Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 L 1431/13
Tenor
1 Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2 Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der (erste) Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6 K 1735/13) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. März 2013 (Az. 610-12) anzuordnen,
4hat – ungeachtet der Frage, ob die Klage des Antragstellers zu 2. zulässig ist – keinen Erfolg.
5Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.
6Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich.
7Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung vom 8. März 2013 voraussichtlich nicht zu beanstanden; die Klage der Antragsteller gegen diese Baugenehmigung wird mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus.
8Soweit die Antragsteller die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung in Abrede stellen, wird ihre Rüge nicht zum Erfolg führen. Es erscheint bereits fraglich, ob der von einer Baugenehmigung betroffene Nachbar wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften über die Behördenzuständigkeit die Aufhebung der Baugenehmigung verlangen kann; ob es sich insoweit also um drittschützende Vorschriften handelt.
9Vgl. dazu einerseits (verneinend) VGH B.-W., Beschluss vom 25. April 2006 - 3 S 547/06 -, juris; andererseits (wohl bejahend) Johlen, in: Gädtke, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 74 Rdnr. 85.
10Zudem liegt bei summarischer Betrachtung kein Zuständigkeitsmangel vor, und zwar unabhängig davon, ob die örtliche Zuständigkeit sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW oder nach § 206 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmt.
11Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1989 - 10 A 2177/87 -; Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand: Juli 2013, § 62 Rdnr. 4; Wenzel, in: Gädtke, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 62 Rdnr. 13.
12Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW wäre die Antragsgegnerin als zuerst mit der Sache befasste Bauaufsichtsbehörde zuständig. Nach § 206 Abs. 1 Satz 2 BauGB käme es auf eine Zuständigkeitsbestimmung durch die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde – den Landrat des Kreises V. als obere Bauaufsichtsbehörde – an. Da ausweislich des Vortrags der Antragsgegnerin der Kreis V. in die Bestimmung der zuständigen Genehmigungsbehörde eingebunden war, dürften auch insoweit keine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin bestehen.
13Schließlich stünde einer Aufhebung der Baugenehmigung wegen eines entsprechenden Zuständigkeitsmangels auch § 46 VwVfG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Da es sich bei der Erteilung der Baugenehmigung um eine gebundene Entscheidung handelt und vorliegend auch keine in das Ermessen der Behörde gestellten zusätzlichen Regelungen – etwa über eine Befreiung oder Abweichung – im Raum stehen, kann die Behördenzuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben, so dass die Fehlerfolgenregelung des § 46 VwVfG NRW greift.
14Soweit die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 noch – völlig unsubstanziiert – eine Befangenheit des städtischen Mitarbeiters M. ansprechen, ist festzustellen, dass Anhaltspunkte für eine Befangenheit städtischer Mitarbeiter für die Kammer nicht ansatzweise erkennbar sind.
15Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage nach dem Stellplatzbedarf auf dem Betriebsgrundstück ist für die Entscheidung irrelevant, weil die entsprechende Vorschrift (§ 51 Abs. 1 BauO NRW) keinen nachbarschützenden Charakter hat.
16Sonstige nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, gegen die das in Rede stehende Vorhaben verstoßen könnte, sind nicht ersichtlich.
17Die Kammer kann auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. Ob die Baugenehmigung gemäß § 35 BauGB – es dürfte sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB handeln – erteilt werden durfte oder dies wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB ausschied, ist für die Entscheidung über den Rechtsbehelf eines Nachbarn grundsätzlich nicht von Belang. Denn bei § 35 BauGB handelt es sich nicht um eine generell nachbarschützende Vorschrift. Soweit die Antragsteller eine drittschützende Wirkung über die Grundsätze des sog. „Gebietsgewährleistungsanspruchs“ herstellen möchten, vermag die Kammer ihnen – im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung aller Instanzen – nicht zu folgen.
18Vgl. zur (fehlenden) Anwendbarkeit des Gebietsgewährleistungsanspruchs im Außenbereich nur OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 ff., mit weiteren Nachweisen.
19Nachbarschutz entfaltet § 35 BauGB allerdings insoweit, als (auch) in ihm – namentlich in Absatz 3 Nr. 3 – das planungsrechtliche „Gebot der Rücksichtnahme“ verankert ist. Ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu Lasten der Antragsteller ist indessen nicht erkennbar. Der ehemalige „T. Hof“ wird durch das Vorhaben der Beigeladenen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB ausgesetzt. Schädliche Umwelteinwirkungen sind erhebliche Immissionen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das heißt solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Solche Immissionen sind vorliegend nicht zu erwarten.
20Ob Geräuscheinwirkungen schädlich und damit unzumutbar sind, ist bei Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen, grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998) zu bestimmen.
21Vgl. (in Bezug auf § 35 BauGB) nur BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 ff.
22Die TA Lärm enthält zwar keine besonderen Richtwerte zur Lösung von Immissionskonflikten im Außenbereich. Die Situation im Außenbereich ist indes hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit derjenigen in einem Kern-, Dorf- oder Mischgebiet durchaus vergleichbar. Die für diese Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden daher im Allgemeinen auch für die Beurteilung von Immissionskonflikten im Außenbereich herangezogen.
23Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 240 ff.
24Nach Nr. 6.1 Abs. 1 lit. c) TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte in den genannten Gebieten tags 60 db(A) und nachts 45 db(A). Durch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen sie gemäß Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm am Tag um nicht mehr als 30 db(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(A) überschritten werden; damit ergeben sich Maximalwerte von tags 90 db(A) und nachts 65 db(A).
25Durch das schalltechnische Gutachten der A. Ingenieurgesellschaft vom 23. Oktober 2012 nebst im gerichtlichen Verfahren vorgelegter Ergänzung vom 8. November 2013 ist hinreichend belegt, dass die genannten Immissionsrichtwerte an dem Gebäude der Antragsteller nicht erreicht oder überschritten werden. Das Ausgangs-Gutachten prognostiziert für das als „Immissionspunkt 5“ bezeichnete Gebäude der Antragsteller einen Beurteilungspegel von 38 db(A), der sowohl im Tageszeitraum als auch im Nachtzeitraum zu erwarten ist. Die Ergänzung vom 8. November 2013 bezieht die einschränkenden Nebenbestimmungen der inzwischen erteilten Baugenehmigung ein und geht daher von einer deutlich geringeren Zahl an Fahrbewegungen im Nachtzeitraum aus. Auf der Basis dieser Annahme ergibt sich ein Beurteilungspegel von tags 38 db(A) und nachts 31 db(A). Die aufgezeigten Immissionsrichtwerte werden also sowohl in Bezug auf den Tageszeitraum als auch in Bezug auf den Nachtzeitraum sehr deutlich unterschritten. Die maximal zulässigen Spitzenpegel werden nach Einschätzung des Gutachtens ebenfalls nicht erreicht.
26Das schalltechnische Gutachten begegnet aus Sicht der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken. Die Methodik entspricht – soweit sie der vorliegenden „Kurz-Stellungnahme“ entnommen werden kann – den Vorgaben der TA Lärm. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch nicht erkennbar, dass die Gutachter „realitätsferne“ Eingabegrößen zugrunde gelegt haben. Dass der Berechnung eine zeitgleiche Nutzung der verschiedenen Module der Testanlage durch gleichartige Fahrzeuge zugrunde gelegt worden ist, ist keine „unrealistische Annahme“, sondern es stellt vielmehr das gebotene methodische Vorgehen dar, den bei maximaler Ausnutzung der Baugenehmigung zulässigen Fahrzeugverkehr als Emissionsquelle anzusetzen, mag die gleichzeitige Realisierung aller denkbaren Geräuschquellen auch eher unwahrscheinlich sein. Dass die Gutachter eine maximale Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände von 50 km/h angenommen haben, ist korrekt, da in der Baubeschreibung (Seite 6) und in der Baugenehmigung (Nebenbestimmung Nr. 9) eben diese Höchstgeschwindigkeit eindeutig festgeschrieben worden ist. Auch der Vorwurf einer „viel zu geringen Nutzungsfrequenz“ ist verfehlt, da sowohl die Anzahl der LKW-Zufahrten und -Abfahrten zum und vom Betriebsgelände als auch die maximal zulässige Nutzung der Testmodule in unzweideutiger Weise in den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung festgelegt sind. Von genau dieser „Nutzungsfrequenz“ hat die Prognose auszugehen. Dass das Gutachten sich in Bezug auf das Spitzenpegelkriterium auf die pauschale Feststellung beschränkt, Spitzenpegelüberschreitungen seien angesichts der Abstände nicht zu erwarten, ist – jedenfalls in Bezug auf den Immissionspunkt 5 – ebenfalls nicht zu beanstanden. Der dem Grundstück der Antragsteller am nächsten gelegene Punkt der Betriebsanlagen – das Ostende von Modul 1 – ist vom „T. Hof“ rund 700 Meter entfernt. Um an dem Gebäude der Antragsteller den maximal zulässigen Spitzenpegel (tags 90 db(A), nachts 65 db(A)) zu erreichen oder gar zu überschreiten, müssten auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen extreme Schallleistungspegel erzeugt werden. Diese sind bei genehmigungsgemäßer Nutzung der Anlage nicht zu erwarten, zumal der Betrieb von LKW im Nachtzeitraum auf dem Betriebsgelände deutlich eingeschränkt und auf der Zufahrt zum/vom Betriebsgelände sogar ausgeschlossen ist (Nebenbestimmungen Nr. 5 und Nr. 7 zur Baugenehmigung). Dass die beim Befahren der Straße „Auf der Koppel“ erzeugten Emissionen nur in Bezug auf den Immissionspunkt 4 näher beleuchtet worden sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da es sich um den nächstgelegenen Immissionspunkt handelt und schon hier eine deutliche Unterschreitung der zulässigen Maximalpegel festgestellt worden ist. Das gut- achterliche Vorgehen in Bezug auf den Immissionspunkt 4 entspricht bei summarischer Betrachtung den Vorgaben der Ziffer 7.4 TA Lärm.
27Abschließend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die von den Gutachtern ermittelten Beurteilungspegel am Immissionspunkt 5 (tags 38 db(A), nachts 31 db(A)) die einschlägigen Immissionsrichtwerte von tags 60 db(A) und nachts 45 db(A) um 22 db(A) bzw. um 14 db(A) unterschreiten. Dies bedeutet angesichts der vorzunehmenden logarithmischen Addition, dass selbst eine Verzehnfachung der ermittelten, das Grundstück der Antragsteller treffenden Lärmbelastung die für das Grundstück anzusetzenden Immissionsrichtwerte noch deutlich unterschreiten würde. Die der Baugenehmigung zugrunde liegende Schallprognose müsste also außerordentlich gravierende Fehler bei den Eingabegrößen und/oder bei der Berechnungsmethodik aufweisen, um eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zumindest als möglich erscheinen zu lassen.
28Soweit die Antragsteller pauschal auf eine Belästigung durch Lichtimmissionen hinweisen, führt auch dies nicht zum Erfolg des Antrags. Zunächst ist festzustellen, dass die angegriffene Baugenehmigung in den Nebenbestimmungen Nr. 22 und Nr. 23 entsprechende Vorgaben für den Betrieb der Testanlage – auch in Bezug auf den Immissionspunkt Voßkuhle 1 – enthält. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich ausweislich der im Internet (www.bing.com/maps) abrufbaren Luftbilder offenbar ein Waldstück zwischen der Anlage und dem Grundstück der Antragsteller befindet, das aufgrund der mit dem Bauvorhaben verbundenen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (Nebenbestimmungen Nr. 50 ff. zur Baugenehmigung) noch erweitert werden wird. Schließlich kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin im Verfahren unwidersprochen vorgetragen hat, dass aufgrund des hügeligen Geländes zwischen der Testanlage und dem „T. Hof“ Lichtimmissionen überhaupt nicht zu erwarten sind.
29Welche die Antragsteller schützenden Vorschriften im Zusammenhang mit der etwaigen Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung verletzt sein sollen, ist für das Gericht weder ersichtlich noch der Antragsschrift zu entnehmen.
30Ist nach alledem – jedenfalls hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften - von der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung auszugehen, so können auch die auf Stilllegung und Nutzungsuntersagung gerichteten Anträge zu 2. und 3. keinen Erfolg haben.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 € bis 15.000,00 € angemessen an dem Interesse der Antragsteller an der begehrten vorläufigen Regelung.
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