Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1187/14
Tenor
- 1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt G. I. . M. aus F. wird abgelehnt.
- 2.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 3.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt
1
G r ü n d e :
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
32. Der Antrag,
4die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Genehmigungen zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen für die Ordnungsnummern °°° und °°° zu erteilen,
5hat keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
7Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.
8Vgl. allgemein Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 123 RdNr. 13 ff - mit weiteren Nachweisen; vgl. zur Zulässigkeit der Erteilung einer „vorläufigen“ oder „befristeten“ Taxengenehmigung im Wege einer einstweiligen Anordnung: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 23. Mai 2007 - 1 Bs 92/07 -, NVwZ-RR 2007, 760 = juris RdNr. 4, und vom 18. November 2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120 ff. = juris RdNr. 43; dem folgend VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2011 - 11 L 352.11 -, VRS 123, 117 ff. = juris RdNr. 3.
9Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist es schon nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen für die Ordnungsnummern °°° und °°° zusteht.
10Grundlage für die Erteilung der nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 1, 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erforderlichen Genehmigung für den Betrieb einer Taxe sind die §§ 12, 13 und 15 PBefG. Danach ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 PBefG – beim Verkehr mit Taxen unter Beachtung insbesondere der Absätze 4 und 5 – die Genehmigung zwingend zu erteilen. Liegt keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe vor, vermitteln die Vorschriften einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung.
11Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, BVerwGE 79, 208 ff. = juris RdNr. 7 ff. und 13, sowie Beschluss vom 31. Januar 2008 - 3 B 77.07 -, juris RdNr. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Mai 2007 - 13 A 3388/03 -, juris RdNr. 20 ff. und 34 f.
12Gemäß § 16 PBefG hat die Genehmigung nur eine bestimmte Geltungsdauer. Beantragt der Konzessionsinhaber eine „Verlängerung“, „Erneuerung“ oder „Wiedererteilung“ seiner Genehmigung, gelten verfahrens- und materiell-rechtlich grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für einen erstmals gestellten Antrag.
13Vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, Losebl.-Ausgabe (Stand: Dezember 2012), § 12 PBefG RdNr. 2.
14Allerdings ist es nach § 13 Abs. 3 PBefG „angemessen zu berücksichtigen“, wenn ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist. Diese Vorschrift, die sich vornehmlich auf die Fälle bezieht, in denen eine alte Genehmigung ausläuft und aus diesem Grunde eine Neuvergabe nötig wird, vermittelt zugunsten des Altunternehmers in Ausgestaltung des Art. 12 GG einen gewissen Besitzstandsschutz.
15Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 6. März 2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307 ff. = juris RdNr. 33 und 40.
16Nach den Allgemeinen Grundsätzen des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr zur Durchführung des Taxi- und Mietwagenverkehrs und den nordrhein-westfälischen Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs soll dieser Anspruch auf Besitzstandsschutz vor allem beinhalten, dass dem Altunternehmer – soweit es um die Verlängerung bzw. Wiedererteilung konkret seiner auslaufenden Genehmigung geht – zum einen nicht der Versagungsgrund des § 13 Abs. 4 PBefG (Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durch die Ausübung des beantragten Verkehrs) entgegengehalten werden kann und er zum anderen nicht gemäß § 13 Abs. 5 PBefG in Konkurrenz zu anderen Bewerbern treten muss.
17Vgl. Ziffern 3 und 5 der Allgemeinen Grundsätze des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr zur Durchführung des Taxi- und Mietwagenverkehrs vom 15. Juli 1987 (abgedruckt in Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 PBefG RdNr. 45 ff.); ebenso Ziffern 3 und 5 der Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen – II C 6 - 33 - 32 – vom 20. November 1987 (MBl. NRW 1988, S. 7).
18Eine derart weitreichende Privilegierung von Altunternehmern, die im Grundsatz nicht zu beanstanden sein dürfte,
19vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 28. September 1994 - 3 S 1443/93 -, juris RdNr. 22; kritisch hingegen Bay. VGH, Urteil vom 1. Juli 1996 - 11 B 95.2169 -, juris RdNr. 23,
20setzt allerdings voraus, dass der bisherige Genehmigungsinhaber den Antrag auf Wiedererteilung vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung bei der zuständigen Behörde stellt. Denn die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erlischt mit Ablauf der Geltungsdauer (vgl. § 17 Abs. 5 PBefG: „durch Fristablauf ungültig“).
21Vgl. VG München, Beschluss vom 31. August 1999 - M 6 E 99.3424 -, juris RdNr. 14, und Urteil vom 26. September 2001 - M 23 K 01.1499 -, TranspR 2002, 360 ff. (mit Anm. Grätz, TranspR 2002, 362 ff.) = juris RdNr. 20 ff.; siehe hierzu auch Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2011 – VI B3 - 33-32 –; vgl. ferner zur fehlenden Möglichkeit einer Genehmigungsübertragung nach Ablauf der Altgenehmigung: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Urteil vom 16. November 1995 - 7 L 1713/95 -, GewArch 1996, 109 = juris RdNr. 37 und 39, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1996 - 11 B 10.96 -, juris.
22Mit dem Erlöschen der Genehmigung befindet sich diese nicht mehr in dem „geschützten Bestand“ des Altunternehmers. Vielmehr steht – jedenfalls dann, wenn bis zum Ablauf der Geltungsdauer nicht einmal ein Verlängerungs- oder Wiedererteilungsantrag gestellt worden ist – die ausgelaufene und damit frei gewordene Genehmigung sofort zur (Neu-)Vergabe an. Dabei hat der nach § 13 Abs. 5 PBefG erst platzierte Bewerber in der Vormerkliste mit dem Freiwerden der Altgenehmigung ‑ vorbehaltlich der übrigen Erteilungsvoraussetzungen und der Regelung des § 13 Abs. 4 PbefG ‑ seinerseits einen Rechtsanspruch auf Erteilung der nunmehr neu auszugebenden Genehmigung. Nicht zuletzt aus diesem Grund kann gemäß § 13 Abs. 3 PBefG kein über die Geltungsdauer der Genehmigung hinaus „fortbestehender“ Bestandsschutz bestehen, der eine Wiedererteilung der Genehmigung ohne Anwendung des § 13 Abs. 5 PBefG zuließe.
23Vgl. zur insoweit anderen Rechtslage bei § 48 Abs. 5 FeV, bei der keine Rechte von Konkurrenten unmittelbar betroffen sind: Urteil der Kammer vom 27. Februar 2013 - 7 K 4502/11 -, juris RdNr. 20; strenger demgegenüber noch zur Vorläuferreglung in § 15 f StVZO a.F.: VGH BW, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 10 S 56/96 -, ZfSch 1997, 237 f. = juris RdNr. 17 mit weiteren Nachw.; siehe hierzu auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 48 FeV RdNr. 31.
24Versäumt es der bisherige Genehmigungsinhaber, einen Antrag auf Verlängerung bzw. Wiedererteilung vor Ablauf der Geltungsdauer zu stellen, kann ihm von der zuständigen Behörde weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) noch eine nachträgliche Fristverlängerung nach § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG NRW gewährt werden.
25Vgl. VG München, Beschluss vom 31. August 1999 - M 6 E 99.3424 -, juris RdNr. 14, und Urteil vom 26. September 2001 - M 23 K 01.1499 -, TranspR 2002, 360 ff. (mit Anm. Grätz, TranspR 2002, 362 ff.) = juris RdNr. 21 f.
26Denn bei der Geltungsdauer der Genehmigung handelt es sich schon nicht um eine gesetzliche oder behördlich gesetzte Frist, sondern um eine die Genehmigung inhaltlich beschränkende Befristung.
27Vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 16 PBefG RdNr. 1.
28Insofern kann der Ablauf der Geltungsdauer auch nicht auf der Grundlage von § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - Treu und Glauben - überwunden werden, wie dies in der Rechtsprechung zum Teil bei der Versäumung materiell-rechtlicher Ausschlussfristen anerkannt ist.
29Vgl. hierzu etwa Nds. OVG, Urteil vom 16. März 1995 - 7 L 5166/93 -, GewArch 1995, 421 f. = juris RdNr. 24 (zu der § 19 Abs. 2 PBefG vergleichbaren Regelung in § 19 Abs. 2 GüKG a.F. = § 8 Abs. 2 GüKG n.F.).
30Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller keinen Anspruch gemäß § 13 Abs. 3 PBefG auf eine Verlängerung bzw. Wiederteilung der Genehmigungen mit den Ordnungsnummern °°° und °°°. Diese Genehmigungen, die ursprünglich am 12. Juni 2009 erteilt und ab dem 4. April 2011 auf den Kläger übertragen wurden, waren entsprechend § 16 Abs. 4 PBefG, wonach die Geltungsdauer der Genehmigungen für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre beträgt, bis zum 11. Juni 2014 befristet. Sie sind mit Ablauf des 11. Juni 2014 erloschen. Einen Antrag auf Verlängerung bzw. Wiederteilung hatte der Antragsteller bis dato nicht gestellt. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass das zuständige Fachamt mittwochs und damit auch am 11. Juni 2014 keine Sprechzeiten gehabt habe und er wegen des „Pfingststurms“ und der hierdurch bedingten Schäden an seinen Taxen und auch am Wohnhaus verhindert gewesen sei, vor dem 11. Juni 2014 einen Antrag zu stellen, so ist dies nach den vorstehenden Grundsätzen rechtlich unerheblich.
31Im Übrigen hat der Antragsteller derzeit auch keinen Anspruch auf zwei neue Genehmigungen. Die Kammer lässt es dabei dahingestellt, ob eine Genehmigungserteilung vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bau- und Verkehrsausschusses des Rates der Stadt F. vom 13. Juni 2013 zur Reduzierung der Höchstzahl der Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen im Essener Stadtgebiet von 560 auf 530,
32vgl. Vorlage 0812/2013/6A einschl. Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 13. Juni 2013 (abrufbar im Ratsinformationssystem der Stadt F. unter https://ris.essen.de/vorlagen),
33gemäß § 13 Abs. 4 PBefG derzeit rechtmäßig versagt werden könnte. Denn jedenfalls wären nach den Bekundungen der Antragsgegnerin aufgrund der Bewerberrangliste gemäß § 13 Abs. 5 PBefG zunächst noch eine Vielzahl von Konkurrenten vorrangig gegenüber dem Antragsteller zu berücksichtigen.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
353. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach beträgt im Hauptsacheverfahren der Streitwert je Taxigenehmigung 15.000,00 €. Gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dieser Wert zu halbieren. Von einer Erhöhung des Streitwertes gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer abgesehen.
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