Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 1599/11

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes vom 10. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2011 verpflichtet, die Klägerin zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung erneut insoweit zuzulassen, als ihr nach angemessener Vorbereitungszeit die nochmalige Anfertigung einer S2-Klausur gestattet wird und die Prüfungsentscheidung erneut festzusetzen, soweit bei der nochmaligen Anfertigung der S2-Klausur ein höheres Ergebnis als 5 Punkte erzielt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.


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