Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 699/13.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2013 zu Nrn. 2. bis 4. verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:


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