Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a K 867/14.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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