Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 L 1328/13
Tenor
1 Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2 Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 4686/13) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. August 2013, Az. 351-13 (Errichtung eines Lagerplatzes für landwirtschaftliche Produkte, Baustoffe und Stapelgüter; Errichtung von Schüttboxen; 2. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 25. August 2011, Az. 589-10), anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.
6Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich.
7Gemessen an diesen Maßstäben sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. August 2013 bestenfalls als offen einzuschätzen; dass die Anfechtungsklage des Antragstellers Erfolg haben wird, ist nicht wahrscheinlicher als ihr Misserfolg. Damit lässt sich ein überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht feststellen, zumal auch nicht zu erkennen ist, dass bei vorläufiger Ausnutzung der Baugenehmigung irreparable Schäden oder unzumutbare Nachteile zu Lasten des Antragstellers entstehen könnten. Es muss somit bei der gesetzlichen Wertung verbleiben, dass eine Baugenehmigung, auch wenn sie noch Gegenstand anhängiger Nachbarrechtsbehelfe ist, vorläufig ausgenutzt werden darf (§ 212a BauGB).
8Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2013 - 7 B 314/13 -, juris, und vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, juris.
9Soweit der Antragsteller die Baugenehmigung vom 26. August 2013 schon deshalb für rechtswidrig hält, weil die nunmehr genehmigte Variante von der im Ortstermin vom 15. November 2011 erzielten Einigung zwischen den Beteiligten abweicht, vermag das Gericht ihm nicht zu folgen. Richtig ist, dass die Ursprungsbaugenehmigung vom 25. August 2011 (Az. 589-10) aufgrund der in jenem Ortstermin abgegebenen Erklärung der Beigeladenen wohl nur noch mit den vereinbarten Modifikationen ausgenutzt werden darf, wie sie in die (inzwischen bestandskräftige) „1. Nachtragsgenehmigung“ vom 18. Januar 2013 (Az. 281-12) eingeflossen sind. Die Einigung vom 15. November 2011 dürfte der Beigeladenen aber nicht verwehren, eine neue Baugenehmigung für andere Bauvorhaben auf ihrem Grundstück oder für eine völlig andere Ausführung der in Rede stehenden Lagerfläche zu beantragen. Eben dies ist vorliegend geschehen. Insoweit lässt sich die Baugenehmigung vom 26. August 2013 entgegen ihrer Bezeichnung wohl auch nicht als „Nachtragsgenehmigung“ verstehen; genehmigt wird vielmehr ein neues Bauvorhaben, gegen das die Nachbarn ihrerseits ohne Bindung an die im November 2011 erzielte Einigung erneut mit Rechtsbehelfen vorgehen können.
10Dass die Baugenehmigung vom 26. August 2013 gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstoßen könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf die von dem Antragsteller (pauschal) angesprochene Frage, ob die Schwergewichtsmauer ohne ein Fundament errichtet werden darf. Selbst wenn man insoweit einen Verstoß gegen den die Standsicherheit baulicher Anlagen fordernden § 15 Bauordnung (BauO) NRW in Betracht ziehen würde, stünde jedenfalls eine Verletzung von Rechten des Antragstellers nicht im Raum. Dass bei einem Ein- oder Umstürzen der 2,40 m hohen Mauer Schäden auf dem Grundstück des Antragstellers entstehen könnten, ist angesichts des Abstands der Mauer zur Grundstücksgrenze von rund 15 m nicht erkennbar.
11Hinsichtlich des Bauplanungsrechts kommt – je nachdem, ob es sich bei der Einrichtung des Lagerplatzes um ein Außenbereichs- oder ein Innenbereichsvorhaben handelt – ein Verstoß gegen § 35 BauGB oder ein Verstoß gegen § 34 BauGB (gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Baunutzungsverordnung – BauNVO) unter Einbeziehung des in diesen Normen jeweils enthaltenen Rücksichtnahmegebots in Betracht.
12Sollte die von dem Bauvorhaben betroffene Fläche (teilweise) im Außenbereich liegen, gilt Folgendes: Ob die Baugenehmigung gemäß § 35 BauGB erteilt werden durfte oder dies wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB ausschied, ist für die Entscheidung über den Rechtsbehelf eines Nachbarn grundsätzlich nicht von Belang. Denn bei § 35 BauGB handelt es sich nicht um eine generell nachbarschützende Vorschrift. Nachbarschutz entfaltet § 35 BauGB allerdings insoweit, als (auch) in ihm – namentlich in Absatz 3 Nr. 3 – das planungsrechtliche „Gebot der Rücksichtnahme“ verankert ist. Der Rechtsbehelf eines Nachbarn hat demnach Erfolg, wenn ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu seinen Lasten vorliegt, sein Grundstück also durch Errichtung und Betrieb der genehmigten Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB ausgesetzt wird.
13Schädliche Umwelteinwirkungen sind erhebliche Immissionen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das heißt solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Geräuscheinwirkungen schädlich und damit unzumutbar sind, ist bei Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen, grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ‑ TA Lärm ‑ vom 26. August 1998) zu bestimmen.
14Vgl. (in Bezug auf § 35 BauGB) nur BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 ff.
15Nichts anderes gilt, wenn man die von der Baugenehmigung betroffene Fläche auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen dem (unbeplanten) Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zuordnet, wie die Antragsgegnerin es tut. Auch dann müsste das Bauvorhaben die Grenzen wahren, die das in § 34 BauGB und (gegebenenfalls) § 15 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot dem Bauherrn mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit der Nachbarn setzt. Diese Grenzen werden auch bei Innenbereichsvorhaben im Wesentlichen durch die Vorgaben der TA Lärm bestimmt.
16Vgl. (in Bezug auf § 34 BauGB) nur BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff., und OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 ff.
17Dass das Grundstück des Antragstellers durch die Errichtung und den Betrieb des Lagerplatzes bzw. durch den um die Lagerfläche erweiterten Gesamtbetrieb der Beigeladenen Geräuschimmissionen ausgesetzt wird, die über das nach der TA Lärm hinzunehmende Maß hinausgehen, lässt sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen.
18Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung von Geräuschimmissionen nach der TA Lärm ist unter anderem die Schutzbedürftigkeit des jeweiligen, von den Immissionen betroffenen Nachbargrundstücks. Es spricht manches dafür, dass das Grundstück des Antragstellers sich – wie die Antragsgegnerin annimmt – im Außenbereich befindet. Die TA Lärm enthält zwar keine besonderen Richtwerte zur Lösung von Immissionskonflikten im Außenbereich. Die Situation im Außenbereich ist indes hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit derjenigen in einem Kern-, Dorf- oder Mischgebiet durchaus vergleichbar. Die für diese Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden daher im Allgemeinen auch für die Beurteilung von Immissionskonflikten im Außenbereich herangezogen.
19Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 240 ff.
20Nach Nr. 6.1 Abs. 1 lit. c) TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte in den genannten Gebieten tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Durch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen sie gemäß Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschritten werden; damit ergeben sich Maximalwerte von tagsüber 90 dB(A) und nachts 65 dB(A).
21Dieselben Immissionsrichtwerte dürften im Übrigen auch gelten, wenn man das Grundstück des Antragstellers dem (unbeplanten) Innenbereich zuordnet. Denn hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und des daran geknüpften Schutzniveaus wäre dann auf die prägende Umgebung abzustellen, die sich auf die Nutzungen an der Straße „In den L1. “, aber auch auf diejenigen an der M2. Straße (Nr. 1-21 und 2-24) und an der M3.---straße erstrecken dürfte. Nach den Feststellungen in dem Ortstermin des Berichterstatters vom 15. November 2011 (betreffend die Verfahren 6 K 2511/10, 6 L 1018/11 und 6 L 1106/11) befinden sich in dem so abgegrenzten Gebiet sowohl (teilweise recht umfangreiche) gewerbliche Nutzungen als auch Wohnnutzungen, ohne dass sich ein eindeutiger Vorrang der einen oder der anderen Nutzungsart aufdrängen würde. Damit spricht manches für das Vorliegen eines Mischgebietes, gegebenenfalls auch einer sog. „Gemengelage“. Auch in einem derart charakterisierten Innenbereich wären die genannten Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 Abs. 1 lit. c) TA Lärm heranzuziehen.
22Nach dem schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros Richters & Hüls vom 22. November 2010, ergänzt durch die schalltechnische Stellungnahme desselben Gutachterbüros vom 11. Juli 2013, werden die genannten Immissionsrichtwerte an dem Gebäude des Antragstellers nicht erreicht oder überschritten werden. Die schalltechnische Stellungnahme vom 11. Juli 2013 prognostiziert für das als „Immissionspunkt 10“ bezeichnete Gebäude des Antragstellers einen Beurteilungspegel (Tagzeitraum) von 53,5 dB(A). Zur Frage der maximal zulässigen Spitzenpegel enthält die Stellungnahme vom 11. Juli 2013 keine Angaben; das Gutachten vom 22. November 2010 beschränkt sich auf die pauschale Angabe, „Überschreitungen der zulässigen Höchstwerte nach Nr. 6.2 Abs. 2 TA Lärm infolge kurzzeitiger Geräuschspitzen [seien] ebenfalls nicht zu erwarten“.
23Das schalltechnische Gutachten begegnet aus Sicht der Kammer keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Methodik entspricht bei summarischer Prüfung den Vorgaben der TA Lärm. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Plausibilität des Gutachtens auch nicht schon deshalb in Frage gestellt, weil die Stellungnahme vom 11. Juli 2013 gegenüber dem Gutachten vom 22. November 2010 für den Immissionspunkt 10 eine Verringerung des Beurteilungspegels, für den Immissionspunkt 11 hingegen eine Erhöhung prognostiziert. Diese Veränderungen der Prognose sind wohl durchaus erklärbar, wenn man sich vergegenwärtigt, dass das Haus „In den L1. 12“ (= Immissionspunkt 11) in Bezug auf die genehmigte Lagerfläche zu einem nicht unerheblichen Teil hinter dem Haus „In den L1. 11“ (= Immissionspunkt 10) liegt und daher durch dieses zum Teil gegen den Lärm abgeschirmt wird. Dass die Verschiebung der Schwergewichtsmauer und damit auch der dahinter liegenden Lärmquelle in Richtung Westen zu einer Reduzierung am Immissionspunkt 10 führt, der dieser Mauer in unmittelbarer Nähe und unabgeschirmt gegenüber liegt, war, obwohl die Mauer gegenüber der dem Gutachten von November 2010 zugrunde liegenden Annahme um 40 cm erhöht ist, wohl zu erwarten. In Bezug auf den Immissionspunkt 11 hingegen dürfte die Verschiebung der Mauer in Richtung Westen wegen der aufgezeigten Abschirmung weniger gravierende Auswirkungen haben; hinsichtlich dieses Immissionspunktes könnte sich aber die erhebliche Kürzung der Schwergewichtsmauer an ihrem südlichen Ende nachteilig niedergeschlagen haben. Denn ausweislich der Aufstellung der Teilpegel (Gutachten vom 22. November 2010, Seite A 2) stellen die im Bereich des Schüttgutlagers entstehenden Lärmimmissionen (Flächenschallquelle A2) hinsichtlich des Immissionspunktes 11 den größten Einzelpegel dar. Insoweit wäre aus Sicht der Kammer eher erklärungsbedürftig, warum durch die Änderung des Vorhabens zwar der Beurteilungspegel am Immissionspunkt 11 steigt, der Beurteilungspegel am Immissionsort 9 (In den L1. 10) jedoch sinkt. Denn auch in Bezug auf den Immissionsort 9 stellt der Lärm im Bereich des Schüttgutlagers den größten Teilpegel dar. Möglicherweise wirkt sich hier der Umstand aus, dass der Schwerpunkt der Flächenschallquelle A1 nach Westen verschoben und die Schwergewichtsmauer (auch) an ihrem nördlichen Ende gekürzt worden ist. Denn es erscheint denkbar, dass der Immissionspunkt 11 nunmehr verstärkt von Immissionen erreicht wird, die am nordwestlichen Ende der Lagerfläche entstehen. Der Immissionspunkt 9 hingegen ist gegen Immissionen aus diesem Bereich durch das Gebäude „In den L1. 11“ abgeschirmt. Ob die aufgezeigten Erklärungsansätze zutreffen, wird im Hauptsacheverfahren näher aufzuklären sein. Zu konstatieren ist jedenfalls, dass das Gutachten durch die erörterten Verschiebungen bei den Beurteilungspegeln nicht ohne Weiteres widersprüchlich oder unplausibel wird.
24Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben in den früheren Verfahren 6 K 2511/10 u.a. eine als „Plausibilitätsprüfung“ bezeichnete Stellungnahme der Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge GmbH vom 8. November 2011 vorgelegt, die sich mit dem Schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros Richters und Hüls vom 22. November 2010 auseinandersetzt und eine Reihe von Fragen in Bezug auf dieses Gutachten aufwirft. Das Ingenieurbüro Richters und Hüls seinerseits hat sich in einer in den Klageverfahren 6 K 1062/13 und 6 K 1297/13 vorgelegten Stellungnahme vom 5. Juli 2013 im Einzelnen mit diesen Fragen befasst und sie im Ergebnis für unberechtigt oder irrelevant erklärt. Ob die Bedenken des Antragstellers damit vollständig ausgeräumt sind, wird im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein. Hier könnte sich etwa die Frage stellen, ob die Vorbelastung durch den inzwischen genehmigten Hellweg-Baumarkt außer Betracht bleiben durfte bzw. darf. Der Hinweis in der Stellungnahme vom 5. Juli 2013 auf das Lärmgutachten des Baumarktes, das eine Unterschreitung des Immissionsrichtwertes um 6 dB(A) prognostiziere, erscheint der Kammer nicht ganz zwingend, weil Ziffer 3.2.1 Abs. 2 und 6 TA Lärm die Einbeziehung der Vorbelastung wohl nur dann für entbehrlich erklärt, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Belastung am jeweiligen Immissionsort die Immissionsrichtwerte um 6 dB(A) unterschreitet. „Zu beurteilende Anlage“ ist vorliegend nicht der neue Baumarkt, sondern das Raiffeisengelände, dessen Lärmauswirkungen die Immissionsrichtwerte nicht an allen Immissionsorten um 6 oder mehr dB(A) unterschreiten. Erörterungsbedürftig könnte auch die Frage sein, ob das Spitzenpegelkriterium (Ziffer 6.1 Abs. 2 TA Lärm) eingehalten wird, was in dem schalltechnischen Gutachten vom 22. November 2010 zwar behauptet, aber nicht belegt wird. Angesichts der im Bereich des Schüttgutlagers und des Palettenlagers erzeugten Schallleistungspegel hätte die Kammer es für sinnvoll gehalten, die Berechnung der Spitzenpegel jedenfalls für den nächstgelegenen Immissionsort 10 in das schalltechnische Gutachten aufzunehmen.
25Soweit der Antragsteller noch ausführt, die Verschiebung der Schwergewichtsmauer in Richtung Westen eröffne die Möglichkeit, dass auf der Fläche östlich der Mauer nunmehr betriebliche Tätigkeiten der Beigeladenen ohne eine den Lärm auf den Nachbargrundstücken reduzierende Abschirmung nach außen stattfinden könnten, ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur Nutzungen sind, die durch die Baugenehmigung vom 26. August 2013 genehmigt werden. Hinsichtlich der Fläche zwischen der Schwergewichtsmauer und dem „Vorfluter“ wird durch diese Baugenehmigung keine Nutzung genehmigt. Allerdings wäre eine etwaige, durch eine frühere (noch gültige) Baugenehmigung genehmigte Nutzung dieser Fläche in die Schallprognose für den Gesamtbetrieb einzustellen. Die Kammer kann bei summarischer Prüfung aber nicht erkennen, dass irgendeine Nutzung der in Rede stehenden Fläche derzeit genehmigt ist. Das schalltechnische Gutachten begegnet daher auch in dieser Hinsicht wohl keinen durchgreifenden Bedenken.
26Die vorstehenden Überlegungen zeigen in Bezug auf die Lärmproblematik durchaus einen gewissen Aufklärungsbedarf für das Hauptsacheverfahren auf. Sie genügen allerdings nicht, um überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren feststellen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der von den Gutachtern ermittelte Beurteilungspegel am vorliegend maßgeblichen Immissionspunkt 10 (53,5 dB(A)) den einschlägigen Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) um 6,5 dB(A) unterschreitet. Dies bedeutet angesichts der vorzunehmenden logarithmischen Addition, dass selbst eine Vervierfachung der für das Grundstück des Antragstellers ermittelten Lärmbelastung den anzusetzenden Immissionsrichtwert noch unterschreiten würde. Die der Baugenehmigung zugrunde liegende Schallprognose müsste also außerordentlich gravierende Fehler bei den Eingabegrößen und/oder bei der Berechnungsmethodik aufweisen, um eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zumindest möglich erscheinen zu lassen. Derart gravierende Mängel sind bei summarischer Prüfung nicht erkennbar.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 € bis 15.000,00 € angemessen an dem Interesse des Antragstellers an der begehrten vorläufigen
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