Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 2160/11

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. April 2011 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.


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