Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 389/11

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2010 verpflichtet, den Kläger zur Anfertigung einer Z 2 Klausur erneut zuzulassen und ihn anschließend über die zweite juristische Staatsprüfung erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Urteils trägt der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.


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