Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 1714/12.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2012 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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