Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 1530/14

Tenor

  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. August 2014 wird angeordnet.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Antragstellerin je zur Hälfte.

  • 2. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.


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