

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.