Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 L 1601/13
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Den Antrag,
3einstweilen anzuordnen, dass die Antragstellerin die insgesamt vier Spielhallenbetriebe (hier Spielstätten 2-5) im Objekt X.---ring , D. -S. auf der Grundlage der ihr erteilten Spielhallenkonzession gemäß § 33iGewO bis zum 30. November 2017 betreiben kann, ohne dass es glücksspielrechtlicher Erlaubnisse gemäß § 16a AG GlüStV NRW bedarf,
4versteht die Kammer dahingehend, dass die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung begehrt, dass sie für die von ihr betriebenen Spielhallen 2 bis 5 bis zum 30. November 2017 keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnisse im Sinne des § 24 des Glücksspielstaatsvertrages – GlüStV – und des § 16 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag im Lande Nordrhein-Westfalen - AG GlüStV NRW – bedarf.
5Der so verstandene Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet.
6Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
7Hier gelten strengere Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin mit der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde ihr in vollem Umfang bereits das gewährt, was sie nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Veranschaulicht wird dies auch dadurch, dass sie mit ihrem Hilfsantrag im zugehörigen Klageverfahren 19 K 5907/13 genau die Feststellung erstrebt, die sie auch vorliegend begehrt.
8Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist nur gerechtfertigt, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Klageverfahren obsiegen würde.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008– 6 B 971/08 –, juris, Rdnr. 2.
10Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Solche sind insbesondere nicht in ihrer Erwartung begründet, die Antragsgegnerin werde die Schließung der Spielhallenbetriebe 2 bis 5 zum 30. November 2013 verfügen. Insoweit muss sich die Antragstellerin auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als ausreichend und angemessen angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verweisen lassen. Dass der Antragstellerin gegen etwaige für sofort vollziehbar erklärte Schließungsanordnungen der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht hinreichend effektiv wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen ist die Befürchtung der Antragstellerin nicht durch Tatsachen gedeckt. Zum einen hat die Antragsgegnerin bis heute keine Schließungen der Spielhallen verfügt. Zum anderen sind den Äußerungen der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine solche Absicht zu entnehmen.
11Auch der Umstand, dass nach § 23 Abs. 1 Nr. 15 AG GlüStV NRW der Betrieb einer Spielhalle ohne die nach § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW erforderliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Bußgeld geahndet werden kann, begründet keine Gefahr schlechthin unzumutbarer Nachteile. Hierfür genügt nicht die bloße Existenz eines Bußgeldtatbestandes. Die mit dem Bestehen eines solchen Bußgeldtatbestandes verbundene Rechtsunsicherheit dürfte zwar ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 VwGO begründen. Die eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO rechtfertigende besondere Dringlichkeit setzt jedoch über das bloße Feststellungsinteresse hinausgehende Umstände voraus. Solche sind hier nicht ersichtlich.
12Aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2013 – 4 B 608/13 – ergibt sich nichts Gegenteiliges. In dem vorbeugenden Rechtsschutz einer Shisha-Bar-Betreiberin gegen Anordnungen zur Durchsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes betreffenden Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, angesichts der mehrfach bekräftigten Drohung der Antragsgegnerin, Bußgeldverfahren gegen die Antragstellerin einzuleiten, sei es dieser nicht zuzumuten, auf Einspruchsverfahren gegen eine mögliche Vielzahl von Bußgeldbescheiden verwiesen und bis zur dortigen endgültigen Klärung der Rechtslage mit einer nicht überschaubaren Zahl von Bußgeldbescheiden, die jedenfalls in der Summe eine existenzvernichtende Höhe erreichen könnten, belastet zu werden.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2013 – 4 B 608/13 –, juris, Rdnr. 6, vgl. auch zu einem gleich gelagerten Sachverhalt Bay. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2010 – 9 CE 10.2468 –, juris, Rdnr. 21.
14Derartige Drohungen hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht ausgesprochen. Ihre Äußerungen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren verhalten sich nicht einmal ansatzweise zu entsprechenden Sanktionen. Vielmehr hat sie sich bislang in Bezug auf die streitbetroffenen Spielstätten ausschließlich mit der Frage der Erteilung bzw. Versagung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen befasst. Ein repressives Einschreiten durch den Erlass von Bußgeldbescheiden liegt angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 GlüStV,
15vgl. dazu einerseits Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2013 – 10 CE 13.1416 –; VG Saarlouis, Beschluss vom 19. November 2013 – 1 L 833/13 –; und andererseitsVG Freiburg, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 5 K 1260/13 –; VG Osnabrück, Beschluss vom 24. September 2013 – 1 B 36/ 13 –, jeweils juris,
16auch keineswegs nahe, sondern erscheint angesichts der damit verbundenen recht-lichen Risiken zumindest derzeit nicht zweckmäßig.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Eine Herabsetzung des Streitwertes im Hinblick auf den regelmäßig nur vorläufigen Charakter einstweiliger Anordnungen kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Antragstellerin mit ihrem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
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