Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 754/14
Tenor
- 1.
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2291/14 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Mai 2014 wiederherzustellen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
5Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
6Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet erwiesen, weil er Kokain eingenommen hat.
7Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Kokain ist ein Betäubungsmittel in diesem Sinne. Die Einnahme von solchen sog. harten Drogen schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen,
8so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑.
9Der Kokainkonsum des Antragstellers, der durch die Blutprobe nicht belegt werden konnte, ergibt sich aus seinen in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige festgehaltenen Aussagen gegenüber den Polizeibeamten am Tag des Vorfalls, dem 15. Februar 2014. Der Antragsteller hat ‑ mit dem positiven Ergebnis des Drogenvortests konfrontiert ‑ eingeräumt, er habe am letzten Wochenende Kokain konsumiert. Soweit er nunmehr vortragen lässt, eine solche Angabe nicht gemacht zu haben, ist dem nicht zu folgen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Angaben unrichtig protokolliert worden sein könnten, zumal sich diese inhaltlich identisch an zwei Stellen des Protokolls, und zwar als Einlassung des Betroffenen sowie unter „Sachverhalt/Erläuterungen“, wiederfinden. Vielmehr ist das jetzige Bestreiten des Antragstellers als Schutzbehauptung zu bewerten, die an das negative Ergebnis der Blutprobe angepasst ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der von der Polizei gefertigten Strafanzeige festgehalten ist, der Antragsteller habe nach Belehrung jegliche Angaben zum Erwerb oder Besitz von Betäubungsmitteln verweigert. Denn dies betrifft den Verdacht einer Straftat nach § 29 BtMG (Besitz von Betäubungsmitteln). Hierzu mag der Antragsteller Angaben verweigert haben. Das schließt jedoch nicht aus, dass er im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Fahrens unter dem Einfluss berauschender Mittel Angaben zum seinem Drogenkonsum gemacht hat.
10Da aufgrund der eigenen Angaben die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers feststeht, war die Fahrerlaubnis unmittelbar und ohne die vorherige Anordnung eines Drogenscreenings zu entziehen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).
11Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Berufliche Schwierigkeiten infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis können daher weder vom Antragsgegner noch vom Gericht berücksichtigt werden. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit sowie den Wandel seiner Einstellung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 € der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.
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