Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 1460/13

Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

2.              Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,- Eurofestgesetzt.


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