Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 1277/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
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Gründe:
2Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9 K 3766/14 erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklage, hilfsweise der im Verfahren 9 K 3766/14 hilfsweise erhobenen Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen zu 1.) erteilten Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 (Az. 61/3-2009-0103) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nichtigkeitsfeststellungsklage gerichtete Hauptantrag ist bereits unzulässig.
6Er ist nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht statthaft. Aufschiebende Wirkung können lediglich der Widerspruch und die Anfechtungsklage entfalten (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht dagegen die Feststellungsklage, auch wenn diese auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist. Da die Nichtigkeitsfeststellungsklage an keine Frist gebunden ist, kann § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO mangels vergleichbarer Interessenlage auch nicht entsprechend angewendet werden.
7Vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rn 655.
8Das mit dem Hauptantrag verfolgte Rechtsschutzbegehren ist auch nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung zu erreichen, weshalb sich eine Umdeutung des Hauptantrages in einen solchen Antrag verbietet. Eine einstweilige Anordnung kann nur bei Bestehen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs ergehen, wobei grundsätzlich gilt, dass die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf. Die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist aber nicht vorläufig möglich.
9Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichtete Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.
10Er ist allerdings zulässig. Insbesondere ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache hilfsweise erhobenen Anfechtungsklage statthaft. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen ihn belastenden, den Empfänger begünstigenden Verwaltungsakt hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB gilt dies jedoch nicht, wenn ein Drittbetroffener gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens klagt. In diesen Fällen hat er allerdings die Möglichkeit, bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (§§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Antragstellern fehlt insoweit auch nicht wegen Versäumung der Klagefrist im Hauptsacheverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klagefrist nach §§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 110 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 7 Justizgesetz NRW (JustG NRW) i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO hat für die Antragsteller nicht zu laufen begonnen, denn die der Beigeladenen zu 1.) mit Datum vom 5. Mai 2009 erteilte Baugenehmigung ist den Antragstellern nicht bekannt gegeben worden. Sie haben von ihr erst durch die im Verfahren 9 K 3205/14 genommene Akteneinsicht Kenntnis erlangt.
11Der Hilfsantrag ist aber unbegründet. Die Begründetheit des Antrags nach §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ab von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen einerseits des Antragstellers als Drittem an der Suspendierung der angefochtenen Baugenehmigung bzw. andererseits des Empfängers und der Allgemeinheit an deren sofortiger Ausnutzung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dieser hat Erfolg, soweit sich die erteilte Baugenehmigung in Bezug auf öffentliches Nachbarrecht als rechtswidrig erweist. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Durch die Schaffung vollendeter Tatsachen würde dem Dritten die Duldung des vorläufigen Zustands zugemutet und die Durchsetzung seines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig sowohl das öffentliche Interesse als auch das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.
12Die Abwägung des Interesses der Antragsteller – vorläufig von der Ausnutzung der genehmigten Erweiterung der Betriebszeiten verschont zu bleiben – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse – genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen – und dem privaten Interesse der Beigeladenen – alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können –, führt dazu, dass den letztgenannten Interessen Vorrang einzuräumen ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben.
13Die der Beigeladenen zu 1.) mit Datum vom 5. Mai 2009 erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen die Antragsteller schützende Normen des öffentlichen Baurechts.
14Dies folgt allerdings nicht bereits aus einer Verwirkung – hier unterstellter – Ansprüche aus nachbarrechtlichen Abwehrrechten der Antragsteller gegen die der Beigeladenen zu 1.) unter dem 5. Mai 2009 erteilte Baugenehmigung. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Bauherr infolge eines bestimmten Verhaltens des Nachbarn darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen wird (Vertrauensgrundlage), der Bauherr ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werden wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 – 3 C 115.71 –, juris Rn 18 = BVerwGE 44, 339, vom 20. Januar 1977 – 5 C 18.76 –, juris Rn 18 = BVerwGE 52, 16 und vom 16. Mai 1991 – 4 C 4/89 –, juris Rn 22; OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999 – 10 A 2343/97 –, juris Rn 6.
16Was die „längere Zeit“ anlangt, während derer ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Nachbarn möglich gewesen wäre, lassen sich allgemeingeltende Bemessungskriterien nicht angeben. Vielmehr hängt die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Nachbarn, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei erfordern Treu und Glauben im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zwischen Bauherrn und Grundstücksnachbarn besondere gegenseitige Rücksichtnahme. Vom Nachbarn ist zu verlangen, durch zumutbares aktives Handeln dazu beizutragen, dass wirtschaftlicher Schaden vom Bauherrn abgewendet oder möglichst gering gehalten wird. Grundsätzlich gehört dazu, dass der Nachbar nach Erkennbarkeit einer Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen seine nachbarlichen Einwendungen ungesäumt geltend macht.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999 – 10 A 2343/97 –, juris Rn 6.
18Dabei kann die zu berücksichtigende Zeitspanne schon vor Kenntnisnahme des genauen Inhalts der Baugenehmigung durch den Nachbarn zu laufen beginnen, wenn dieser etwa durch den für ihn sichtbaren Beginn der Bauarbeiten Kenntnis über einen möglichen Eingriff in seine geschützte Rechtsstellung erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1988 – 4 B 257.87 –, juris Rn 3, und Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4/89 –, juris Rn 24; OVG NRW, Urteil vom 8. September 1987 – 7 A 755/86; OVG Saarland, Beschluss vom 19. September 1997 – 2 V 10/97 –, juris Rn 5 ff.
20Sie ist jedenfalls länger zu bemessen als die Zeit, die dem Berechtigten im Regelfall gemäß den geltenden verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen für die Geltendmachung eines Rechts eingeräumt ist.
21BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1991 – 4 C 4/89 –, juris Rn 22 ff; OVG NRW, Urteil vom 9. April 1992 – 7 A 1521/90 –, juris Rn 19.
22Hier ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsteller bereits vor der im Klageverfahren 9 K 3205/14 genommenen Akteneinsicht von der der Beigeladenen zu 1.) unter dem 5. Mai 2009 erteilten Baugenehmigung Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen. Insbesondere war die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der Betriebszeiten des vorhandenen Steinmetzbetriebs für sie nicht schon daran erkennbar, dass die Beigeladene zu 2.) ihre Betriebszeiten über die ursprünglich, nämlich mit Baugenehmigung vom 30. Oktober 2003, genehmigten hinaus ausgeweitet hatte. Dies wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn die Beigeladene zu 2.) vor Erhalt der Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 stets zuverlässig die Betriebszeiten und Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 30. Oktober 2003 und danach stets zuverlässig die Betriebszeiten und Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 eingehalten hätte, sodass aus ihrem Verhalten ohne Weiteres auf den jeweiligen Genehmigungsumfang und aus einer Verhaltensänderung entsprechend auf dessen Änderung zu schließen gewesen wäre. So stellte sich die Situation aber nicht dar. Wie sich aus dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schreiben der Bezirksregierung Münster an die Antragsgegnerin vom 7. Mai 2007 ergibt, haben sich die Antragsteller bereits im Jahr 2007 an die Bezirksregierung gewandt und Lärm- und Staubbelästigungen durch eine den Betriebszeiten und Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 30. Oktober 2003 nicht entsprechende Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen zu 1.) gerügt. Von der Baugenehmigung vom 30. Oktober 2003 nicht gedeckte Arbeiten mit Maschinen bei offenen Hallentoren rügten die Antragsteller erneut am 26. Juni und 4. Juli 2007, Arbeiten außerhalb der genehmigten Betriebszeiten zur Nachtzeit am 25. September 2008. Am 13. Juli 2010 teilten sie mit, seit mehreren Wochen erfolge der Betriebsbeginn deutlich vor 6:00 Uhr morgens, teilweise bei geöffneten Hallentoren. Das seit Juli 2013 von den Antragstellern geführte Lärmprotokoll, dessen Richtigkeit sie eidesstattlich versichern, verzeichnet zahlreiche weitere Überschreitungen des Genehmigungsumfangs, nämlich Anlieferungen durch LKW zur Nachtzeit,
23so am 12. Juli 2013: 5:30 Uhr; 16. Juli 2013: 4:00 Uhr; 6. August 2013: 3:00 Uhr; 7. August 2013: 5:00 Uhr; 5. Oktober 2013: 5:20 Uhr; 17. Oktober 2013: 1:00 Uhr; 8. November 2013: 5:45 Uhr; 25. Februar 2014: 4:00 Uhr; 5. März 2014: 4:50 Uhr; 11. März 2014: 4:45 Uhr; 25. März 2014: 5:15 Uhr; 4. Mai 2014: 23:00 Uhr; 8. August 2014: 4:00 Uhr,
24Arbeiten – zum Teil mit Einsatz von Maschinen – zur Nachtzeit,
25so am 12. Juli 2013: 5:30 Uhr Arbeitsbeginn; 15. Juli 2013: nach 22:00 Uhr leises Maschinengeräusch, Dauergeräusch; 22. Juli 2013: 22:00 Uhr bis morgens surrendes Dauergeräusch; 23. Juli 2013: 5:00 „gleiches Geräusch“, 25. Juli 2013: 21:30 Uhr bis morgens geschlossenes Hallentor, Dauergeräusch; 8. August 2013: 0:00 Uhr Arbeit in Halle; 11. Oktober 2013: 1:00 bis 2:00 Uhr Dauergeräusch; 20. und 22. November 2013: Produktion bis 22:30 Uhr; 21. November 2013: Produktion bis 22:45 Uhr; 11. März 2014: 4:45 Uhr Arbeit in Halle und 25. März 2014: 5:15 Uhr Arbeit in Halle, 3. Mai 2014: 22:00 bis 00:45 Uhr; 4. Mai 2014: 22:00 bis 23:00 Uhr,8. August 2014: 4:00 Uhr; 13. August 2014: ganze Nacht; 15. August 2014: 23:45 bis 1:00 Uhr;
26sowie den Einsatz von Maschinen bei offenem Werkstatttor am Tag,
27so am 11. Juli 2013, 12. Juli 2013, 22. Juli 2013, 23. Juli 2013, 24. Juli 2013, 25. Juli 2014, 26. Juli 2013, 29. Juli 2013, 30. Juli 2013, 31. Juli 2013, 1. August 2013, 2. August 2013, 7. August 2013, 9. August 2013, 12. August 2013, 13. August 2013, 14. August 2013, 15. August 2013, 16. August 2013, 19. August 2013, 20. August 2013, 23. August 2013, 27. August 2013, 28. August 2013, 28. August 2013, 3. September 2013, 4. September 2013, 12. September 2013, 13. September 2013, 16. September 2013, 21. September 2013, 23. September 2013, 25. September 2013, 26. September 2013, 30. September 2013, 2. Oktober 2013, 5. Oktober 2013, 7. Oktober 2013, 9. Oktober 2013, 14. Oktober 2013, 16. Oktober 2013, 22. Oktober 2013, 24. Oktober 2013, 30. Oktober 2013, 31. Oktober 2013, 4. November 2013, 23. November 2013, 25. November 2013, 28. November 2013, 3. Dezember 2013, 10. Dezember 2013, 16. Dezember 2013, 18. Dezember 2013, 20. Dezember 2013, 3. Januar 2014, 7. Januar 2014, 8. Januar 2014, 22. Januar 2014, 4. Februar 2014, 5. Februar 2014, 6. Februar 2014, 6. März 2014, 7. März 2014, 10. März 2014, 31. März 2014, 1. April 2014, 6. April 2014, 10. April 2014, 11. April 2014, 12. April 2014, 16. April 2014, 23. April 2014, 29. April 2014, 30. April 2014, 1. Mai 2014, 2. Mai 2014, 3. Mai 2014, 19. Mai 2014, 20. Mai 2014, 3. August 2014, 10. August 2014, 17. August 2014.
28Angesichts dieser immer wieder gegen die Betriebszeiten und Nebenbestimmungen der Baugenehmigung verstoßenden Nutzung des Grundstücks durch die Beigeladene zu 2.) mussten die Antragsteller aus einer zu beobachtenden Überschreitung der ihr bekannten Betriebszeiten nicht auf die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der Betriebszeiten schließen, sondern konnten ebenso gut davon ausgehen, dass die Beigeladene zu 2.) das Grundstück über das genehmigte Maß hinaus für ihren Betrieb nutzte. Richtig ist, dass diese Überschreitungen den Antragstellern Anlass gaben, sich an die Antragsgegnerin zu wenden. Dies haben sie ausweislich der Verwaltungsvorgänge aber kontinuierlich getan. Wenn sich die Antragsgegnerin nun darauf beruft, seit 2009 wäre es den Antragstellern möglich und zumutbar gewesen, sich bei ihr nach der konkreten Genehmigungssituation des Steinmetzbetriebs der Beigeladenen zu 2.) zu erkundigen, ist dem entgegen zu halten, dass es der Antragsgegnerin ebenso gut möglich und zumutbar gewesen wäre, eine der Beschwerden der Antragsteller zum Anlass zu nehmen, sie über die mit der Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 erweiterten Betriebszeiten zu informieren. Dies hätte schon deshalb nahegelegen, weil sich aus den Beschwerden der Antragsteller ergab, dass diese (weiter) von den ursprünglich genehmigten Betriebszeiten von 7:00 bis 16:00 Uhr ausgingen. So teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller etwa noch mit Schreiben vom 27. September 2013 mit, auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1.) sei eine permanente Überschreitung „der baurechtlich genehmigten Betriebszeiten zwischen 7:00 Uhr morgens und 16:00 Uhr abends“ zu beobachten. Mit Schreiben vom 31. März 2014 erwiderte die Antragsgegnerin darauf, sie habe festgestellt, dass „die mit Erteilung der Baugenehmigung ausgesprochenen Nebenbestimmungen eingehalten“ würden. Der Betrieb sei „in der jetzigen Form genehmigt“. Dem lässt sich lediglich entnehmen, dass die Antragsgegnerin nicht gedachte, bauaufsichtlich gegen die Beigeladenen einzuschreiten, nicht aber, dass zwischenzeitlich die baurechtliche Genehmigung erweiterter Betriebszeiten erfolgt war.
29Die mit Datum vom 5. Mai 2009 erteilte Baugenehmigung verstößt aber nicht gegen die Antragsteller schützende Normen des öffentlichen Baurechts.
30Sie ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht der Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich –, wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem die Nachbarn konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten haben. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
31Vgl. etwa nur: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, BRS 69 Nr. 163 = juris Rnjuris Rn 4, und vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris Rnjuris Rn 3, sowie Urteile vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rnjuris Rn 35, und vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris Rnjuris Rn 39.
32Diesen Anforderungen entspricht die Baugenehmigung vom 5. Mai 2009. Ihr Gegenstand ist als „Änderung der Betriebszeiten des vorhandenen Steinmetzbetriebes“ eindeutig bezeichnet und durch die Angaben in dem als Teil der Baugenehmigung grün gestempelten Bauantrag konkretisiert, nämlich durch die Zeitangabe „von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr an Werktagen“ und die (ebenfalls grün gestempelte) Ergänzung „zu Punkt 2.) Betriebszeit“, nach der die Betriebsnutzung der Maschinensteinsäge, des Schriftenhammers und der Trennscheibe jeweils sechs Stunden am Tag in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr (auch gleichzeitiger Betrieb der Maschinen), die Anlieferung durch einen Pkw alle zwei Monate in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, drei Zu- und Abfahrten des eigenen Transporters (sechs Fahrbewegungen am Tag) in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, drei Fahrten von Transportern in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 7:00, drei Uhr Fahrten von Transportern in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, zwölf Zu- und Abfahrten von PKW (24 Fahrbewegungen am Tag) sowie 30 Minuten Gabelstaplernutzung während der Tageszeit von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr vom Betriebsumfang erfasst sind. Zudem erfährt der Genehmigungsumfang weitere Konkretisierung durch die lärmtechnische Untersuchung der Q. D. GmbH vom 30. Mai 2007 und die dazugehörige „Bewertung der Schallimmissionen des vorhandenen Steinmetzbetriebs“ vom 4. November 2008 sowie durch die Nebenbestimmungen des technischen Umweltschutzes vom 10. März 2009, Herr T2. , W. Umweltzentrum. Das lärmtechnische Gutachten der Q. D. GmbH vom 30. Mai 2007 und die dazugehörige „Bewertung der Schallimmissionen des vorhandenen Steinmetzbetriebs“ vom 4. November 2008 sowie die Nebenbestimmungen des technischen Umweltamtes sind nach Ziffer 1. und 2. der „Nebenbestimmungen, Auflagen“ der Baugenehmigung deren Bestandteil. Sie sind mit dieser Inbezugnahme eindeutig bestimmt und als Teil der Baugenehmigung grün gestempelt. Dass sich der Grünstempel dabei jeweils nur auf der ersten Seite befindet, ist aufgrund der jeweils fortlaufenden Nummerierung und Heftung des schalltechnischen Gutachtens vom 30. Mai 2007, der Bewertung der Schallimmissionen vom 4. November 2008 und der Nebenbestimmungen des technischen Umweltamtes unschädlich. Das Gutachten der Q. D. GmbH vom 30. Mai 2007 legt als „Betriebsnutzung“ (Punkt 3.1) die in der Ergänzung zu Punkt 2.) des Bauantrags beschriebene Nutzung zugrunde. Unter Punkt 3.2 („Beurteilungspegel“) setzt es den nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) für allgemeine Wohngebiete am Tag zulässigen Grenzwert von 55 dB(A) als einzuhaltenden Wert voraus und stellt fest, eine Nutzung der Maschinen innerhalb der Halle sei nur mit geschlossenen Hallentoren möglich. Die Nebenbestimmungen des technischen Umweltschutzes legen unter 1.) fest, die von dem Steinmetzbetrieb einschließlich des Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgelände verursachten Geräuschemissionen dürften im gesamten Einwirkungsbereich außerhalb des Betriebes nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm beitragen. Dabei dürften die Beurteilungspegel, zu denen die Betriebsgeräusche beitragen, ermittelt nach TA Lärm, vor den nächstbenachbarten Wohnhäusern die für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürften die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die Nachtzeit beginne um 22:00 Uhr und ende um 6:00 Uhr. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen sei Nr. 6.8 TA Lärm maßgeblich, die auf die detaillierten Regelungen im Anhang zur TA Lärm verweist. Nach Nr. 2 der Nebenbestimmungen des technischen Umweltschutzes ist die Betriebszeit auf die Tageszeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu begrenzen. Nach Nr. 3 ist während der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr der Fahrzeugbetrieb auf dem Betriebsgelände ausgeschlossen. Nach Nr. 4 ist das schalltechnische Gutachten der Q. D. GmbH vom 4. November 2008 zum Bestandteil der Baugenehmigung zu machen. Die dort aufgeführten Betriebsweisen und Schallschutzmaßnahmen sind beim Betrieb einzuhalten. Nach Nr. 5 darf die Nutzung der Maschinen nur innerhalb der Halle bei geschlossenen Hallentoren erfolgen. Nach Nr. 6 ist durch Abschrankungen oder Ähnliches sicherzustellen, dass das Betriebsgelände außerhalb der Betriebszeiten nicht befahren werden kann.
33Die mit der angefochtenen Baugenehmigung in diesem Umfang legalisierten Betriebszeiten verstoßen nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) oder nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt.
34Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der mit der Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 zugelassenen Nutzung richtet sich nach § 34 BauGB, da sowohl das Flurstück der Beigeladenen zu 1.) als auch das der Antragsteller – ausweislich des von der Kammer herangezogenen Karten- und Luftbildmaterials unter www.tim-online.nrw.de, www.google.de/maps und www.bing.de/maps – innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Auf den nachstehenden Kartenausschnitt (www.tim-online.nrw.de, abgerufen am 8. Oktober 2014) wird Bezug genommen:
35Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil setzt eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung voraus. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Bereich einer Gemeinde, der nach der Zahl der dort vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die vorhandenen Bauten müssen einen Bebauungszusammenhang vermitteln, an dem das Baugrundstück teilnimmt. Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – 4 C 31.66 – BVerwGE 31, 22; Beschluss vom 11. Oktober 1999 – 4 B 77/99 –, juris Rn 6 = BauR 2000, 1175; Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7/07 –, juris Rn 3 ff = BauR 2007, 1383.
37Eine organische Siedlungsstruktur liegt vor, wenn sich die Bebauung in einer der Siedlungsstruktur angemessenen Weise innerhalb des gegebenen Bereichs fortentwickelt. Erforderlich ist nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art oder Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist ferner nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt.
38Vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – 4 C 31.66 – BVerwGE 31, 22; Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 B 40/13 –, juris Rn 5.
39Nach diesen Grundsätzen ist die Bebauung östlich der Bahnlinie als im Zusammenhang bebauter Ortsteil anzusehen. Das Grundstück der Beigeladenen nimmt am Bebauungszusammenhang östlich des Bahndamms teil. In den Zusammenhang der vorhandenen Bebauung ist es einbezogen, da es räumlich in nahem Bezug zu der ihm direkt gegenüber liegenden Wohnbebauung auf den Grundstücken B. 17 bis 22 sowie T3. R. 27 steht und nach seiner Nutzungsart als Gewerbebetrieb einen Zusammenhang zu den sich an die genannte Wohnbebauung südlich anschließenden – im Kartenausschnitt von „Google Maps“ verzeichneten – gewerblichen Nutzungen auf den Grundstücken T3. R. 41 (Sanitär-und-Haustechnik-Betrieb „S. und G. GmbH und Co KG“) und I. . 71-73 („Netto Marken-Discount“) aufweist.
40In Betracht kommt die Einordnung der näheren Umgebung als faktisches Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der BauNVO oder – bei Nichtvorliegen eines faktischen Baugebiets – als Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB.
41Für die Beurteilung der Frage, ob die nähere Umgebung im Sinne des Bauplanungsrechts einem der in den §§ 2 ff. BauNVO festgelegten Gebietstypen entspricht, muss die Reichweite der maßgeblichen näheren Umgebung wie auch der Gebietscharakter im Einzelfall bestimmt werden. Dabei ist die nähere Umgebung unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen dem in Rede stehenden Vorhaben und der es umgebenden baulichen Nutzungen zu ermitteln. Hierzu bedarf es der Berücksichtigung beider Perspektiven, so dass vom Vorhaben auf die Umgebung und von der Umgebung auf das Vorhaben zu prüfen ist, wie weit die jeweiligen bauplanungsrechtlich relevanten Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls beeinflusst. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Aus dieser Wechselwirkung von Vorhaben und jeweiliger Umgebungsbebauung folgt, dass die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation im konkreten Einzelfall zu bestimmen sind. So darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr muss die Bebauung auch jenseits der unmittelbaren Nachbarschaft berücksichtigt werden, soweit auch sie noch "prägend" auf das Vorhabengrundstück einwirkt oder derartigen Einwirkungen ausgesetzt ist.
42Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, BRS 28 Nr. 27 = juris Rn 15 und vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 = juris Rn 33; Beschlüsse vom 11. November 1980 – 4 B 207.80 –, BRS 36 Nr. 54 = juris Rn 2, vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, BRS 60 Nr. 176 = juris Rn 7 f., und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn 34 und 44; OVG NRW, Urteile vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris Rn 56, vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, juris Rn 35, und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn 48.
43Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne der Wechselbezüglichkeit von Vorhaben und der benachbarten Bebauung können die topographischen Gegebenheiten wie Geländehindernisse und -zäsuren, Erhebungen oder Einschnitte eine Rolle spielen. Bedeutung kann aber nicht allein natürlichen Besonderheiten der Topographie zukommen. Auch künstlich errichtete Geländemerkmale wie etwa Eisenbahntrassen oder Dämmen sowie Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 = juris Rn 22; Beschlüsse vom 16. Februar 1988 – 4 B 19.88 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = juris Rn 2, und vom 10. März 1994 – 4 B 50/94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165 = juris Rn 4.
45Eine Zäsur kann sich auch dort ergeben, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris Rn 2; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2003 – 7 A 3557/02 – abrufbar unter www.nrwe.de.
47Nach diesen Maßstäben sieht die Kammer bei der im einstweiligen Rechtsschutz allein gebotenen summarischen Prüfung als nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks den Bereich zwischen dem E.--------ring im Norden, der D1. Straße im Osten, der I1.-------straße im Süden und der Bahnlinie im Westen an. Die Bahnlinie bildet eine künstlich errichtete Geländemarke, die für Passanten nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung zu überwinden ist. Der E.--------ring und die D1. Straße bilden schon aufgrund ihrer überörtlichen Bedeutung als Landesstraßen und dem damit einhergehenden Ausbauzustand, der Breite und Verkehrsbelastung eine deutliche Zäsur. Der I1.-------straße kommt überörtliche Bedeutung und Zäsurwirkung zu, weil sie die D1. Straße mit dem Gebiet westlich der Bahnlinie verbindet. Der Straße T3. R. kommt nach dem Luftbild nicht die Breite und/oder Bedeutung zu, trennende Wirkung zu entfalten. Zudem stellt sich das Gebiet innerhalb der benannten Grenzen auch in Bezug auf die anzutreffenden Nutzungen noch als zusammenhängend dar, denn ausweislich des Kartenmaterials lässt sich keine klare Abgrenzung jeweils einheitlich geprägter Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen vornehmen. Insbesondere befindet sich auf beiden Seiten der Straße T3. R. sowohl Wohn- als auch gewerbliche Nutzung. So sind ausweislich der Eintragungen bei „Google Maps“ im nördlichen Teil der Straße auf der westlichen Straßenseite neben Wohnhäusern etwa der Kfz-Betrieb „Auto Plus“ (postalische Anschrift: E.--------ring 42; www.autoplus.de, abgerufen am 27. August 2014) sowie die Betriebsräume des E1. -Einrichtungsgeschäfts „°°°°°°° °°°°°°°“ (postalische Anschrift: T3. R. 12; www.°°°°°°°°°°°°°°°.com, abgerufen am 27. August 2014) und auf der östlichen Straßenseite neben Wohnhäusern etwa die Sparkasse W1. S1. (postalische Anschrift: D1. Straße 48) anzutreffen. Im südlichen Teil der Straße befinden sich neben teilweise vom B. erschlossener Wohnbebauung u.a. die Gewerbebetriebe der Firmen „S. und G. “ (postalische Anschrift: I1.-------straße 62, www.°°°°°°°-°°°°°°°.de, abgerufen am 27. August 2014) und „Netto“ (postalische Anschrift: I1.-------straße 73).
48Die so bestimmte nähere Umgebung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht. Die weitere bauliche Entwicklung soll hinsichtlich der Art der Nutzung in einem unbeplanten Gebiet nur dann allein an die Vorgaben der BauNVO für die jeweiligen Baugebietstypen gebunden sein, wenn die maßgebliche nähere Umgebung nach der dort vorhandenen Nutzungsstruktur auch einem dieser Baugebietstypen entspricht und sich dem entsprechend fortentwickeln soll. Der danach zu bestimmende Gebietscharakter wird durch Ausnahmen noch nicht in Frage gestellt, solange die erkennbaren "Grundzüge der Planung" nicht berührt werden (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB). Dass in einem nach der BauNVO bestimmten Gebiet bestimmte Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig sind, steht mithin der Annahme eines derartigen "faktischen" Baugebiets noch nicht entgegen. Das ist erst dann anders, wenn diese vorhandenen Vorhaben sich nicht auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken, sondern über den Ausnahmetatbestand hinaustreten und eine eigene prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben.
49Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1991 – 4 B 1.91 –, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 6 = juris Rn 8, und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn 34.
50Vorliegend erscheint bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung eine Einordnung als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, als faktisches Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO oder als Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB möglich.
51Das allgemeine Wohngebiet nach § 4 Abs. 1 BauNVO dient vorwiegend dem Wohnen. Gewerbebetriebe, die nicht (allein) der Gebietsversorgung dienen sind nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie das Wohnen nicht stören. Die Eigenart des Mischgebiets wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll, wobei nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO auch sonstige Gewerbebetriebe zulässig sind. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen gleichwertig nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen grundsätzlich durch die Vorschrift bestimmt ist. Erforderlich – aber auch ausreichend – ist eine qualitative und quantitative Durchmischung derart, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne "übergewichtig" in Erscheinung tritt.
52Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 1986 – 4 C 31/83 –, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7 = juris Rn 14, und vom 4. Mai 1988 – 4 C 34/86 –, BVerwGE 79, 309 = juris Rn 18 f., m.w.N; Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51/96 –, juris Rn 6; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 14 CS 10.327 –, juris Rn 34; Söfker, in: Ernst/Zink- ahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2014, § 6 BauNVO Rn 11.
53Hier erscheint die von den Parteien vorgenommene Einordnung als allgemeines Wohngebiet angesichts der Anzahl der im Geviert anzutreffenden gewerblichen Nutzungen – u.a. im Norden, vom E.--------ring erschlossen, befinden sich ausweislich des Kartenausschnitts von „Google Maps“ zusätzlich zu den bereits oben aufgeführten Firmen noch die Betriebe der Handelsketten „Autoteile Unger“ und „Burger King“ – und angesichts des großen Sanitärbetriebs der Firma „S. und G. “ fraglich. So wirft die Anzahl der gewerblichen Nutzungen, die angesichts ihrer Größe oder Spezialisierung nicht allein der Gebietsversorgung dienen dürften, die Frage auf, ob insoweit noch von einer „Ausnahmebebauung“ gesprochen werden kann. Insbesondere der Betrieb „S. und G. “ könnte angesichts seiner Lage und Größe zudem eine das Wohnen störende Wirkung haben. Er rechnet nach den Angaben auf seiner Homepage Privat- und Geschäftskunden sowie Unternehmen zu seiner Zielgruppe, weshalb es wahrscheinlich erscheint, dass der Betrieb an der Straße T3. R. oder an der I1.-------straße An- und Abfahrtsverkehr in einem Umfang aufweist, der die Anwohner in einer nicht mehr wohngebietsverträglichen Weise beeinträchtigt. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass – ausweislich des Luftbilds (am Deutlichsten zu sehen unter www.bing.de/maps, abgerufen am 27. August 2014) – gegenüber dem Betriebsgelände parallel zur Straße zahlreiche Parkplätze liegen. Möglich erscheint deshalb die Einordnung als Mischgebiet, für die bei summarischer Prüfung allerdings fraglich bleibt, ob eine hinreichende qualitative Durchmischung beider Regelnutzungen vorliegt, sodass auch von einer Gemengelage auszugehen sein könnte. Das Luftbild zeigt – auch wenn es nach derzeitiger Einschätzung der Kammer an einer klaren Abgrenzung hinreichend großer in sich homogener Bereiche fehlt –, dass die gewerblichen Nutzungen schwerpunktmäßig im Norden und im Süden des Gebiets, weniger aber in seiner Mitte anzutreffen sind.
54Die Frage nach dem Gebietscharakter bedarf im vorliegenden Verfahren letztlich keiner Entscheidung. Die Antragsteller sind unabhängig von der Einordnung des Gebietscharakters nicht in ihren Rechten verletzt, denn sie können weder einen Verstoß gegen die (auch) dem Nachbarschutz dienende Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO noch gegen das nachbarschützende Gebot des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB geltend machen. Die mit der Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 legalisierte betriebliche Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen zu 1.) erweist sich den Antragstellern gegenüber nicht als rücksichtslos.
55Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach §§ 2 bis 14 BauNVO können die Kläger eine mögliche Verletzung ihrer Rechte aufgrund eines Verstoßes gegen die (auch) dem Nachbarschutz dienende Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO geltend machen. Die Vorschrift ist eine Ausprägung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Sie bestimmt, dass die in den Baugebieten nach §§ 2 bis 14 BauNVO grundsätzlich zulässigen baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
56Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 – 4 C 96/79 –, juris Rn 26 = BVerwGE 67, 334.
57Entspricht die Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, können die Kläger ebenfalls eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Es ist in dem in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Begriff des Einfügens enthalten.
58Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1979 – V 3185/78 –, juris Rn 24 ff = BRS 35 Nr 57, 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, juris Rn 32 f = BauR 1981, 155 und vom 14. Januar 1993 – 4 C 19/90 –, juris Rn 14 = BauR 1993, 445.
59Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der konkreten Schutzwürdigkeit der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegenden Grundstücke und ihrer Bewohner, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation sowie den tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen abhängen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls ist somit wesentlich, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
60Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn 22, vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn 38; und vom 14. Januar 1993 – 4 C 19/90 –, juris Rn 19 = DVBl 1993, 652-653; BauR 1993, 445-452; Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25/00 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199 = juris Rn 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 10 B 2923/93 –, NWVBl 1994, 421; OVG Thüringen, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 EO 560/10 –, juris Rn 28; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn 141 mit weiteren Nachweisen.
61Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der TA Lärm zu beurteilen. Dieser kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm – abgesehen von der ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 – nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (zum Beispiel Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (zum Beispiel Nr. A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm) Spielräume eröffnet.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, BVerwGE 129, 209 = BRS 71 Nr. 103 = juris Rn 12; OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2011 – 2 A 1058/09 –, juris Rn 56, und vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 –, juris Rn 95.
63Nach Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm sind als Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in (faktischen) Kern-, Misch-, und Dorfgebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) einzuhalten (Buchst. c)), in (faktischen) allgemeinen Wohngebieten tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (Buchst. d)). Nach Satz 2 dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte jeweils am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Nr. 6.5 hält eine Regelung für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit bereit. Danach ist an Werktagen von 6:00 bis 7:00 und 20:00 bis 22:00 Uhr (sowie an – hier ausweislich der im Verfahren 9 L 1082/14 noch nicht verfügbaren, nun von der Beigeladenen zu 2. vorgelegten, grün gestempelten Betriebsbescheidung vom Genehmigungsumfang ausgenommenen – Sonn- und Feiertagen von 6:00 bis 9:00, 13:00 bis 15:00 und 20:00 bis 22:00 Uhr) die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag von 6 dB(A) auf den ermittelten Lärmpegel zu berücksichtigen. In Gemengelagen ist Nr. 6.7 der TA Lärm zu beachten, wonach ein Zwischenwert zu bilden ist. Denn in einer Gemengelage besteht eine gesteigerte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. So wenig die störungsempfindliche Nutzung verlangen kann, so gestellt zu werden, als befände sich in der Nachbarschaft keine störende Nutzung, so wenig schutzwürdig ist andererseits das Interesse des Betreibers der emittierenden Anlage, so gestellt zu werden, als sei die störungsempfindliche Nutzung in der Nachbarschaft nicht vorhanden. Der Ausgleich der Interessenlage ist regelmäßig dadurch zu finden, dass ein Mittelwert zwischen den für die immissionsrechtliche Bewertung einschlägigen, an bestimmte (faktische) Baugebiete der BauNVO anknüpfenden Richtwerten gefunden wird.
64Vgl. zur Zwischenwertbildung im Einzelnen: BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2003 – 4 BN 5/03 –, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116 = juris Rn 8, und vom 12. September 2007 – 7 B 24.07 –, juris Rn 4; OVG NRW, Urteile vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris Rn 73, und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn 63 ff.
65Hier kann dahinstehen, ob die für ein faktisches allgemeines Wohngebiet oder ein faktisches Mischgebiet maßgeblichen Grenzwerte oder ein aus diesen zu ermittelnder Zwischenwert anzusetzen ist. Eine Rücksichtslosigkeit des mit der Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 legalisierten Betriebs gegenüber den Antragstellern scheidet aus, denn von den nach dem Vorstehenden in Betracht kommenden Möglichkeiten hat die Antragsgegnerin diejenige gewählt, die den Antragstellern den größtmöglichen Schutz vermittelt. Sie hat von den in Betracht kommenden die niedrigsten, nämlich die nach der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete geltenden, Grenzwerte als (auch) nach der Erweiterung der Betriebszeiten maßgeblich festgesetzt.
66Ob eine generelle Inbezugnahme der lärmtechnischen Untersuchung insgesamt sowie der in ihr enthaltenen Anforderungen an den Betriebsablauf ausreichend ist, um eine Einhaltung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte sicherzustellen oder ob sich eine solche Formulierung als inhaltlich zu unbestimmt erweist,
67vgl. zu dieser Frage zu dieser Frage OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1989 – 7 B 2966/87 –, BRS 49 Nr. 205; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2008 – 9 K 2466/07 –, juris Rn 82; Beschluss der Kammer vom 15. September 2014 – 1232/14 –, Seite 21 des Entscheidungsabdrucks,
68kann im Ergebnis dahinstehen, weil die entscheidenden Betriebsweisen, die dem Gutachten zu Grunde liegen, in den Bauantragunterlagen unter „Ergänzung zu Punkt 2) Betriebszeit“ grün gestempelt und jedenfalls damit Teil der Baugenehmigung sind.
69Diese Beschränkungen der Betriebsweise erscheinen bei der gebotenen summarischen Prüfung auch nicht als untauglich, eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte zu verhindern. Eine Untauglichkeit kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn zu erwarten ist, dass die in der Baugenehmigung bestimmten Verhaltensweisen erwartbar nicht eingehalten werden können und zugleich eine Überwachung nicht mit zumutbarem Aufwand erfolgen kann.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2007 – 10 B 401/07 –, Seite 6 und 8 des Entscheidungsabdrucks, nicht veröffentlicht.
71Die vorgegebenen Beschränkungen des Betriebsablaufs – die zulässigen Betriebszeiten, die maximalen Maschinenlaufzeiten und das Erfordernis, die Tore bei Maschineneinsatz in der Halle geschlossen zu halten – können objektiv und auch von der Beigeladenen zu 2.) subjektiv eingehalten werden. Darauf, ob die Beigeladene zu 2.) die Beschränkungen nach Erteilung der Baugenehmigung auch tatsächlich einhält, kommt es für die Frage nach deren Tauglichkeit zur Verhinderung von Lärmgrenzwertüberschreitungen nicht an. Die Einhaltung der Beschränkungen ist von der Antragsgegnerin zu überwachen. Die Überwachung ist mit zumutbarem Aufwand durch unangekündigte Kontrollen zur Tages- und Nachtzeit möglich.
72Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
73Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei orientiert sich die Kammer am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
74BauR 2003, 1883,
75und schätzt die geltend gemachte Beeinträchtigung der Rechte der Antragsteller in Ausübung richterlichen Ermessens nach Ziffer 7 für ihr Grundstück auf 7.500,00 €. Aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist der Streitwert nach Ziffer 12 Buchst. a) des Streitwertkatalogs auf die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache festzusetzen.
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