Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1885/13

Tenor

  • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  • Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
  • Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

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