Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 K 683/14
Tenor
Der beschrittene Rechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Gelsenkirchen verwiesen.
1
Gründe:
2Der Beschluss beruht auf § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
3Danach spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreitzugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
4Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet, da die Streitigkeit durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist.
5Gemäß § 51 Nrn. 4a und 6a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe. Vorliegend geht es um eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20. Januar 2014, der zwei Bescheide der Beklagten über die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), d.h. auf dem Gebiet der Sozialhilfe, zugrunde liegen.
6Zu den Angelegenheiten der Sozialhilfe gehören nicht nur die Angelegenheiten, in denen die von der Beklagten getroffene Entscheidung ihre rechtliche Grundlage in Vorschriften des SGB XII findet, sondern auch solche Angelegenheiten, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB XII stehen. Nach der systematischen Konzeption der § 51 Nrn. 4a und 6a SGG wird nicht unterschieden zwischen der Zuständigkeit betreffend den Erlass von Verwaltungsakten auf diesen Sachgebieten und der Zuständigkeit betreffend die Vollstreckung; dies spricht evident dafür, dass eine einheitliche Rechtswegzuweisung für alle Verfahrensarten - und damit auch für die Vollstreckungsmaßnahmen - bestehen soll.
7Die Kammer folgt insoweit nicht einer neueren Rechtsprechung der Sozialgerichte, wonach bei einer Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften kein Bezug zu den Materien der Bücher des SGB und nicht einmal ein Zusammenhang zu diesen besteht, sondern vielmehr der Charakter der Verwaltungsvollstreckung die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte eröffne,
8vgl. zuletzt zu SGB XII: Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R -, juris.
9Die Verneinung eines Zusammenhangs zwischen der Hauptforderung und der Vollstreckungsmaßnahme, die zu einer Teilung der entsprechenden Rechtswegzuweisung führt, würde im Ergebnis bedeuten, dass das Verwaltungsgericht zum Voll-streckungsgericht für das Sozialgericht würde. Dies widerspräche evident dem Grundsatz der einheitlichen Rechtswegzuweisung für alle Verfahrensarten und wäre, wenn der Gesetzgeber dies tatsächlich bei der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 beabsichtigt hätte, besonders geregelt worden.
10Anders verhält es sich bei der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Titel aus der Zeit vor dem Übergang der Materie „Sozialhilfe“ von der Verwaltungs- auf die Sozialgerichtsbarkeit – was aber vorliegend nicht der Fall ist. Insoweit ist geklärt, dass das Verwaltungsgericht (genauer: der Vorsitzende) nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Vollstreckung aus allen verwaltungsgerichtlichen Titeln (vgl. § 168 Abs. 1 VwGO) unabhängig von der seit dem 1. Januar 2005 geänderten Rechtswegzuweisung zuständig ist bzw. geblieben ist. Diese Zuständigkeit zur Vollstreckung folgt aus dem Vollstreckungstitel
11vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2007 - 5 AV 1/07 -,Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2007,845-846 = Nachrichtendienst des Deutschen Vereins- Rechtsprechungsdienst (NDV-RD) 2007, 106-107.
12und bleibt - falls der Gesetzgeber wie hier nichts anderes bestimmt - von einem Rechtswegwechsel, der verwaltungsgerichtliche nicht in sozialgerichtliche Vollstreckungstitel ändert, unberührt.
13Örtlich zuständig ist im Hinblick auf den Wohnsitz des Klägers in Dorsten nach § 20 Abs. 2 Nr. 6 des Justizgesetzes NRW das Sozialgericht Gelsenkirchen.
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