Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6a L 1258/14.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 3744/14.A) wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 3744/14.A) anzuordnen, ist unbegründet.
4Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. August 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.
5Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
6Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921.
7Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet drängte sich vorliegend auf. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 13. August 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Antragstellerin ist den Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid bisher auch nicht konkret entgegengetreten. Sie hat insbesondere keine ihr drohende politische Verfolgung geltend gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat erwiesenermaßen keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist.
8Das Vorbringen der Antragstellerin ist offensichtlich nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Die Frage ihrer Staatsbürgerschaft kann dabei dahinstehen. Denn in keinem der als Staat ihrer Staatsangehörigkeit bzw. als Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht kommenden Staaten hat die Antragstellerin bei einer Rückkehr politische Verfolgung im Sinne des § 3 ff. AsylVfG zu befürchten. Sollte die Antragstellerin die armenische Staatsbürgerschaft haben – wofür nach dem Vortrag der Antragstellerin einiges spricht, da sie nach eigenen Angaben das Kind in Armenien geborener Eltern ist, selbst in Armenien geboren wurde und keine Anhaltspunkte für einen Verlust ihrer Staatsbürgerschaft bestehen – ist insoweit auf die Republik Armenien abzustellen. Umstände, die eine gegen die Antragstellerin gerichtete Verfolgungshandlung im oben genannten Sinne in Armenien darstellen könnten, hat die Antragstellerin nicht konkret geltend gemacht. Dass die Klägerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden in Armenien mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte, ist bereits im Hinblick auf den Akteur, von dem etwaige Verfolgungshandlungen ausgehen könnten, nicht ansatzweise konkret vorgetragen. Auch mit ihrem Vortrag im Hinblick auf die Russische Föderation, auf die ggf. bei einer Staatenlosigkeit oder einer – neben der armenischen hier allenfalls möglicherweise in Betracht zu ziehenden – russischen Staatsbürgerschaft der Antragstellerin abzustellen wäre, hat sie Umstände, die eine Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3 ff. AsylVfG darstellen könnten, nicht dargelegt. Insoweit sind Tatsachen, aus denen sich die mangelnde Schutzbereitschaft der Russischen Föderation ergeben könnte, nicht ansatzweise vorgetragen. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchen Gründen in der Russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylVfG für die Antragstellerin bestanden haben sollte. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren gerügt hat, das Vorbringen ihres Vaters in seinem Asylverfahren, auf welches sie Bezug genommen habe, sei bei Erlass des angegriffenen Bescheides nicht berücksichtigt worden. Denn auch bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) im vorliegenden Eilverfahren hat die Antragstellerin selbst weder in diesem Verfahren noch im zugehörigen Klageverfahren Umstände vorgetragen, die sich auf ihren Vater oder die Gründe der Familie für das Verlassen ihres Heimatlandes Armenien beziehen, obwohl ihr im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflichten zuzumuten gewesen wäre, sich insoweit mit ihrem Vater in Verbindung zu setzen und sich nach den Gründen für ihre damalige Ausreise zu erkundigen.
9Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar.
10Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete.
11Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54.
12Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich im Hinblick auf Armenien vorliegend nicht feststellen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
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Referenzen
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- § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- 6a K 3744/14 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1429/98 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2148/94 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2709/93 1x (nicht zugeordnet)