Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z L 1394/13
Tenor
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Mit einer Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung von 2,4 und einer Wartezeit von zehn Halbjahren erfüllt die Antragstellerin nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Die Auswahlgrenze lag für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO), in der sie sich im Übrigen nicht beworben hat, für Hochschulzugangsberechtigte aus Berlin bei einer Durchschnittsnote von 1,1. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich.
4Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. September 2013 – 6z L 1208/13 – und vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
6Die Härtefallregelung des § 15 VergabeVO dient zudem nicht der Kompensation von Schicksalsschlägen oder erlittenen Leids und greift daher nicht bei Überschreiten einer bestimmten objektiven oder subjektiven Leidensgrenze. Vielmehr soll sie – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; sie soll verhindern, dass ein Bewerber infolge gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen sein Berufsziel nicht erreichen kann. Dementsprechend bedarf es nach der Rechtsprechung einer konkreten Darlegung, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Studium im Fall der Ablehnung der Zulassung nicht mehr durchgeführt bzw. beendet werden kann.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 – 6 L 313/13 – und vom 14. Dezember 2011 – 6z L 1223/11 –, jeweils www.nrwe.de; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
8Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages inhaltlich auf die Fallgruppe D 1.1 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Aus den Gutachten muss sich ergeben, dass und warum der Antragsteller in Zukunft mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ein Studium nicht mehr bewältigen kann.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 – 13 B 1242/13 ‑, juris, Beschluss vom 03. Mai 2010 – 13 B 469/10 –, www.nrwe.de.
10Das Gutachten soll auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar sein.
11Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan. Zwar hat die Antragstellerin mehrere fachärztliche Gutachten, namentlich die fachärztlichen Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 22. April 2013 sowie das Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Q. W. M. vom 4. August 2012, vorgelegt. Durch diese Bescheinigungen hat die Antragstellerin indes nicht hinreichend nachgewiesen, dass sie an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die sie in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt. Eine zu erwartende Verschlimmerung der Erkrankungen der Antragstellerin wird lediglich pauschal behauptet. Hinreichend detaillierte Angaben zu dem konkret zu erwartenden Krankheitsverlauf und zu Behandlungsmöglichkeiten der in den Bescheinigungen aufgeführten Erkrankungen der Antragstellerin enthalten die von ihr im hier allein maßgeblichen Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht. Dies gilt zunächst in Bezug auf die körperlichen Beschwerden der Antragstellerin, wie etwa die in dem (im Hinblick auf den Härtefallantrag erstellten) Gutachten des Dr. I. vom 22. April 2013 attestierten Sprunggelenkschmerzen, die Herzrhythmusstörungen und den Mitralklappenprolaps, das Schulter-Arm-Syndrom, die Hypercholesterinämie und die infolge der Erkrankung der Antragstellerin an Mononukleose bestehenden Beschwerden. Insoweit fehlt es an einer Darlegung der zu erwartenden Entwicklung der vorgenannten Beschwerden und Erkrankungen. Ungeachtet der in der vorgenannten Bescheinigung des Dr. I. aufgeworfenen Frage der Chronifizierung jedenfalls einiger der dort genannten Erkrankungen ist der Bescheinigung nicht konkret zu entnehmen, dass die rein physischen Belastungen sich in Zukunft derart verschlimmern werden, dass mit der für die Anerkennung als Härtefall erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass die Antragstellerin ihr Studium nicht mehr zu bewältigen oder zu beenden in der Lage sein wird.
12Ein hinreichender Nachweis fehlt auch in Bezug auf die psychischen Erkrankungen der Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Härtefallantrags auf die bei ihr diagnostizierte schwere Somatisierungsstörung – auch als Ursache ihrer physischen Erkrankungen – abhebt, genügt die ärztliche Bescheinigung des Dr. I. vom 22. April 2013 nicht den formellen Anforderungen, die an eine geeignete ärztliche Bescheinigung zum Nachweis eines Härtefalls zu stellen sind. Denn Dr. I. ist weder ein auf die Behandlung psychisch bzw. psychosomatisch Erkrankter spezialisierter Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie noch ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Umstand, dass die Ausbildung des Dr. I. zum Facharzt für Allgemeinmedizin – entsprechend den Vorgaben der aktuellen Weiterbildungsordnung für Ärzte (Musterweiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 28. Juni 2013) – als Bestandteil der Facharztausbildung 80 Stunden Kursweiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung umfasst, dass Dr. I. in seiner Praxis Somatisierungsstörungen behandeln und deshalb darin in tatsächlicher Hinsicht spezialisiert sein mag, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Maßgeblich für das Vorliegen eines fachärztlichen Gutachtens zum Nachweis eines Härtefallantrags ist, dass das Gutachten von einem Facharzt mit Facharztausbildung auf dem jeweils betreffenden medizinischen Gebiet stammt. Dem genügt eine formelle Qualifikation als Facharzt für Allgemeinmedizin – wie sie Dr. I. aufzuweisen hat – nicht.
13Auch die Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Q. W. M. vom 4. August 2012 genügt den oben genannten Anforderungen – allerdings in inhaltlicher Hinsicht – nicht. Die Bescheinigung des Arztes M. erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass er die Antragstellerin nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2004 ambulant behandelt, als zu kurz und oberflächlich. Ungeachtet des Umstandes, dass es bereits an einer Aussage dazu, dass und aus welchen Gründen die Antragstellerin ein Studium der Humanmedizin in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr bewältigen bzw. beenden kann, fehlt, hätte es jedenfalls detaillierter Angaben zur Krankengeschichte der Antragstellerin und zu den konkreten Gründen ihrer Behandlung sowie zu den Auswirkungen der Ablehnungen ihrer Studienbewerbungen und der damit verbundenen Wartezeit auf die Antragstellerin sowie zur konkret zu erwartenden Entwicklung ihrer Erkrankung bedurft. Die Kammer verkennt nicht, dass eine eindeutige Aussage zu diesen Fragen wegen der Natur der Erkrankung der Antragstellerin nur unter Schwierigkeiten möglich sein dürfte. Von einem Fachgutachter wird man derartige konkrete Angaben aber wohl verlangen müssen. Mit der bloßen nachdrücklichen Befürwortung des Erhalts eines Studienplatzes für die Antragstellerin ist diesen Anforderungen nicht genügt. Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden kann, ist, jedenfalls isoliert betrachtet, kein hinreichender Grund, die Antragstellerin anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
14Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 ‑ 6z L 313/13 ‑, www.nrwe.de (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 ‑) und vom 14. Dezember 2011 – 6z L 1223/11 –, www.nrwe.de.
15Schließlich führt auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der Diplom-Psychologin E. Q1. vom 18. April 2013 nicht zu einer Anerkennung der Antragstellerin als Härtefall. Ungeachtet der Frage, ob ein Gutachten eines Diplom-Psychologen den formellen Anforderungen an ein zur Begründung eines Härtefallantrags vorzulegendes „fachärztliches“ Gutachten entsprechen kann, wenn mit der psychischen Erkrankung – wie hier – zugleich physische Erkrankungen verbunden sind, lässt das Gutachten bereits nicht erkennen, ob die Diplom-Psychologin Q1. überhaupt die behandelnde Therapeutin der Antragstellerin ist. Im Übrigen wird auch in diesem Gutachten die für eine Härtefallzulassung entscheidende Verschlimmerungstendenz letztlich nur recht pauschal behauptet.
16Ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Verbesserung ihrer Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleichs nach § 11 Abs. 5 VergabeVO hat, kann vorliegend offen bleiben, da sich die Antragstellerin nicht in der Abiturbestenquote beworben hat und die Antragsgegnerin für die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen nicht zuständig ist. Gegen die Annahme, dass die Antragsgegnerin dem Antrag auf Nachteilsausgleich „E“ hätte stattgeben müssen und die Antragstellerin in ihrem Auswahlverfahren mit einer besseren Durchschnittsnote hätte berücksichtigen müssen, dürfte im Übrigen sprechen, dass in dem von der Antragstellerin vorgelegten Schulgutachten – ungeachtet der zwischen den Beteiligten erörterten Frage, ob dieses mangels Dienstsiegels den formellen Anforderungen an die bei der Antragsgegnerin einzureichenden Unterlagen genügt – weder positiv bestätigt wird, dass die Antragstellerin ohne die von ihr geltend gemachten krankheitsbedingten Fehlzeiten von 43 Tagen und 63 Einzelstunden in den letzten drei Schuljahren vor Erlangung der Hochschulreife eine bessere Durchschnittsnote erzielt hätte, noch angegeben wird, welche Durchschnittsnote die Antragstellerin dann erreicht hätte. Im hier allein maßgeblichen Verwaltungsverfahren (§ 3 Abs. 7 VergabeVO) dürfte die Antragstellerin somit nicht nachgewiesen haben, dass sie ohne die erkrankungsbedingten Fehlzeiten die von ihr für wahrscheinlich gehaltene bessere Durchschnittsnote von 2,2 erzielt hätte. Allein die von der Antragstellerin vorgelegten Notenübersichten aus den letzten drei Jahren vor Erlangung ihrer Hochschulreife dürften eine entsprechende Verbesserung nicht belegen. Soweit die darin aufgeführten Noten überhaupt vergleichbar sind – die Antragstellerin hat gut die Hälfte der von ihr belegten Fächer in den Schuljahren 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008 nicht durchgängig belegt –, dürfte daraus nicht hervorgehen, dass die Antragstellerin ohne die von ihr angeführten Fehlzeiten eine bessere Durchschnittsnote erzielt hätte. Die meisten aus den Unterlagen zu entnehmenden Notenschwankungen bewegen sich im üblichen Bereich. Davon ausgenommen ist nur die Notenentwicklung in den Fächern Englisch und Physik, die im Schuljahr 2006/2007 jeweils eine erhebliche Verschlechterung aufweist. Dem gegenüber hat die Antragstellerin in anderen Fächern, namentlich in den Fächern Geographie, Bildende Kunst und Sport, im selben Zeitraum, dem Schuljahr 2006/2007, besonders gute Noten und auch bessere als in den Schulhalbjahren zuvor und danach erzielt. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Leistungsabfall dürfte sich in den vorgenannten Fächern nicht konstatieren lassen und dürfte auch dazu führen, dass die temporäre Notenverschlechterung in den Fächern Englisch und Physik nivelliert wird.
17Schließlich führt die von der Antragstellerin geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des derzeitigen Vergabeverfahrens nicht dazu, dass dem Antragsteller vorläufig ein Studienplatz für das Studienfach Humanmedizin zuzuweisen wäre. Zwar wird die Auffassung der Antragstellerin, dass das geltende System der Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstoße, in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin von der Kammer geteilt. Sie hat diese Auffassung in ihrem Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 ausführlich begründet.
18VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 – 6z K 4171/12 –, www.nrwe.de.
19Die Kammer hat allerdings bereits in dem vorgenannten Beschluss ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers, sondern eine Pflicht des Gesetzgebers zur Änderung des Vergaberechts resultiert, und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 – 13 B 1212/11 u.a. –, NJW 2012, 1096 ff. und vom 21. Januar 2013 – 13 B 1241/12 –, juris; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 – 6z L 1018/12 –, vom 5. Februar 2013 – 6z L 13/13 – und vom 28. März 2013 – 6z L 303/13 –; anders noch Beschlüsse der Kammer vom 28. und 29. September 2011 – 6z L 940/11 u.a. –, jeweils www.nrwe.de.
21Aus der Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes kann sich der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch also nicht ergeben.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis der beschließenden Kammer in Verfahren dieser Art.
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