Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a L 128/14.A

Tenor

1.              Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M.        aus F.     beigeordnet.

2.              Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 382/14.A gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2014 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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