Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 613/14
Tenor
- 1.
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 2.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1847/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. März 2014 anzuordnen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
5Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach dem Punktsystem an die rechtskräftige Entscheidung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Diese Bindung besteht nach dem bisherigen Sachstand auch für den Bußgeldbescheid des L. T. vom 23. November 2011 (Tattag 9. November 2011; GeschäftsNr. °°°°°°°°°). Zwar behauptet der Antragsteller ohne nähere Darlegungen, dieser Bußgeldbescheid sei nicht zugestellt worden. Eine telefonische Nachfrage bei der Bußgeldstelle des L. T. am heutigen Tag hat jedoch ergeben, dass der Bußgeldbescheid am 29. November 2011 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Zudem wurde das Bußgeld am 2. Februar 2012 gezahlt. Im Übrigen wurde der Antragsteller mit Schreiben des Antragsgegners vom 2. April 2012 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert. Diesem Schreiben lag eine Auflistung der zu diesem Zeitpunkt für den Antragsteller im Verkehrszentralregister eingetragenen Verstöße bei, in der auch die Ordnungswidrigkeit vom 9. November 2011 genannt wurde. Hiergegen hat der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt keine Einwände erhoben, sondern vielmehr in der Folgezeit das Aufbauseminar absolviert. Es spricht somit alles dafür, dass der Bußgeldbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Antragsteller ihn auch erhalten hat.
6Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StVG § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem 1x
- 16 E 550/09 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 1847/14 1x (nicht zugeordnet)